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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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den Ausspruch der Commission möglichst sicher zu stellen," noch mehr entsprechen, wenn die tz. überhaupt so gefaßt werde, wie sie Seite 182 im Bericht gefaßt und vom Referenten vor getragen worden ist. Die Staatsregierung hat erklärt, daß sie gegen eine solche Fassung der nichts einzuwenden habe, und ich frage die Kammer: ob sie der Fassung, welche die De-> putation zu tz- 8 vorgeschlagen hat, unter Ablehnung der von i der ersten Kammer beschlossenen Abänderung ihren Beifall! giebt? — EinstimmigIa. — ! Präsident v. Haase: Noch ist eine Frage darauf zu fiel-- len: ob die Kammer der Deputation beitritt, hinsichtlich des^ Seite 183 vorgeschlagenen Zusatzes zur welcher lautet „nicht weniger gleichzeitig die Commission unmittelbar vön ders eingegangenen Provocation >zu benachrichtigen." — Ebenfalls! einstimmig Ja.— ! Mit dem Inhalte der §. 9 (s. dieselbe in Nr. 11 der Ver-> Handlungen der ersten Kammer, Seite 172) ist die Deputa-^ tion einverstanden. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer tz. 9 unver ändert an? — Einstimmig Im — Zu §. 10 (s. dieselbe r'N den Verhandlungen der ersten Kammer, Seite 173) hat die Deputation bemerkt, daß sie mit derselben einverstanden sei. Dann fährt sie aber fort: Auch folgt zwar schon aus der in der letzten Periode' der H. 10 genommenen Beziehung auf das zuvor erwähnte,' Gesetz, daß die Frist zu der am Schlüsse der gedachten Pa-' ragraphe gedachten Widerlegung der Provocation eine vier-! zehntägige sein solle. Gleichwohl dürste solches , der meh-^ ren Deutlichkeit halber, ausdrücklich auszusprechen sein.' Und ebenso hält es die Deputation für räthlich, daß, nachdem tz. 9 die Anstandnahme mit der Berichtserstat tung bis nach Ablauf der zu Einbringung der dort erwähnten Schriften verstatteten Fristen besonders angeordnet worhen ist, ein Gleiches auch tz. 10 geschehe. In Folge dessen wird, nach dem Dafürhalten der Deputation, der Schluß der Para- graphe so zu fassen sein: „rc. der Gegentheil mit einer Widerlegung der Provocation binnen 14 Tagen, von der an denselben erfolgten Anferti gung der letzter» an gerechnet, zu hören. Bis nach Ablauf der nach dieser Paragraphe dem Gegentheil zur Widerlegung einzuräumenden Fristen ist der Berichtserstattung Anstand zu geben." Referent v. Hartmann: Ich habe hier zu bemerken, daß zwar dasjenige, was der Zusatz der Deputation besagt, schon aus dem Inhalte der Paragraphe, wie sie im Gesetz entwürfe enthalten ist, folge; damit aber nicht etwa ein bedenk licher und ängstlicher Richter darüber in Zweifel bleiben möge, hat es zweckmäßig geschienen, den Zusatz noch beizufügen. Präsident v. Haase: Ist die Kammer mit der von der Deputation vorgeschlagenen Abänderung der §. einverstanden? — EinstimmigJa.— II. 41. Präsident v. Haase: Nimmt sie die §. 10 mit dieser Ab änderung an? — Wird einstimmig bejaht. — Zu ß. 11 (s. dieselbe in Nr. 11 der Verhandlungen der er sten Kammer, S. 173) bemerkt die Deputatio n: Zu ß . 11. Aus dem bereits oben bei Z. 8 angegebenen Grunde, um nämlich auf möglichste Beschleunigung solcher Competenz- streitigkeitm hinzuwirken, schlägt die Deputation vor, nach den Worten: „ unter Beifügung der Acten" einzuschalten: „binnen vier Wochen", nicht weniger am Schlüsse der Paragraphe noch Folgendes hin zuzufügen: , . . . „ Sind übrigens binnen acht Wochen, 'vorn Eingänge der nach §. 8 der Commission zu ertheilenven Nachricht gerech net, die Acten an letztere ndch nicht gelangt, so hai'di'eCöm- mission wegen deren Einsendung mit dem betreffenden Mi nisterium zu communiciren. Referent v. Hart ma n n: Für dieses Amendement sind die Gründe bei §. 8 ausreichend entwickelt. Staatsminister v. Könneritz: 'Das Ministerium "kättsi die Aufnahme dieser Bestimmung in das Gesetz nicht für ange messen finden. An und für sich, da die Sache bon btzr Im mission zur Entscheidung zu. btingen ist, sieht Mn nicht ein, warum das Ministerium die Sache a'üfhälten, 'lind nicht dahin geben sollte. Ist das Ministerium saumselig, so bestimmt die Verfassung, auf welchem Wege die Beschwerde anzubringen ist. Sie wird an den Regenten gebracht, nach der Verord nung vom Jahre 1831 an das Gesammtministm'um zum Vor trag gegeben und entschieden, und es laßt sich erwarten, .daß, wenn das Ministerium wirklich saumselig gewesen ist, die Sache auf dem Wege der Beschwerde Abhülfe findet. Ich finde es nicht zweckmäßig, eine solche Bestimmung in das Gesetz ausi zunehmen, und die Behörde gewissermaßen als Beschwerdein stanz hinzustellen. Referent v. Hartmann: Man hat geglaubt, das ge äußerte Bedenken sei durch die Fassung der §. 11 beseitiget. Denn der Gang würde dieser sein, baß, wenn die Commission von Anbringung der Provocation benachrichtigt, und darüber gleichzeitig Bericht erstattet worden ist, hierauf aber biünen acht Wochen die Acten mit der erforderlichen Auseinandersetzung an die Commission nicht gelangt sind, sie alsdann letztere sich vom Ministerium zu erbitten hüben würde. Ein solches Ver fahren ist wohl nicht dem auf eine Beschwerde gleich zu achten, wenn schon es denselben Erfolg haben wird. Es ist aber auch für den Bctheiligten ein solches Verfahren ungleich vortheil- hafter, als der gewöhnliche Weg der Beschwerde, der an sich nicht nur ein gehässiger, sondern auch bei weitem zeitraubender ist. Die von der Deputation vorgeschlagene Modist'calion dürfte alsdann den Vorzug verdienen. Uebrigens kann man von einer absichtlichen Saumseligkeit der Ministerien, bie sich nicht präsumiren läßt, ganz abfehen; allein im Drange der Geschäfte ist es sehr leicht möglich, daß ein Gegenstand, der 1*
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