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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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„Nacht" in den Städten die Zeit, wenn die Hauser zugeschlos sen sind, man verstehe darunter bei der Polizei 10 oder 11 Uhr. Da hat man eine Menge von Bestimmungen. Es kommt überhaupt auf die Verschiedenheit der Falle an. Im Zweifelsfalle ist dasjenige das Beste, was die Staatsregierung vorgeschlagen und die erste Kammer genehmigt hat. Es wird darin dem Richter an die Hand gegeben, was man darunter verstanden hat, und die Diskussion, welche darüber stattgefun den hat, wird abgekürzt werden. Es ist auch erwähnt worden, es wäre dies ein Fehler im Gesetze. Alle Gesetzgebungen Deutschlands sind also im Jrrthume, weil keine einzige die Nachtzeit desinirt hat. Diese Wohlthat ist unserm Vaterlande vorbehalten. Wir bringen eine schöne Definition über Nacht und Lag in unsere Gesetzgebung. Ich glaube, keine Gesetz gebung wird uns darum beneiden. Im Gegentheil, man wird sagen: in Sachsen ist man sehr vorsichtig gewesen, man hat stich diese Definition geschaffen, damit^ sich kein Zweifel erheben könne. Das wird man allgemein sagen. Wenn wir es hierfür nöthig halten, eine Bestimmung hineinzubringen, was „Nacht" ist, so könnte man noch hundert andere Bestim mungen hineinbringen. Man könnte es dahin bringen, daß die Erläuterungen sechsmal so stark werden, als das Criminal- gesetzbuch. Ich kann mich damit nicht befreunden. Wir würden in den Fehler der alten königlichen und kursächsischen Gesetzgebung verfallen, Alles recht schön machen zu wollen, und uns in einer ewigen Casuistik zu ergehen. Abg. Schmidt: Da ich aus so verehrtem Munde, an dem so viele gläubig hangen, eine so lebhafte Vertheidkgung der Ungewißheit und Unvollständigkeit der Gesetze, die Verthei- digüng der richterlichen und Advocatenwillkühr vernommen habe, so halte ich es doppelt für meine Pflicht, dagegen zu sprechen. Es ist keine Kleinigkeit, noch viel weniger lächerliches und Spott verdienendes Bemühen, im Gesetze eine so feste Bestimmung zu treffen, daß eine Verschiedenheit in dessen Erklärung und im Nechtsprechen nicht ferner stattsinden kann. Wir dürfen uns nicht schämen, eine feste Bestimmung anzunehmen, wenn auch andre Gesetzgebungen eine solche nicht gegeben haben. Für nothwendig haben eine solche aber nicht allein die Staatsregie rung, sondern auch die meisten Mitglieder der Kammer angese hen. Auch die Deputation selbst hat sich dafür ausgesprochen, daß eine Bestimmung deshalb geschehen solle, und es kann da her nur noch die Frage fein, wie sie am sichersten getroffen wer den könne. Die Majorität der Deputation hat aber den Wegriff „nächtliche Ruhe" zu diesem Zwecke gewählt, während die Minorität den Begriff „nächtliche Dunkelheit" annimmt. Beide Parteien haben einander vielfach widersprochen, und es hat sich ergeben, daß damit nicht auszukommen ist. Daher glaube ich, daß mein Vorschlag, der allerdings beiden Parteien einigermaßen entgegentritt, um einen festen Anhalt zu geben, nicht so verächtlich zu behandeln ist, als wir eben gehört haben. Wenn die Stunde nach Sonnenuntergang als Anfangspunkt, und der Aufgang der Sonne als Beendigungspunkt der Nacht zeit angenommen wird, so ist das überall zu bestimmen, schon allein nach dem Kalender, und der Urthelsverfaffer braucht nicht mehr die Ausflüchte über „Nacht" und „nächtliche Ruhe" zu berücksichtigen, noch über diese wegen Begriffe zu zweifeln, er hat dann eine feste Regel, wornach er alle Diebstähle, welche während dieser Zeit begangen sind, mit der im Artikel 230 be stimmten Strafe zu belegen hat. Daß aber ein solcher Dieb stahl, welcher in dieser Zeit begangen worden ist, eben so gut als der einige Stunden später begangene, eine gleich strenge Strafe verdient, folgt aus der Gleichheit der bei beiden vorhand-- nen Bedingungen und Umständen. Wir müssen daraufRück- sicht nehmen, daß das Eigenthum gesichert werde, und können doch wahrlich nicht hier gleichsam ex xrnkesso als Vertheidiger und Entfchuldiger der nächtlichen Diebe auftreten. Mehre Mitglieder der Kammer, welche das Leben auf dem Lande ken nen, haben geltend gemacht, daß in den dunkeln Abendstunden, wenn auch die Leute noch nicht zu Bette gegangen sind, freche Diebstähle häufig vorkommen und gefährlich sind, weshalb es gut sei, daß auch diese strenger bestraft würden, als gewöhnliche Diebereien. Ich kann mich daher nur für die Minorität aus sprechen, und muß die Kammer bitten, zu dem Ausdruck „nächt liche Dunkelheit", wenn sie ihn anders beibehalten will, noch einen festen Zeitpunkt hinzuzufügen. Königl. Commissar v. Groß: In der Sache bin ich mit dem Abg. Eisenstuck ganz einverstanden. Nur gegen den Vor wurf, welchen er der Regierung wegen Herausgabe dieser Er läuterung gemacht hat — ich sage Erläuterung, picht Novelle, denn dieser Name ist von der Regierung nicht ausgegangen — muß ich mich aussprechen. Es war früher in der sächsischen Criminalgesetzgebung kein Unterschied zwischen nächtlichem Diebstähle und Diebstahl bei Lage gesetzlich festgestellt. Sie wurden gleich bestraft, und es war in dieser Hinsicht keine Ver anlassung zu einer nähern Bestimmung der Begriffe „Lag" und „Nacht" vorhanden.' Erst in dem Mandate über die Be strafung des Holzdiebstahls vom Jahre 1822 wurde die Bestim mung ausgenommen, daß ein in der Zeit zwischen Sonnenun tergang und Sonnenaufgang "begangener Holzdiebstahl härter zu bestrafen sei, weil in dieser Zeit die Forsten in der Regel un bewacht und ohne Schutz sind. Doch hat diese Bestimmung keinen Einfluß auf andre gemeine Diebstähle gehabt. Auch in dem vorgelegten Entwürfe des Criminalgesetzbuches war keine besondere Bestimmung über Bestrafung des Diebstahls zur Nachtzeit. Der Antrag dazu ist nur von der Ständeversamm lung ausgegangen, und auf diesen Antrag die Bestimmung in das Criminalgesetzbuch ausgenommen worden. Wenn in Folge dieser Bestimmung sich eine Ungewißheit der Auslegung gezeigt hat, und ungleiche Erkenntnisse erfolgt sind, so ist der Regierung wohl kein Vorwurf zu machen, wenn sie eine solche Ungleich heit durch ein erläuterndes Gesetz abzüschaffen sucht, und ich bin überzeugt, daß der geehrte Sprecher, selbst wenn er als Defen sor eines Jnculpaten aufgetreten wäre, der wegen eines im Monat December zwischen 5 und 6 Uhr Abends verübten Dieb stahls zu Arbeitshausstrafe verurtheilt worden wäre, während daß er unter andern Verhältnissen und selbst wenn ein an-
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