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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Augen haben kann, als bei Tage. Deshalb glaube ich, daß der Begriff „zur Nachtzeit" dem gleich ist „der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe." Will man auf den andern Begriff „ der nächtlichen Dunkelheit" übergehen, so dürfte dieser zu größeren Zweifeln und Bedenklichkeiten Veranlassung geben. Denn wenn man sonach die nächtliche Dunkelheit im December um 5 Uhr annehmen kann, zu einerZeit, wo noch alle Menschen wach sind und dem Schlafe sich nicht hingegeben haben, wo sie in ihrem Besitzthume noch hin- und hergehen, und ihr Eigen- thum, wenn auch zumTheil nicht in der Ausdehnung, wie sol ches bei Tage zu ermöglichen, annoch beaufsichtigen können, mit einem Worte, wo alles noch rege ist, so wird doch Niemand, sei er auch auf dem Lande, behaupten können, daß ein zu dieser Zeit verübter Diebstahl den ausgezeichneten beizuzählen, als ein Diebstahl, der zur Nachtzeit begangen worden, anerkannt wer den müsse. Mir scheint daher allerdings, daß ein Ausdruck, der den Begriff der nächtlichen Dunkelheiten sich faßt, zu vie len Zweifeln Anlaß geben kann. Dann aber auch wird in der That das Criminalgesetzbuch weit härter als es jetzt der Fall ist, denn es wird dann weit mehr Fälle als jetzt geben, welche unter die Kategorie des nächtlichen Diebstahls gehören. Ich bin da her der Majorität beigetreten. Secretair Hensel: Ich muß mich für die strengere An sicht der Minorität der geehrten Deputation erklären, denn au ßer der größer» Richtigkeit und leichtern Anwendbarkeit der Strafbestimmung tritt für mich hauptsächlich entscheidend her vor, daß hier jedenfalls von einem ausgezeichneten Verbrechen die Rede ist, durch welches der friedliche Bürger und Landmann in seiner eignen Behausung in einen höher» Grad von Gefahr, wenigstens von Angst und Schreck versetzt werden kann, was keineswegs gegen den Thäter die Milde empfiehlt. Staatsminister v. Könneritz: Nur die Bemerkung wollte ich nsir erlauben vorauszuschicken, daß es überhaupt nothwendig ist, den Zweifel zu lösen. Das Ministerium hat denselben nicht hervorgerufen; allein er ist vorhanden. In den verschiedenen Appellationsgerichtsbezirken ist, wie schon in den Motiven angedeutct, verschieden erkannt worden, und das Oberappellationsgericht, welches die strengere Ansicht annimmt, hat sich außer Stand gesehen, diese Ungleichheit abzuändern, weil es erkannte Strafen nicht verschärfen kann. Offenbar ist es aber ein großer Uebelstand. wenn in dem einen Appellationsge richtsbezirke ein Dieb, wenn er zur Winterszeit Nachmittags um 5 Uhr gestohlen hat, mit 6 Wochen Gefängnißstrafe davon kommt, wahrend er in dem andern Bezirke unter ganz gleichen Umständen mit einem Jahr Arbeitshausstrafe belegt wird. Da her ist es nothwenig, den Zweifel zu lösen. Das Ministerium hat übrigens geglaubt, die erläuternde Bestimmung so Vorschlä gen zu müssen, daß nur die Zeit der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe zu verstehen sei, weil es aus den Verhandlungen der frühem Ständeversammlung über das Criminalgesetzbuch ab nehmen zu müssen glaubte, daß nur die größere Gefahr für die Person, nicht sowohl die größere Gefahr für das Eigen- thum den hauptsächlichen Beweggrund abgegeben habe, den nächtlichen Diebstahl unter die ausgezeichneten aufzunehmen. Daß immer noch Zweifel übrig bleiben können, über die Zeit, wenn die nächtliche Ruhe eintritt, will ich nicht verkennen. Ein solcher Zweifel wird jedoch nie vollständig zu lösen, vielmehr im concreten Falle dem richterlichen Ermessen überlassen sein. Allein in etwas wenigstens wird doch durch die neue Bestim mung gewonnen, und zwar so viel, daß man weiß, es sei die Zeit des Abends nicht darunter begriffen. Referent v. v. May er: Ich bin der Ansicht der Minori tät und glaube, daß, so viel Gründe auch für die Vorlage ange führt werden können, sie doch alle zu widerlegen sind, und die Auslegung der Majorität diejenigen Vorzüge nicht hat, welche die Minorität für ihre Ansicht aufführen kann. Wenn man den Begriff der „Nachtzeit" definiren will durch „nächtliche Ruhe", so wird etwas Naturgemäßes, etwas mit den Sinnen Wahrnehmbares, etwas absolut Begreifliches, von etwas Relati vem, von Menschen und Gewohnheit Bedingtem, durch die Sinne nicht Begreiflichem abhängig gemacht. Es ist aber nichtzuleugnen,daß, wenn eine Strafbestimmung gegebenwird, wonach Jemand härter bestraft werden soll, die Bedingungen dieser Strafbestimmung allgemein begreiflich und allbekannt sein müssen. Allein der Dieb kann niemals im Voraus wissen, wenn die Zeit der nächtlichen Ruhe in dem oder jenem Hause eintritk; in dem einen Hause begeben sich die Bewohner um 9 Uhr, in dem andern um lOUHr und wieder in einem andern vielleicht erst nach Mitternacht zur Ruhe. Nun verlangt man wohl, der Dieb soll sich erkundigen, wenn in dem einen oder dem andern Hause diese oder jene Stunde zum Schlafengehn bestimmt ist? Wenigstens würde es ganz irrationell erschei nen, den Dieb nachher wegen eines Umstandes härter zu be strafen, den er nicht gewußt hat, und den er nicht wissen konnte. Dies scheint der stärkste Grund zu sein gegen die' Annahme des Begriffs der nächtlichen Ruhe; es wird dadurch aus einem an sich klaren und naturgemäßen Begriffe etwas Unnatürliches und Unklares geschaffen. Wenn gesagt wird, es werde die höhere Strafbarkeit eines Diebstahls „zur Nachtzeit" haupt sächlich dadurch begründet, daß die persönliche Sicherheit der Menschen bei der Nacht einer größer» Gefahr ausgesetzt sei, so möchte ich dies in Bezug auf den Diebstahl kaum zu geben. Im Gegentheil die größere Gefahr für das Eigen- thum, die mangelnde Sicherheit für dasselbe ist eigentlich das Merkmal, welches der Nacht eigen ist. Wenn am Tage vor ausgesetzt werden kann, daß Jedermann in seinem Eigenthume sich befindet, dasselbe in Schutz nimmt und überall im Auge hat, so schließen sich des Nachts diese Augen, der Eigenthümer ist als nicht mehr gegenwärtig zu betrachten und die Sorge für das Eigenthum einer ganzen Gemeinde ist vielleicht einem einzigen Nachtwächter anvertraut. Da liegt es nun auf der Hand, daß hier die Sicherheit für das Eigenthum nur gering ist und sein muß. Nun kann aber in dieser Be ziehung kein Unterschied zwischen Abend und Nacht gemacht werden; Abend ist ein relativer Begriff und Morgen ebenfalls.
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