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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Präsident v, Haase: Wenn Niemand weiter über den Antrag spricht, würde ich zur Abstimmung über denselben über gehen können. Der Antrag geht dahin: Es solle eine tz. 11 b. hinzugefügt werden, welche also lautet: „die in §. 8 vorgc- schriebene unmittelbare Benachrichtigung der Commission hat auch in Fällen der tz. 2 auf einen nach §. 5 erfolgten Antrag be- theiligter Privatpersonen zu geschehen, und-findet die am Schlüsse der vorigen getroffene Bestimmung dabei ebenfalls Anwen dung." Ich frage die Kammer: ob sie die tz. 11 d. annimmt? — Wird mit 35 gegen 29 Stimmen bejaht. — Referent v. Hartmann: Da die §. 6 in Gemäßheit des Deputationsberichts angenommen worden ist, so istesnothwen- dig, daß die §. 12 (siehe dieselbe in Nr. 11 der Verhandlungen der ersten Kammer S. 173) in Wegfall kommt. Präsident v. Haase: Es ist eine nothwendige Folge des frühem Beschlusses der Kammer, daß H. 12 dem Anträge der Deputation gemäß Wegfälle. Ist die Kammer damit einver standen? — Einstimmig Ja. — Zu §. 13 (siehe Nr. 11 der Verhandlungen der ersten Kam mer S. 173) sagt die Deputation: Zu §. 13 hält es die Deputation für rathsam, daß das Verhältnis der Commission nicht blos zu den untern, son dern auch zu den hohem Behörden näher bestimmt werde, und schlägt daher vor, dieser Paragraphe folgende veränderte Fas sung zu geben: „ Die Commission kann wegen Erlangung von Nachrichten, deren sie bei einer zu ertheilenden Entscheidung benöthigt ist, mit den Ministerien und Mittelbehörden communiciren, an Unterbehörden aber unmittelbar verfügen." Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer die Fassung der tz. 13 an, wie sie die Deputation vorgeschlagen hat? —Die Annahme erfolgt allgemein. — Bei §. 14 (siehe dieselbe in Nr. 11 der Verhandlungen der ersten Kammer S. 173) bemerkt das Deputationsgut- achten:- Jn Z. 14 wird, Falls die Kammer sich mit dem Vorschläge der Deputation zu Z. 6 einverstehen sollte, der Satz wegfal len müssen: „Der von dem betheiligten Verwaltungsministerium abge ordnete vierte Ministerialrath kann weder Referent noch Cor- referent sein." Da jedoch es angemessen ist, daß keiner der in der Commis sion befindlichen Räthe, sobald er eine dahin zur Entscheidung gelangende Sache schon früher zum Vortrage gehabt hat, solche allda wieder vorträgt, und daß hierüber eine Bestimmung in das Gesetz ausgenommen werde, so schlägt die Deputation vor, an die Stelle der vorstehenden, in Wegfall zu bringenden Bestimmung, folgende einzuschalten: „Es darf jedoch, Falls einer der zur Commission gehörigen Oberappellations- oder Ministerialräthe -eine zur Entschei dung der Commission gelangende Sache früher zum Vortrage gehabt hat, demselben weder deren Referat noch Correferat zugethcilt werden." Von selbst versteht es sich übrigens, daß, bei Annahme des von der Deputation zu §. 6 geschehenen Vorschlags, der von der ersten Kammer zu tz. 14 aufAmathen ihrer Dep utation beschlossene Zusatz des Inhalts: „Die Gegenwart des für jeden Fall besonders abzuordnenden vierten Ministerialrathes beim Vortrag der Sache ist jedoch ein unerläßliches Erforderniß." nicht ausgenommen werden kann. Endlich ist in der letzten Periode dieser Paragraphe zwar festgesetzt worden, daß stets eine gleiche Anzahl Mitglieder des OberappellationsgerichtS und Ministerialräthe gegenwärtig sein müssen, die Frage aber unerledigt geblieben, wie viel Mit glieder der Commission überhaupt bei Fassung einer darin zu ertheilenden Entscheidung wenigstens zugegen sein müssen. Die Deputation ist der Meinung, daß dabei unter die Zahl von sechs Räthcn nicht herabzugehen sein werde, und beantragt demgemäß folgende veränderte Fassung des letzten Satzes: ,,Bei dem Vortrage müssen stets wenigstens drei Mitglieder des Oberappellationsgerichts und eben soviel Ministerialräthe gegenwärtig sein." Abg. Sachße: Die Deputation hat bei dem letzten Satze der §. bemerkt, wie viel beim Vortrag wenigstens zugegen sein müssen, allein ich finde die Bestimmung in Z.6. hinlänglich, daß von icder Seite vier Oberappellationsgerichtsräthe und vier Mi nisterialräthe zugegen seien, und zu dem Ende zwei Stellvertre ter von jeder Seite vorausbestimmt; denn es ist nicht wohl anzu nehmen, daß zwei Oberappellations- und zwei Ministerialräthe, mithin zugleich vier Räthe von beiden Seiten behindert seien, und doch würde die Zahl acht vollständig sein, um die Commission zu bilden. Wenn nun der Zweck des Gesetzes hauptsächlich der Rechtsschutz ist, und dieser Rechtsschutz in der Zahl derRäthe mit gesucht wird, so scheint es mir nicht angemessen, von jeder Seite die Zahl auf wenigstens 3 zu mindern, denn dann wird der Fall sehr oft Vorkommen, daß nur drei Räthe von jeder Seite zugegen sind. Findet man dies aber dennoch angemessen, so erscheint mir doch die Fassung, wie sie die Deputation gegeben hat, daß wenigstens drei Mitglieder des Oberappellationsgerichts und eben so viel Ministerialräthe gegenwärtig sein sollten, als eine undeutliche Bestimmung, weil nicht ausgedrückt ist, daß von jeder Seite eine gleiche Zahl erforderlich sei, denn es kann dann vorkommen, daß drei Justizräthe und vier Ministerialräthe oder umgekehrt, vier Justizräthe und drei Ministerialräthe zuge gen sind, denn in §. 6 ist darüber nichts gesagt, und das Gesetz enthält nach Wegfall des letzten Abschnitts der H. 14 nirgends weiter eine Bestimmung über die in der Verfassungsurkunde für Competenzentscheidungen erforderte Gleichheit der Zahl der bei derseitigen Räthe. Soll ich daher den Antrag der Deputation angemessen finden, so ist Abänderung oder Zusatz bei dem Vor schlag der Deputation schlechterdings nothwendig, wenn nicht das Gesetz unverständlich werden soll. Wir wissen wohl, daß wenigstens vier Oberappellationsmitglieder und vier Ministerial räthe oder wenigstens drei von jeder Seite gegenwärtig sein müssen; wer aber das Gesetz allein liest, der kann glauben, daß von der einen SeitevierRäthezugegensein können, während von der andern nur drei zugegen sind. Darum trage ich auf den
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