Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
higte Verwaltungsmänner ihrerseits darüber absprechen und entscheiden können, ob cine Verwaltungs- oder Justizsache vor liege, nein, man will sich in dem einzelnen Falle gerade den Mann heraussuchen, von dem man glaubt, daß der behauptete Satz am gewissesten werde durchgefochten werden und es wird sonach immer der Fall sein, daß er erstens aus dem Ministerium genommen wird, welches gerade betheiligt ist,! zweitens der Rath, welcher der gewandteste und geschickteste ist und drittens der, welcher die Sache schon früher vorgetragen hat, weil er da mit am vertrautesten ist. Der Abg. Sachße zwar findet sogar darin einen Vorzug, wenn er noch dazu wiederum Referent sein könnte, weil er am besten Bescheid wüßte. Ich lasse dahin gestellt, ob das ein Grund sein könne, daraus auf die Unabhän gigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichtes zu schließen?! Daß er Richter und Partei in einer Sache ist, geht selbst aus dem Gleichnisse, welches in der ersten Kammer scherzhafter Weise gemacht worden ist, das ich aber durchaus nicht auf diesen Fall anwenden will, hervor, wo man diesen Rath mit dem äisbvlus rot»« verglich. Aber es ist hierbei nur der Unterschied, daß die Partei des ckisbolu8 in der rots'außerdem gar nicht vertreten ist, als durch den sävocatmn cllaboU, hier aber die Verwal tungspartei durch vier Rache hinlänglich stark vertreten wird, so daß nicht nothwendig erscheint, einen besondern sävoeatuin 6isboli hereinzuziehen. Dies Alles dürfte dafür sprechen, daß die Deputation aus wohl überlegten Gründen sich das Amendement gestellt hat. Daß sich übrigens Gründeanführen lassen, welchedie Zweckmäßigkeit derVorlage scheinbar machen, stellt die Deputa tion nicht in Abrede; sie muß aber glauben, daß die Angemessen heit, Zweckmäßigkeit und Leichtigkeit, einen Richter zu bestellen, demhöhernZwecke nachstehenmüsse, welcherinderSicherheitdes Rechtsschutzes und in der Unparteilichkeit eines in gleicher Zahl aus Verwaltungs- und Justizmännern ohne besonderen Vorzug herzustellenden Gerichts besteht. Staatsminister v. Könneritz: Der geehrte Redner hob vorzüglich den Fall heraus, wenn das Justizministerium gegen die Ansicht der Justizbehörde entschieden habe, es liege kein Fall vor, in welchem der Rechtsweg stattsinde und meinte, daß es hauptsächlich für diesen Fall bedenklich sei, einen Rath aus dem betreffenden Verwaltungsministerium zuzuziehen. Ich mache aber aufmerksam, daß dieser Rath mit seiner Stimme nicht den Ausschlag geben kann. Hier ist nur Ein Ministerium bethei ligt, die Männer aus den übrigen Verwaltungsministerien sind gar nicht betheiligt, sie sind ganz unbetheiligt. Der Redner erklärte es ferner für eine Irregularität und kam darauf zu rück, daß der deputirte Rath Richter und Partei in einer Sache sei und seine Sache zu verfechten habe. Seine eigene Sache kann es nie sein; es ist sogar sehr die Frage, ob es nur seine eigene Ansicht war, selbst in dem Falle, wenn er Referent in der Sache war, denn in Verwaltungssachen entscheidet blos die Stimme des Ministers. Wenn der geehrte Redner zuletzt sagt, es wäre für den Rechtsschutz unbedingt nothwendig, daß man einer unparteiischen Entscheidung beikomme, so kann man eine unparteiische Entscheidung nach der Zusammensetzung der Commission gewiß erwarten; es kommt aber nicht allein dar auf an, eine unparteiische, sondern auch eine richtige Entscheidung zu finden. Das ist die Hauptsache, und da sehe ich nicht ein, wie man sie erlangen will, wenn nicht Jemand von den speciellen Gesetzen und der Verfassung Auskunft geben kann. Ich wenigstens, meine Herren, bin in der Justiz und in der Verwaltung gewesen; das muß ich aber gestehen, ich möchte nun als Rath des Oberappellationsgerichts oder als Rath eines Verwaltungsministeriums deputirt sein, ich würde mir nicht! getrauen, alle einzelnen Gesetze und die Verfassung jedes einzelnen Verwaltungszweiges so genau zu kennen, daß ich mir ohne Beirath eines Raths aus diesem Zweige stets eine richtige Ansicht darüber zu bilden im Stande wäre. Es ist der Vorschlag gewiß nicht geschehen, um der Verwaltung ein Uebergewicht über die Justiz zu geben, das beweist auch das ganze Gesetz, aber als zweckmäßig und nothwendig, um eine richtige Entscheidung zu^erhalten. Abg. Eisen stuck: Es ist dieser Punkt der wichtigste, den die Deputation in das Auge gefaßt hat, und alle Diskussio nen, welche bisher stattfanden, haben mich in meiner Ueberzeu- gung noch mehr befestigt. Wer mag leugnen, daß in Deutschland und namentlich in Sachsen das Vertrauen zu dem Rechtsweg höher stehe als das zur Verwaltung. Es liegt in der Natur der Sache, es ist dem Deutschen in das Herz geschrieben, daß man das Vertrauen in die Justiz höher stellt. Man erwartet größere Gerechtigkeit von der Justiz, als von der Verwaltung. Mas ist so, wir werden es nicht ändern. Ich beschuldige damit die Ver waltung nicht; aber so viel muß man zu befördern suchen, daß die hohe Achtung für Recht und das Vertrauen zum Recht im Volke sich befestige, und ich würde sehr beklagen, wenn in das Gesetz etwas hereinkäme, was durch den Gesetzentwurf bezweckt wird, welches, man mag es ansehen wie man will, ein gewisses Uebergewicht der Verwaltung dem Justizministerium gegen über sucht. Ist es nicht augenfällig? Was wurde angegeben, um dieses Außerordentliche zu rechtfertigen? Ich nenne es au ßerordentlich, weil es noch nie in Sachsen'vorgekommen ist, was man bei dieser Behörde bezweckt. Es wird gesagt, daß die Ju stizmänner von der Verwaltung nicht Kenntniß genug hätten. Ich glaube, daß diese Behauptung manchem Zweifel unterliege, besonders wenn sie sich auf die Gesetze bezieht. Nun, die Ge setze der Verwaltung weiß der Justizmann auch zu beurtheilen, besonders in Sachsen, wo bekanntlich die Justiz und Verwaltung noch nicht geschieden ist, ja woselbst verfassungsmäßig die Be rechtigung besteht, Einen von der Justiz zur Verwaltung über zusetzen. Da ist unverkennbar, daß man den Männern der Justiz wehe thun könnte, wenn man ihnen noch besondere Helfershel fer in den Rücken stellte, und dazu wen nähme? den Referen ten der Sache in den betreffenden Verwaltungsministerien. Ich weiß nicht, ob nicht durch diese einzige Bestimmung der ganze Nutzen des Gesetzes und das Vertrauen, das für den Rechts schutz im Volke belebt und erhalten werden muß, untergehen würde. Es ist gesagt worden, es sei unbedenklich. Nun, wäre es unbedenklich, so würden sich wohl nicht so viele Zweifel da-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder