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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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darüber einverstanden sein, daß „zueignen" und „an sich neh men" gewiß zweierlei sei. Das Zueignen geht auf den giümns babenäst das „Ansichnchmen" ist das opprelieuckoi'L. Wenn also der Art. 223 diesen Unterschied ausspricht, so kann man in der Novelle zu Art. 163 sich nicht promisons ausdrücken, sondern man muß den Ausdruck brauchen, welcher das genau besagt, was eigentlich beabsichtigt wird. Nun will aber die Novelle nur aussprechen, daß bei dem Vorhandensein des »INNINS rem Ml bilbencli nebenbei die Apprehension nicht erforderlich sei, und um dies auszudrücken, jhat die Deputation die Fassung der Novelle verändert. Königl. Commissar v. Groß: Ich muß mir hier die Be merkung erlauben, daß durch die Fassung der Decision eine Abänderung des Art. 163 nicht beabsichtigt und bewirkt wird. Es ist nothwendig, daß im Artikel die Worte gebraucht wer den „um sich eine Sache zuzueignen," weil das charakteristische Kennzeichen des Verbrechers darin besteht, daß die Gewalt in gewinnsichtiger Absicht ausgeübt wird. Wenn nun gegenwär tig in der Erläuterung gesagt wird, daß zur Vollendung des selben Apprehension des fremden Eigenthums nicht erforderlich sei, so wird dadurch keineswegs ausgeschlossen, baß bei dem Factum der Gewalt die gewinnsichtige Absicht zum Grunde liegen muß. Abg. Braun: Ich verkenne keineswegs das, was der königl. Commissar so eben aussprach. ' Auch ist mir wohlbe kannt, daß ein Unterschied zwischen „zueignen" und „an sich nehmen" existirt. Wenn der Hr. Referent meinen Worten mehr Aufmerksamkeit geschenkt hätte, so würde er wohl gefun den haben, daß ich keineswcges einen Unterschied dieser Worte bestritten habe. Ich habe nur gesagt, daß wenn ein solcher existirt, so würde durch die Fassung, wie sie die Deputation angenommen hat, der Art. 163, welcher blos von zueignen spricht, verändert werden. Uebrigens ist mir ebenfalls wohl bekannt, daß in dem Worte „zueignen" der animns rem Mi üalwnäi enthalten sei. Wie die Deputation aber zu Unter stützung ihrer Behauptung, im Artikel 163 sei nicht deutlich an gegeben, daß die Absicht der Zueignung hinreiche, auf Art.' 223 der Criminalgesctze sich beziehen kann, begreife ich nicht. Ich habe den Artikel durchgelesen und in diesem Artikel ist sehr deutlich die Nolhwendigkeit der Apprehension in den Worten „an sich nimmt" ausgedrückt, während das im Art. 163 der Fall durchaus nicht ist. Ich habe nöthig gefunden dies zu be merken , ohne deshalb der Deputation einen Vorwurf machen zu wollen, noch weniger habe ich die Absicht gehabt, mich in juristische Streitigkeiten einzulassen. Ich glaube aber, daß es mir ebenso vergönnt sein müsse, meine Ansicht der Kammer mitzutheilen, wie dies der Deputation freisteht. Referent v. v. Mayer: Hiernach ist es blos eine Erklä rung des Abgeordneten gewesen, daß derselbe mit der Inten tion der hohen Staatsregierung und mit der vorgeschlagenen Fassung der Deputation im Princip nicht einverstanden sei. Er glaubt also, daß zur Vollendung des Raubes allerdings die Ansichnahme der Sache erforderlich sei, weil der Artikel blos die Absicht der Zueignung verlangt. Ich gestehe gern, daß auch andern Rechtsgelehrten das Bdenken beigegangen ist, ob bei Abfassung des Artikels 163 die Absicht so weit gegangen sei, als die gegenwärtige Erläuterung ausdrückt; es ist dies auch in der Deputation ein Gegenstand vielfacher Berathung gewesen, und derselbe hat die Deputation sehr bedenklich ge macht. Sie ist aber am Ende doch darauf zurückgekommen, daß das jetzt klar ausgesprochene Princip eigentlich die Inten tion des Criminalgesetz uchs wenigstens Seiten der Negierung gewesen ist. Zweifel lassen sich zwar scheinbar hinstellen, sind aber nach dem Sinne, welcher bei der Abfassung stattgefunden hat, nicht vorhanden. Ich habe der Kammer zu überlassen, welcher Meinung sie beitreten will, der Deputationsbericht ent hält ausführlich die Gründe für und wider. Präsident 0. Haase: Die Fassung, welche unsere De putation in ihrem Bericht S. 27 gegeben hat, lautet so: „Zu der Vollendung des Verbrechens des Raubes ist nicht erforder lich, daß der Räuber fremdes Eigenthum wirklich an sich ge nommen habe." Nimmt die Kammer nach dieser Fassung die von der hohen Staatsregierung vorgeschlagene Erläuterung zum Artikel 163 des Criminalgesetzbuchs an? —Einstim mig Ja. — Referent V. v. Mayer trägt den 6. Punkt, welcher zu Artikel 170 gegeben ist, vor (s. Nr. 6 der Verhandlungen der ersten Kammer, S. 65). Die Deputation bemerkt: 6. Zu Art. 170. Der Art. 170 bestimmt die Bestrafung des Verbrechens der Bedrohung mit widerrechtlichen Handlun gen, außer dem Falle der Erpressung; und zwar kann ohne Anzeige des Bedrohten die Untersuchung von-Amtswegen an gestellt werden. Die Motiven zur Vorlage machen auf die hieraus scheinbar hervorgehende Jnconvenienz z. B. bei ange drohten Ehrenverletzungen, Verleumdungen, geringen Lhätlich- keiten u. s. w. aufmerksam, und rechtfertigen die vorgeschlagene Bestimmung materiell vollkommen. Ueber die Frage der Noth- wendigkeit derselben aber muß man höchst zweifelhaft sein, da hier wohl der unverkennbare Sinn der gesetzlichen Bestimmun gen des Criminalgesetzbuchs über Beschränkung des richterlichen Verfahrens in den Artt. 135,139, 154, 203, 214, 237 u.A. in Verbindung mit Art. 1 jeden Richter abhaltcn dürfte, auf den Grund des Art. 170 gegen Bedrohungen mit widerrecht lichen Handlungen, welche, wenn sie wirklich ausgeführt werden, nur auf Anzeige der Betheiligten bestraft werden kön nen, von Amtswegen mit der Untersuchung vorzugehen. Auch ist nicht gesagt worden, daß dergleichen Fälle schon vorgekom- mcn wären, und die Deputation muß eine Voraussetzung der Möglichkeit zu Ehren des sächsischen Richterftandes ent schieden ablchnen. Da indeß, kämen solche Fälle wirklich vor, dann gewöhnlich schon dadurch ein oft unersetzlicher Schaden zugezogen werden könnte, daß die Sache nur zur Untersuchung gezogen worden wäre, wenn sie auch später niedergeschlagen worden und nichr zur Bestrafung führen sollte, und die hohe Staatsregierung einen Werth darauf legt, der besorgten Ins convenienz vorzubeugen, so schlägt die Deputation derKam- mer vor: die vorliegende Erläuterung unverändert anzunehmen.
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