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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wenigstens kein Grund vorhanden, die Arten wieder an die Unter- oder Mittelbehörden zurückgehen zu lassen oder die letz tem Behörden von dem Sachstande zu benachrichtigen, wovon also auch diese Behörden etwas nicht erfahren. Ich sehe da her nicht ein, wie die Absicht des Amendements, daß von den Unter- oder Mittelbehörden an die Commission die fragliche Nachricht gebracht werde, zur Ausführung gelangen soll. Abg. v. v. May er: Ich habe das Amendement unter stützt, und es scheint mir im Wesentlichen richtig. Sehen wir nämlich tz. 2 nach, so sind darin die Fälle berührt, wo bei einem Competenzstreite zwar auch beteiligte Privatpersonen concur- riren können, jedoch eine Verschiedenheit für die eine oder die andere Competenz in höchster Instanz sich herausgestellt hat. Nun ist bei tz. 5 gesagt: „In den tz. 4 bemerkten Fällen kann eine Aufforderung an die Commission nur auf den Antrag be- theiligter Privatpersonen eintreten (z. B. wenn man sich in höchster Instanz von beiderseits Ministerien gegen den Rechts weg entschieden hat rc.). „In andern Fällen hingegen von den Ministerien, die sich nicht haben.vereinigen können;" sowohl aus eigener Bewegung als.auch aufIntrag betheilig- ter Privatpersonen geschehen. Sonach ist nach tz. 5 selbst in den tz. 2 ausgesprochenen Fällen ein Antrag betheiligter Pri vatpersonen auf Entscheidung der höchsten Behörde nicht aus geschlossen. Dies bestätigen die Motiven Seite 414. Denn es ist darin gesagt: „Die Verschiedenheit des Falles unter b. (tz. 4) von dem unter a. (tz. 2) bringt es übrigens mit sich, daß, während in jenem nur der ausdrückliche Antrag einer betheilig- ten Privatperson Veranlassung zu einer Entscheidung der Commission geben, in dem Falle unter a. (tz. 2) ein solcher Antrag zwar ebenfalls nicht gerade auszuschließen ist, aber auch keineswegs abgewartet zu werden braucht rc^ Also auch in Fällen der ß. 2 ist ein Antrag keineswegs ausgeschlossen; es ist in den Motiven nur gesagt, er braucht nicht abgewartet zu werden, die Ministerien könnten aus eigner Bewegung an die Commission gehen. Nun entsteht allerdings in diesem Falle das Bedenken, was werden soll, wenn in den Fällen der tz. 2, es liege ein Antrag der Partei mit vor oder nicht — von den Ministerien darüber zwar Verhandlung gepflogen worden ist, man aber die Sache liegen läßt, weil sie aus dem einen oder dem andern Grunde nicht anspricht? — dann bleibt kein Mit tel übrig von irgend einer Seite, um die Sache in Gang und sie zur Entscheidung der Competenzcommission zu bringen. Man konnte darauf antworten, daß in solchen Fällen eine Beschwerde zulässig wäre; ich gebe dies zu, es ist das aber ein unregelmä ßiges Verfahren, eine Beschwerde kann man rücht als ein ordent liches Rechtsmittel hinftellen. Es scheint also für die Parteien gesorgt werden zu müssen, daß eine Provocatrön nicht Jahre lang liegen bleibe. Hat die Deputation dafür bereits gesorgt, daß in den Fällen der tz. 4 eine Sache Jahre lang nicht liegen bleiben kann, so scheint es, daß auch in den Fallen der tz. 2 ebenfalls etwas dafür geschehen müsse, um zu bewirken, daß auch in diesen Fällen die Competenzfrage von den Ministerien selber, oder von der Partei durch die Unterbehörden an die Com- ! Mission zur Entscheidung gebracht werde. Denn es ist nicht ab zusehen, warum in dem Falle, wo die Ministerien zwar nicht einstimmig gegen den Rechtsweg, aber unter sich nicht einig sind, — warum in einem solchen Falle das Recht des Privat mannes schlechter sein solle, als in dem Falle, wo geradezu ge gen den Rechtsweg sich ausgesprochen wird. In beiden Fallen ist es die Absicht der Amendements, daß eine Verzögerung ver hütet werde; also müssen gegen dieselben Nebel allerdings diesel ben Mittel ergriffen werden. Ich habe bereits im Eingänge der Berathung bemerkt, daß dies Gesetz in den gewöhnlichen Le bensverhaltnissen nicht zur Anwendung kommen werde, indeß ist, wie ich glaube, der Umstand, daß nach der Versicherung des Ministeriums bis jetzt noch kein Competenzstreit an.den Staats rath gediehen sei, keine Garantie für die Zukunft. Für gewöhn liche Zeiten und gewöhnliche Fälle, bin ich überzeugt, bedarf es gar keines Gesetzes; wenn man aber ein solches Gesetz ein mal giebt, und dem Privatmann wirklich Schutz gewähren will, daß er unter allen Umständen zu seinem Rechte gelangt, so muß man an die äußersten Fälle denken, welche eintreten können. Da es aber wohl möglich ist, daß in einer der in tz. 2 angegebe nen Competenzstreitigkeiten eine Jahre lange Verzögerung eintreten kann, so scheint das Amendement vollständig ge rechtfertigt. Abg. Braun: Den ersten Einwurf des Herrn Referenten hat der Abg., der so eben sprach, zu widerlegen gewußt; was den zweiten anlangt, daß nämlich die Disposition, wie sie be antragt worden ist, nicht in Ausführung kommen könne, da die betreffenden Parteien gar nichts davon erfahren, so muß ich an erkennen, daß dieser Vorwurf dem Ämendement einigermaßen gemacht werden könnte. Indeß kann dieser Vorwurf leicht be seitigt werden, wenn man nach den Worten: „betheiligter Privat personen zu geschehen" noch den Zusatz hinzufügte: „sobald von der letzten Instanz, die Bericht zu erstatten hat, in einem Viertel jahre keine Resolution erfolgt" Nämlich, wie schon der Spre cher vor mir angegeben hat, Beschleunigung der Entscheidung von der Commission ist der Zweck der tz. 8, es ist der Zweck des Amendements zu tz. 11, und durch mein Amendement beabsich tige ich auch weiter nichts, als mögliche Hinhaltung der Ent scheidung zu vermeiden. Würde man das Amendement in dieser Weise, wie ich es jetzt berichtigt habe, annehmen, so scheint mir, als wenn jedem Vorwurfe, der dagegen gemacht worden ist, begegnet sei. Referent v- HartMällN: Was zuerst die Bemerkung des Abg.v.v. Mayer betrifft, so habe ich darauf Folgendeszu er- wiedern: Ich verkenne allerdings nicht, daß in beiden Fallen die Möglichkeit eines Verzuges vorhanden fei, aber der höchste Grad von Unwahrscheinlichkeit eines solchen tritt nurin den tz. 2 erwähnten Fällen ein. Ganz anders verhält es sich, wie schon vorhin erwähnt, mit den tz. 4 gedachten Fällen, und zwar des halb, weil in solchen die Ministerien unter sich einig sind. Bei tz. 2 tritt aber der entgegengesetzte Fall ein, daß sie nicht einig sind, einander vielmehr gegenüber stehen, und ich glaube, daß kn dieser Beziehung eine Besorgniß, also auch das Amendement
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