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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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soll durch Nichterwähnung der Gefängnißstrafe das Ehrgefühl geschont werden." Es geht aus den Worten des Artikels 21 klar hervor, daß die Gefangnißstrafe gar nicht erwähnt werden soll. Wird sie aber einmal erwähnt, so kommt nichts darauf an, ob gesagt wird: „N. N. wird bestraft mit so und so viel Geld- oder Gefängnißstrafe," oder: „statt der Gefängnißstrafe, mit so und so viel Geldstrafe." — Es ist mir ein Fall erinnerlich, daß ein früher hier lebender Fremder von Stande, welcher wegen eines kleinen Polizeiver gehens — er kannte die örtliche Vorschrift nicht — in der sonst gewöhnlichen alternativen Weife zu 20 Lhlr. Geldstrafe, oder 14 Tage oder 4 Wochen Gefängniß polizeilich verurtheilt worden war, sich darüber nicht beruhigen konnte, daß er zu einer Gefängnißstrafe verurtheilt worden war, und darum die Sache bis in die höchste Instanz trieb. Er äußerte oft: „hätte man 100 Khlr. verlangt, ich hätte sie gern bezahlt." Später be zahlte er auch seine Geldstrafe. Es ist für das Ehrgefühl nicht genug gethan, daß die Gefängnißstrafe nur nicht eintritt; sie muß gar nicht im Urthel stehen; stehtsie einmal im Urthel, so ist es einerlei, ob alternativ oder nach dem Vorschläge der Regie rung gesprochen wird. Der Herr Staatsminister hat zwar gesagt, man könnte es in die Entscheidungsgründe setzen. Das ist aber ein Grund, welcher die Novelle vollends ganz verwerf lich macht; denn dann kann auch auf bloßem administrativen Wege an die Spruchbehörden eine Verordnung gelangen, indem man sagt; „Es hat zu Jnconsequenzen geführt, daß man bei einer spätem Nückverwandlung nicht weiß, welches Verhältniß der Geldstrafe zur Gefängnißstrafe der Richter bei Zuerkennung der Ersteren angenommen hat; es wird daher hiermit angeord net, in den Entscheidungsgründen jedes Urthels künftig hinzuzu fügen, von welchem Maßstabe der Richter hierbei ausgegangen ist." Nun ist zwar bemerkt Wörden, daß Entscheidungsgründe nicht allemal separat gegeben würden; allein bei jeder Entschei dung muß doch der Grund der VerurthÄuNg, wenigstens also eine Beziehung auf die Artikel des Mmmälgesetzbuchs genom-, rpen werden. Also ist hierbei das Nöthige zu mseriren. Auf' alle Fälle ist sonach eine gesetzliche Sanktion durchaus nicht nö- thig. Es giebt noch ein andres Auskunftsmittel. Man kann den Richtern durch Verordnung aufgeben, sie sollen die Summe der Gefängnißstrafe nicht im Ganzen, sondern in ei nem Multiplicationsexempel aussprechen, z. B. statt 4 Thlr.: sechsmal 16 Gr., oder zwölfmal 8 Gr., u. s. w. Ich habe es der Kammer anheim zu stellen, ob sie glaubt, daß der Gegen stand der Jnconvenienz von solcher Wichtigkeit sei; ferner, ob das Princip, was im Artikel 20 des Eriminalgesetzbuchs steht, vor Allem aufrecht zu erhalten sei oder nicht, und 'endlich, ob man nicht auf einem andern Weg selbst auch durch Verordnung ebenfalls zum Zwecke gelangen könne; solltejedoch die Kammer die letztere Meinung nicht zweckmäßig finden und den Antrag der Deputation ablehnen und sollte auf den Vorschlag der ersten Kammer zurückgegangen werden, so würde die Deputation dies falls wenigstens eine andre Fassung vorzuschlagen haben, welche sie in ihren Protokollen niedergelegt, und die auch früher die Ge nehmigung der königl. Commissarien erlangt hat; die Depu tation wollte davon keinen Gebrauch machen, weil sie eine ge setzliche Bestimmung hierunter nicht für nvthwendig und räth- lich hält. Präsident 0. Haase: Wenn Niemand weiter das Wort ergreift, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und frage: Ob die Kammer dem Gutachten der Deputation zu Artikel 20 und 21 beipflichtet? — Von 66 Stimmen sprechen sich 41 dagegen aus. — Referent 0. v. Mayer: Es würde nun die Deputation folgenden Vorschlag zu machen haben. Die Novelle lautet so: „In allen Fällen, wo neben der Geldstrafe auch Gefangniß strafe zulässig, diese aber nach Art. 20 wegen der persönlichen Verhältnisse des zu Bestrafenden nicht zu erkennen ist, hat der erkennende Richter im Urthel das Maß der Gefängnißstrafe, statt deren die Geldstrafe eintritt, auszudrücken, und es ist bei einer nach Art. 21 stattsindenden Verwandlung der Geldstrafe auf dieses Maß zurückzugehen." Hier ist der Fall erwähnt, wenn wegen persönlicher Verhältnisse des zu Bestrafenden auf Gefängnißstrafe nicht erkannt werden soll, das ist ein nach Art. 20 gedachter Fall. Nun hat die erste Kammer beschlossen, diese Worte: „wegen persönlicher Verhältnisse des zu Bestrafenden" wegzulaffen, weil noch ein zweiter Fall im Art. 20 enthalten ist, nämlich der, wenn der Untersuchungsrichter selbst das Er- kenntttiß abfaßt. In solchen Fällen soll der das Erkenntniß abfassende Untersuchungsrichter die Strafart selbst und allein ausdrücken, welche er als die geeignetste gewählt hat. Diesen Fall will die erste Kammer mit treffen und hat daher vorge schlagen, die Worte: „wegen persönlicher Verhältnisse des zu Bestrafenden" wegzulassen. Das, was nun übrig bleibt, würde aber auf den Fall gar nicht passen, der hier gemeint ist; denn in dem zuletzt gedachten Falle des Art. 20 kann zwar auf Gefängnißstrafe erkannt werden, der erkennende Richter er kennt aber nicht darauf. Die Deputation ist also der Mei nung, daß die Fassung so zu nehmen sei: „ In allen Fällen, wo neben der Geldstrafe auch Gefängniß- öder Handarbeits strafe zulässig ist, aber allein aufGeldstrafe erkannt wird, hat der erkennende Richter u. s.w." Hier sind nämlich die Worte gewählt: ,, erkannt wird." Hierin liegt eben sowohl der Fall, wenn auf etwas Anders nicht erkannt werden kann, als wenn auf etwas Anderes nicht erkannt wird. Nun wäre noch die Frage, ob nach der Erklärung des Hm. Ministers das Wort„Urthcil" in „ Entscheidungsgründe" zu verwandeln sei. Dann würde die Novelle so lauten: „In allen Fällen, wo neben der Geldstrafe auch Gefängniß - oder Handarbeitsstrafe zulässig ist, aber allein auf Geldstrafe erkannt wird, hat der erkennende Richter in den Entscheidungsgründen das Maß der Gefängniß- oder Handar beitsstrafe, statt deren die Geldstrafe eintritt, auszudrücken und es ist bei einer nach Art. 21 stattsindenden Verwandlung der Geldstrafe auf dieses Maß zurückzugehen." Secretair V. Schröder: Ich wollte mir nur eine An frage an den Hm. Referenten erlauben. Es ist doch durch diese
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