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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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mer am gefährlichsten ist, wo er nämlich noch nicht die erforder lichen Maßregeln getroffen hat, sein Eigenthum in Verwahrung zu bringen, durch Schloß und Riegel zu sichern und wo die Nachtwache noch nicht aufgetreten ist. Diese Zeit also erscheint für den Eigenthümer besonders gefährdend. Drittens aber würde der Grund, daß die Bestimmung „zur Zeit der gewöhn lichen nächtlichen Ruhe" eine mildere sei, mich nur noch mehr bestimmen können, der Minorität beizupflichten. Es ist nicht zu leugnen, daß unser Criminalgesetzbuch der milden Seiten ohne- dieß genug habe; aber warum hier gerade eine mildere Bestim mung eintreten, warum gerade hier die Milde Platz greifen soll, kann ich nicht begreifen. Jeder Diebstahl, um so frecher er aus geführt wird, und um so weniger der Eigenthümer zum Schutze seines Eigenthums hat Maßregeln treffen können, desto straf fälliger erscheint er. Secretairv. Schröder: Wenn der geehrte Abgeordnete, der soeben sprach, meint, daß, je frecher ein Dieb wäre, desto här termüßte er bestraft werden, so kann diese Behauptung unmög lich für seine Meinung sprechen. Noch weit frecher scheint der Dieb zu sein, der Mittags 12 W in ein Haus geht und dort etwas von dem Tische wegnimmt, an dem die Bewohner eben essen; folglich würde nach der Meinung des Herrn Abgeordne ten derjenige, der des Nachts in einem Hause stiehlt, wo die Leute schlafen, keine so freche That verüben, und daher auch weniger strafbar sein, was der Herr Abgeordnete doch wohl selbst nicht behaupten wird. Dann muß ich bemerken, daß derAnsicht der Majorität der Deputation, der ich mich zuneige, dieselben Gründe zur Seite stehen, welche die Minorität für sich anführt. In der That kann man nicht wissen, wenn eigentlich die nächt liche Dunkelheit eintritt. Ist die Sonne untergegangen, so fängt es an zu dämmern, der Abend bricht herein, aber nur nach und nach, ganz unvermerkt. Wo ist nun der Anfang der Dunkel heit? die man aber dann immer noch keinesweges nächtliche Dunkelheit nennen könnte. Abg. Scholze: Ein Abgeordneter meinte vorhin, daß, wenn das Deputationsgutachten der Minorität angenommen werden sollte, dann den Defensoren viele Auswege eröffnet würöem Ich muß dagegen bemerken, daß die Ansicht der Ma jorität den Defensoren einen noch weit großer» Spielraum ge währen würde, und ganz besonders 'in Bezug auf das Land. Denn der Eine steht um 2 Uhr, der Andere um 3 Uhr und noch ein Anderer um 4 und 6 Uhr auf, Einer geht um 8 Uhr, ein Zweiter um 10 Uhr, ein Dritter um 12 Uhr zu Bett. Das alles werden die Defensoren berücksichtigen. Man hat schon viel darüber gesprochen, daß es schwer sei, eine feste Bestimmung zu treffen; ich gebe das zu, allein ich sollte glauben, es müßte leicht sein, einen Maßstab zu finden, wenn man z. B. den Zeitpunkt im Winter eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang und eine halbe Stunde vor dem Sonnenaufgange, im Sommer dagegen eine Stunde nach dem Untergange und eine Stunde vor dem Aufgange der Sonne, festsetzte. Auf diese Weise möchte das gesuchte Kennzeichen viel leichter zu finden sein, als durch den Begriff der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe. Letzteres würde für den Defensor ein Feld sein, was sie nach ihrer Willkühr be nutzen und auslegen würden. Abg. Mich le: Ich muß der Minorität der Deputation beitrcten. Uebrigens bemerke ich noch, daß in der letzten Sitzung am' 14. d. M. von einem geehrten Abgeordneten geäußert wurde, als von der Strafe im Wiederholungsfälle die Rede war, es wäre nicht an der Zeit und stimme mit konstitu tionellen Grundsätzen nicht überein, daß man Diebe so hart bestrafe. Ich muß darauf noch nachträglich erwiedern, daß eine so harte Bestrafung gar nicht stattsindet, denn es sind Fälle bekannt, daß Verbrecher sich wieder in die Strafanstalt gewünscht, und von Neuem gestohlen haben, um wieder dahin zu kommen. Was hat es für Noth mit diesen Leuten? Wenn sie z. B. auf dem Hin- und Hertransport nicht laufen wollen, so stellen sie sich krank und sie werden dann gefahren. Dem zu Folge dürfte es nothwendig sein, die Strafbestimmungen eher zu verschärfen als zu mildern. Abg. Schmidt: Daß von der Bestimmung des Artikels 230 des Criminalgesetzbuchs nicht zurückgegangen, und daß das Eigenthum zur Nachtzeit mehr gesichert werden soll als am Tage, liegt klar vor, und daß über die Frage, wenn die Nachtzeit als eingetreten und also zugleich eine härtere Bestra fung des in ihr verübten Diebstahls angenommen werden soll, wirklich Differenzen zwischen den Spruchbehörden obwalten, liegt historisch eben so klar vor. Es ergiebt sich daraus, offen bar die Nothwendigkeit einer Entscheidung dieser Frage. Daß die frühere Gesetzgebung und diejenige anderer Lander darüber keine Bestimmung enthält, kann uns nicht abhalten, diese als nothwendig sich ergebende Bestimmung zu treffen, noch unser desfallsiges Bemühen — wie heute behauptet worden — als lächerlich darstellen, denn Gleichheit der Rechtspflege im Lande ist ein nothwendiges Bedurfniß und es darf dem einen Appel lationsgerichte nicht frei gelassen werden, in einer und dersel ben Sache anders zu sprechen als die übrigen.^ Aus der heu tigen Discussion geht aber klar hervor, daß die von der Majo rität und Minorität der Deputation vorgeschlagene Abfassung dieser Bestimmung mit den Worten „zur Zeit der nächtlichen Ruhe" oder „zur Zeit der nächtlichen Dunkelheit" unbestimmt und zu dem Zwecke unzureichend ist. Ich sehe aber nicht ein, wenn man sich nicht darüber vereinigen kann, was wirklich der Fall zu sein scheint, warum die geehrte Kammer und die hohe Staatsregierung hier nicht eine andere bestimmtere Fassung be lieben sollte? Ich bin daher auf den Gedanken gekommen, fol gende Fassung zu beantragen, daß nämlich statt der von der Deputation vorgeschlagenen Ausdrücke gesetzt werde: Unter dem Ausdrucke Nachtzeit und nächtlich im Artikel 230 ist die Zeit von Ablauf einer Stunde nach Untergang der Sonne bis zum folgenden Sonnenaufgang zu verstehen. Hierdurch würde den wechselseitigen Einwänden begegnet, auf der andern Seite aber auch kein Unrecht geschehen. Der Dieb, der bei Abend stiehlt, ist ein gefährlicherer Dieb als derjenige, der bei Lag in
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