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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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tclbar. Die Unter - und Mittelbehörden bleiben hierbei ganz außer Spiel. Es kann daher auch bei ihr eine Provokation gar nicht angebracht werden. Noch weniger laßt sich ein An fangspunkt für die Frist finden. Laßt das Justizministerium die Sache liegen, so mag er sich üb,er das Justizministerium be schweren, laßt sie das Verwaltungsministerium liegen, über das Verwaltungsministerium. Nicht anders ist es der Fall, wenn sie vielleicht durch die Gerichte durchgegangen ist, und die Ge richte behaupteten, es sei eine Justizsache, und das Justizmini sterium dem beitritt. Wie gesagt, meine Herren, das Miß trauen geht hier zu weit, und ich sehe nicht ein, wie Sie hier eine Bestimmung treffen wollen, die zu dem Organismus gar nicht paßt. Abg. Braun: Es ist keineswegs Mißtrauen gegen die gegenwärtig sehr ehrenwerthen Persönlichkeiten der Vorstände der hohen Ministerien, welches mich zu dem Amendement be wogen hat. Es ist schon vorhin bemerkt worden, dass die Ge setze fraglicher Art nicht für den Sonnenschein des Staates ge geben werden, sondern für den Fall, wenn Stürme sich auf- thürmen und Stürme durch das Staatsgcbaude rasen. Für solche Fälle, habe ich geglaubt, werde das Amendement nützlich sein. Abg. 0. v. Mayer: Ich kann mich allerdings nicht überzeugen, daß der Antrag nicht nothwendig, und daß er nicht ausführbar sei. Wenn ich die Fälle annehme, die der Herr Justizminister geschildert hat, so gebe ich zu, daß eine Beschwer de zunächst eintreten wird. Erfolgt nun aber auf diese Be schwerde eine abfällige Resolution ohne Gründe, oder es erfolgt gar keine, so muß doch der Partei freistehen, auf die Entscheidung des Competenzgerichts zu provociren, sie must einen Antrag diesfalls stellen können; denn wenn ein solcher Antrag gar nicht möglich wäre, so könnte im §. 5 nicht stehen: „eskann eine solche Aufforderung in andern Fällen von den Ministerien sowohl aus eigner Bewegung, als auch auf den Antr-ag betheiligter Privatpersonen geschehen." Dann könnte nicht in den Motiven stehen: „Ein solcher Antrag sei zwar nicht aus zuschließen, er brauche aber nicht abgewartet zu werden." Es muß also möglich sein, daß eine betheiligte Privatperson, wenn ein solcher Fall wie der vorhin bezeichnete, eintritt, einen Antrag stellen kann. Mit dem königl. Hrn. Commissar kann ich mich dahin nicht vereinigen, wenn er der Meinung ist, daß dieser An trag solchenfalls nur beim Ministerium gestellt werden könne. Dieser Antrag wird eben so gut bei der untern oder Mitteln Behörde ekngereicht werden können. Es läßt sich jetzt vielleicht nicht genügend übersehen, in welchem Stadium sich die Sache befindet, wenn der Antrag erfolgt; allein der Antrag kann erfolgen, ehe eine Entscheidung von dem Ministerium nachgesucht worden ist. In diesem Falle muß eine Sicherheit vorhanden sein, daß dem Anträge endlich einmal Folge gegeben wird. Möglich muß die Sache schon darum sein, weil die Sache noth wendig ist, daß sie aber nothwendig ist, liegt auf der Hand. Denn wie soll in diesem Falle es zu einer Entscheidung kommen, da die Commission für Entscheidung der Competenzzweifel nicht ex olücin verfahren darf? Sie kann nichts verfügen, wenn sie nicht Nachricht über den Gegenstand erhält. Nachricht kann sie aber nicht anders erhalten, als durch'die in der ß.2 und §.4' nachgelassene Provocation. Allemal und auch in Fällen der §. 2 kann dieser Antrag bei den betreffenden Unter- oder Mit telgerichten eingebracht werden. Geht er nun, gleichmäßig wie von der Deputation zu tz. 8 vorgeschlagen, unmittelbar an die Commission, so wird die Commission dadurch in den Stand gesetzt, zu sagen: hier ist ein Competenzzweifel, ist derselbe ent schieden, oder ist er nicht entschieden ? Wenn er dann nicht entschieden ist, werden die Acten der Commission auszuhändigen? sein. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, dann ist in die sen Fällen alle Sicherheit für den Rechtsschutz benommen. In der Absicht des Gesetzes liegt es aber in allen Fällen Hülfe zu gewähren. Man sage mir nicht, daß bei dem Gesammtmi- nisterium Beschwerde geführt werden könne; in der Lage, wie ich sie vor Augen habe, ist das gewiss umsonst. Die Sicherheit-' dafür liegt nur in der hier vorgeschlagenen Behörde, kann nur von dem Competenzgerichtshofe gewährt werden, eben weil ich glaube, daß dieser in allen Zeiten, bei-allen Stürmen uner schütterlich und unparteiisch dastehen wird. So. muß allemal ein Weg offen stehen, zwar nicht zu Erhebung einer Beschwerde,, aber doch für eine Anzeige, wenn ein Competenzzweifel vorliegt. Ich glaube daher, daß das Amendement auch ohne weitere Ver-' änderung recht gut angenommen werden kann. Welchen Fällen dasselbe anzupassen sein möchte, wird sich schon durch die Praxis ergeben. Staatsministet v. Kö n n e r L tz: Einen Antrags zur Ent scheidung an die Commission zu bringen, bevor das Ministerium sich entschlossen hat, ist.in keinem Falle zulässig.. Die Wirksam keit der Behörde beschränkt sich für diese Fälle, auf die Vorautz-,- setzung, daß die Ministerien sich nicht haben vereinigen können, folglich muß der Versuch einer Vereinigung vorüusgehen) und es muß die Thatsache vorliegen, daß beide Ministerien sich nicht haben vereinigen können, ehe ein Antrag an die Commission ge langen kann. Haben sich, die Ministerien auf die Beschwerde überhaupt noch nicht entschlossen, so kann auch eine Entschei dung nicht provocirt werden, hieraus geht aber auch hervor, dass selbst für solche Fälle, welche der geehrte Redner, der so eben sprach, vor Augen zu haben scheint, auf diesem Wege nichts ge wonnen werden könnte. Es braucht das Ministerium, welches die Sache nicht zur Entscheidung bringen wollte, nur auf die Beschwerde eine Entschließung nicht zu fassen. Ein Mittel, durch die Unterbehörden an die Commission zu gelangen, ist nicht vorhanden, noch viel weniger wird eine Frist ermittelt werden können, binnen welcher eine Beschwerde dahin kommen kann. Es ist weiter nichts zu thun, als eine Beschwerde über Verzö gerung in dem Ministerium zu führen. Dieser Weg führt-auch am ersten zum Ziele. Kommt die bei dem Regenten angegebene Beschwerde an das Gesammtministerium, so haben die'Ministe rien noch Gelegenheit, sich zu vereinigen, so daß es nicht einmal des Einschreitens der Commission bedürfen wird.
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