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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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überflüssig ist. Was hiernächst die Bemerkung des Antrag stellers betrifft, so glaube ich, er hat meine Aeußerung von vor hin nicht richtig aufgefaßt. Durch die vorgeschlagene Einschal tung wird meinem bereits geäußerten Bedenken noch nicht be gegnet. Es hat nicht allein darin gelegen, daß, wie allerdings richtig ist, die Parteien nicht Gelegenheit haben würden, von der Sachlage Notiz zu bekommen, sondern besonders darin, daß ich nicht absehe, wie von denjenigen Unter - oder Mittelbe- chörden, bei denen nach tz. 8 die Provocation anzubringen war, eine Benachrichtigung an die Commission kommen soll. Ich Muß wiederholen, der Gang in den hier zu berücksichtigenden Fällen wird der sein, daß, wenn bei Unter - oder Mittelbehörden «ine Streitfrage sich über die Competenz zwischen der Justiz - oder Verwaltungsbehörde entwickelt, die Sache hierauf an die betheiligten Ministerien gelangt, und wenn sich diese hierüber unter einander nicht vereinigen können, von da an die Commis sion zur Entscheidung darüber abzugeben ist. Nun setzt der Antragsteller voraus, es könnten bei den Ministerien dergleichen Sachen zur Ungebühr lange liegen bleiben und will diesem Be denken dadurch begegnen, daß in solchen Fällen von den bethei- li-gten Privatpersonen bei dem zuckic« a guo auf unmittelbare Anzeige an die Commission davon, daß die Sache bei der letz tem spruchreif sei, das Gesuch gestellt werden könne. Dies wird aber um deswillen nicht möglich sein, weil die Unter-oder Mittelbehörden ja gar nicht wissen können, was die Ministerien in der Sache gethan haben, da, bevor die Ministerien sich ver einigt haben, oder von der Commission entschieden worden ist, keine Notiz über den Sachstand an die betreffende Mittel- oder Untexbehörde und durch diese an die betheiligten Privatpersonen gelangt. Ich sehe also nicht ein, wie der Antrag zu dem dabei beabsichtigten Zwecke führen soll. Königl. Commissar Hän el: Der geehrte Redner, welcher das Amendement unterstützt hat, bezog sich unter andern auf die Worte der §. 5. des Entwurfs, als auf ein Argument für das Amendement: „Es kann aber eine solche Aufforderung in an dern Fällen sowohl aus eigener Bewegung, als auch auf den -Antrag betheiligter Privatpersonen geschehen." Hierbei hat man freilich nicht an einen Antrag bei der Unterbehörde gedacht und aus dem Grunde, welchen der Hr. Referent schon bemerk lich gemacht hat, nicht denken können, sondern an einen Antrag bei dem Ministerium selbst, so wie es Jedermann, der betheiligt ist, nicht verwehrt werden kann, bei einer Behörde, bei welcher sich seine Sache befindet, einzukommen und um Beschleunigung der Resolution zu bitten, wenn es ihm zu lange dauert. Die selbe rstio ist gewiß nicht bei den Fällen der Z. 2, wie in den Fällen der tz. 4. Wenn das Justiz- und das Verwaltungsmi- msterium sich nicht vereinigt haben, so hat doch gewiß ein jedes dieser Ministerien selbst das Interesse, die Sache zur Entschei dung durch die Commission zu bringen. Z. B. es ist einCom- petcnzconflict, in welchem das Verwaltungsministerium die Sache der Verwaltung vindiciren will; das Justizministerium verteidigt die Competenz der Justizbehörde; sollte es nicht zu weit gegangen sein, zu glauben, daß die Sache alsdann liegen bleiben würde und keines dieser Ministerien daran dächte, sie an die Commission zu bringen? Das Justizministerium hat die Bestimmung, Aufsicht zu führen, daß Jedem sein Recht widerfahre, und es sollte selbst die Commission anzugehen un terlassen, wenn Vereinigung mit dem Verwaltungsministerium nicht zu erlangen ist? Daß cs keinen Anfangspunkt für die Fristen gebe, von welchem an dieselbe zu rechnen wäre, ist eben falls vom Hrn. Referenten schon gesagt worden. Es würde nicht angemessen sein, es könnte keinen Zweck haben, wenn die Ministerien, so lange sie sich nicht vereinigen könnten, die Acten zurückgebcn wollten mit der Eröffnung, es könne nichts in der Sache geschehen, weil man sich nicht über die Competenz verei- gen könne, es muß also zuvor zur Vereinigung oder zur Ent scheidung kommen, ehe die Sache an die Unterbehörde zurückge- langen kann. Also ist der Fall durchaus nicht gleich. Secretairv. Schröder: Ich glaube allerdings, daß der Fall vorkommen kann, wo es möglich ist, daß eine Angelegen heit bei den Ministerien liegen bleibt, wo zwar das Justizmini sterium sich vielleicht mit einem Verwaltungsministerium nicht vereinigen kann, ob die Sache vor die Berwaltungs- oder Ju stizbehörde gehöre, allein in politischer Hinsicht sind Gründe vorhanden , aus denen der ganze Streitgegenstand der Regie rung unangenehm ist. Die Regierung wird dann wünschen, daß keine Entscheidung in diesem Falle gegeben werde, und dann kann es möglich werden, daß Man, um auf diese Weise die Entscheidung zu umgehen, die Sache bei dem Ministerium liegen ließe. Staatsminister v. Könneritz: Es liegt hier nur der Fall vor, daß über Verzögerung Beschwerde zu führen ist. Eine Verzögerung Seiten eines Ministeriums kann in andern Ange legenheiten eben so gut vorkommen, als bei dieser; wird daher auch eine Beschwerde über eine solche Verzögerung auf eben dem Wege zu erledigen sein, als bei jeder andern Verzögerung? Der vorgeschriebrne-Weg ist die Beschwerde an den Re genten , worauf sie nach der Verordnung von 1831 an das Gesammtministerium gebracht werden kann. Es ist aber der Vorschlag ganz unausführbar, da die Bescheidung an eine Un terbehörde kommen kann. Ich will dies für den Fall eines negativen Competenzstreites auseinandersetzen, wobei auch eine Privatperson betheiligt sein kann. Es wird Jemand durch alle drei Instanzen von den Gerichten abgewiesen, weil die Sache nicht vor die Justiz gehöre, er wird vielleicht in dessen Verfolg weiter von den Administrativbehörden abgewiesen. Dagegen kann er sich bei den Ministerien beschweren. Die Beschwerde hat er unmittelbar anzubringen und von dem Mi nisterium unmittelbar erhält er auch seinen Bescheid. Verei nigen sich die Ministerien, so erhält er den Bescheid, wo er die Sache anzubringen habe. Vereinigen sie sich nicht, so wird er wahrscheinlich ^ar nicht erst einen Bescheid erhalten, sondern die Ministerien geben sofort die Sache zur Entscheidung an die Commission. Erhält er aber auch vorläufig einen Bescheid mit dieser Benachrichtigung, so erhält er ihn ebenfalls unrmt-
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