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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ausdrücklich wider das Ansuchen Naumanns erklärt, theils je unabsehbarer die Folgen dann sein würden, wenn die Kammer bei ihren Entschließungen über derartige Gesuche dem Gefühle ihres Mitleids gegen ausdrückliche Gesetzesvorschriften eine Stimme zugestehen wollte. Deshalb kann die Deputation der Kammer nur an- rathen, dem auf die Abweisung der vorliegenden Petition gerichteten Beschluß der ersten Kammer ihrerseits beizutreten. Nach diesem Vortrage beschließt die Kammer einstim- m i g, sofort darüber zu berathen. Abg. Klinger: Ich stimme mit der Deputation überein, wenn sie sagt, daß nach Inhalt des Edicts von 1818 ein Rechtsgrund nicht vorliege, um dem Petenten und Cala- mitosen wegen der ihm verbrannten Kassenbillets eine Entschädigung zu gewahren. Ich stimme ferner mit ihr auch darin überein, daß, wenn bei allen Calamitosen und in allen Fällen, wo Jemandem ein Unglück begegnet ^Entschä digung gegeben oder Ersatz geleistet werden sollte, dieses zu höchst nachtheiligen Consequenzen führen werde. Im vorlie genden, ganz eigenthümlichen Falle jedoch, scheinen, wenn auch nicht Rechtsgründe, doch Gründe der Billigkeit dafür zu sprechen, daß dem Petenten mindestens einige Entschädigung zu Theil werde. Merdings vermag ich nicht zu beurtheilen, da ich weder die Petition noch die Unterlagen derselben gelesen habe, wie weit der Petent den Beweis über das Verbrennen sächsischer Kassenbillets geführt hat, ob die Beweisführung sich so weit erstreckt, daß er zu einem Erfüllungseide zugelassen werden kann, oder nicht. Würde der Beweis so weit geführt sein, daß man glauben könnte, ihn unbedenklich den Erfüllungs eid leisten zu lassen, so würde ich dafür sein, daß die Staatsre gierung sein Gesuch nochmals in Erwägung ziehen, und ihm auf Jntercession der Kammern einige Entschädigung gewähren möchte. Ich lege dabei die Analogie derjenigen Bestim mungen unter, welche von Staatspapieren gelten. Bei ihnen tritt der -vollständige Ersatz von Seiten der Staatskasse dann ein, wenn der Beweis des Abhandenkommens oder Untergangs vollständig geführt worden ist, und die Staatspapiere selbst amortisirt worden sind. Die rmio ist dabei nur die, daß sich der Staat auf keine Weise durch fremdes Unglück und mit fremdem Gute bereichern solle. Würde nun auch hier der Be weis, daß die sächsischen Kassenbillets verbrannt seien, vollstän dig geführt, so würde die Staatskasse nach dem Edict von 1818 zwar nicht verbunden sein, die verbrannten 481Lhlr. Kassen billets dem Calamitosen durch andere zu ersetzen, aber eben da durch, daß dies nicht geschehe, eine Bereicherung für den Staat eintreten, weil dieser die verbrannten Kassenbillets später nicht einzulösen haben würde. Deshalb erlaube ich mir die Frage an den Referenten, wie weit die Deputation geglaubt hat, daß der Beweis geführt worden sei? Referent Braun: Es beschrankt "sich der Beweis auf die Angabe des Petenten, die er vor dem Amte Augustusburg an Eidesstatt ertheilt hat und auf ein Privatzeugniß des Stadt rath Beyer zu Freiberg, welcher versichert, daß er dem Petenten 481Thlr. in Kassenbillets ausgezahlt habe, auch sich zu dessen eidlicher Erhärtung erbietet, wenn es verlangt wird. Sonst ist kein Beweis geführt. Deshalb hat auch die Deputation nur von Bescheinigung in einiger Maße gesprochen. Was aber die Bezugnahme des geehrten Sprechers auf die Staats papiere anlangt, so möchte diese Bezugnahme bei gegenwärti ger Sache nicht gelten, weil bei Staatspapieren das angedeu tete Verfahren nur dann eintreten soll, wenn ein Casus vor ausgesetzt wird, hier aber rin Casus, ein reiner Zufall nicht er wiesen ist. Man weiß nicht, ob zu dem Unglück, welches die 481 Thlr. Kassenbillets verzehrt hat, eine oder ein casu8 Veranlassung gegeben hat. Deshalb schien es um so gewagter, wenn die Deputation der Kammer die Petition zur Berücksichtigung empfehlen wollte. Staatsministcr v. Zeschau: Die vorliegende Angelegen heit ist in dem Finanzministerium auf das Sorgfältigste erwo gen worden. Das Finanzministerium hätte in der That ge wünscht, es wäre in dem Falle gewesen, diesen Ersatz gewahren zu können, weil es selbst nicht daran zweifelte, daß der Vor gang richtig sei. Es ist soviel bewiesen worden, daß der Pe tent den Lag zuvor gerade diese Summe in Kassenbillets erho-' ben hat; es ist von ihm versichert worden, daß er sie noch besessen habe und sie bei dem Brande vernichtet worden seien. Indessen darüber fehlt immer noch der Beweis, daß sie wirklich verbrannt sind. Es ist ja auch möglich — ich glaube nicht, daß es in dem vorliegenden Falle geschehen ist, — daß Jemand während d/s Brandes einen Theil dieser Billets entwendet hat. Es kann der Regierung, ich kann dies hinzufügen, nur unan genehm sein, die Staatskasse durch solche Unglücksfälle berei chert zu sehen. Wohin würde es aber führen, wenn man Bil ligkeitsrücksichten, und nicht bestimmte gesetzliche Vorschriften in Anwendung bringen wollte? Die Bezugnahme auf die Staatspapiere paßt insofern nicht, weil, wenn ein Staats papier auf solche Art verloren gegangen ist, es in der Regel sehr leicht zu constatiren ist, welches die Litera, welches die Nummer des Staatspapiers gewesen ist. Es zeigt sich später, bei der Erhebung der Zinsen, ob die Coupons wieder zum Vor schein kommen. Auch giebt es bestimmte gesetzliche Vorschrif ten, wie in solchen Fällen zu verfahren ist. Auch wegen der Kassenbillets sind dergleichen vorhanden. Sie werden nur er setzt, wenn die Schrift, die Nummer, das Wappen und an dere Kennzeichen noch erkennbar sind. Die Reste der verbrann ten Kassenbillets aber, welche dem'Finanzministerium vorge legen haben, waren so beschaffen, daß sich, bei ihnen diese Kennzeichen nicht ersehen ließen, und das Finanzministerium hat daher zu seinem wahren Bedauern den Petenten mit seinem Gesuche zurückweisen müssen. Referent Braun: Ich muß hinzufügen, daß es auch die Deputation sehr beklagt hat, der bedrängten Lage des Pe tenten nicht zu Hülfe kommen zu können. Daß aber nicht einmal die Nummer und das Wappen an den fraglichen Kas- fenbillets zu erkennen waren, hat vorzugsweise die Deputation bestimmt, sich auf die Petition abfällig zu erklären.
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