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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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dres Appellationsgericht das Urthel zu fällen gehabt hätte, nur mit Gefängniß würde bestraft worden sein, sehr über Härteund Ungerechtigkeit klagen würde, und gewiß mit vollem Recht, da rum ist es aber auch sachgemäß, einer solchen Härte durch die gegebene Erläuterung vorzubeugen. Abg. Sachße: Der Vorschlag der Minorität läuft auf Verschärfung hinaus, während dem Vorschläge der Majorität der Sprachgebrauch zur Seite steht. Man kann unmöglich unter „Nachtzeit" nächtliche Dunkelheit annehmen, außerdem müßte es der Sprachgebrauch mit sich bringen Nacht zu nen nen, was man unter Morgen oder Abend versteht. Im Winter bricht die Dunkelheit schon gegen 4 Uhr ein, weil in den kürzesten Tagen die Sonne schon um halb 4 Uhr untergeht. Daher liegt im Vorschläge der Minorität die größere Härte. Im Sommer dauert die nächtliche Dunkelheit nur wenige Stunden, im Winter aber 16 bis 18 Stunden. Der Durch schnitt beläuft sich auf 12 Stunden. Nach der Majorität würde die Dauer sich nur auf 6 bis 8 Stunden erstrecken. Wollte man die nächtliche Dunkelheit auch als Verschärfungs grund annehmen, so wäre es doch irrationell; denn wenn der Mond scheint, wenn es dadurch so hell ist wie am Tage, kann man nicht von nächtlicher Dunkelheit sprechen; wenn die Städte zumal mit Gaslicht erleuchtet sind, kann ebenfalls von Dunkelheit nicht die Rede sein. Unmöglich kann man die Dun kelheit zum Kriterium' der Strafe annehmen, wohl aber die nächtliche Ruhe. Die nächtliche Ruhe ist bei der Srrafbe- stimmung von sehr großer Wichtigkeit, weil derjenige, welcher sich einschleicht, um in der Ruhe der Nacht einen Diebstahl zu begehen, sich darauf gefaßt gemacht hat, auch wohl ein noch größeres Verbrechen, einen Mord zu verüben, was nicht der Fall sein wird bei demjenigen, welcher sich während der nächt lichen Dunkelheit einschleicht. Man sehe nur die harten Be stimmungen, welche im Artikel 230 ausgesprochen sind. Nimmt man noch den Rückfall dazu, so würde eine Härte eintreten, die man eben durch das Criminalgesetzbuch abzuwenden beabsich tiget hat, weil man außerdem keine hinlängliche Steigerung für andere schwerere Verbrechen haben würde. Abg. Schmidt: Ich werde mir nur das Wort zur Wi derlegungerbitten. Die Behauptung des Abg. Sachße, die im Artikel ausgesprochne Strafe würde durch den fraglichen Zusatz gesteigert, kann nicht wahr sein; denn das Oberappella tionsgericht und das Leipziger Appellationsgericht haben den Artikel schon so verstanden. Also fragt es sich blos, welches der wahre Sinn des Artikels ist, und ich muß mich der Mei nung des Oberappellationsgerichts und der Minorität der De putation anschließen. Wir brauchen keine Furcht zu haben, selbst einige Verschärfuüg auszusprechen; denn die Diebe, welche bei dunkelm Abend stehlen, sind fast ebew so gefährlich, daher eben so zu bestrafen, als die Diebe, welche zur Nachtzeit stehlen, weil der vorzüglichste Grund der im Artikel festgesetzten Straferhöhung — die Leichtigkeit in der Dunkelheit unentdeckt zu bleiben und zu entschlüpfen und die daraus folgende größere Gefährlichkeit auch schon in diesen dunkeln Abendstunden statt findet. PräsidentV. Haase: Die Abgg. v. Leipziger, Rahlen-- beck und Braun haben noch das Wort. Abg. v. Leipziger: Ich bin weder mit dem Anträge der Minorität, noch mit dem Gutachten der Majorität der Depu tation unbedingt einverstanden, und zwar aus den Gründen, welche von mehren Seiten angeführt worden sind, weil dit Auslegung, was unter Nachtzeit zu verstehen sei, zu unbe stimmt ist. Mehr würde ich mich, müßte ich mich für eine Meinung erklären, für die Ansicht der Minorität aussprechen. Als ich vorhin um das Wort bat, hatte ich die Absicht, das Amendement zu stellen, daß unter Nachtzeit eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang ver standen werde. Es ist dies jedoch jetzt nicht mehr nüthig, da ein ähnliches Amendement bereits von dem Abg. Schmidt ge stellt worden ist. Abg. Nahlenbeck: Da ich mich an den ganz einfachen Satz halte, daß Raub und Diebstahl Verbrechen sind und blei ben, sie mögen nun zur Nacht-, Abend- oder Tageszeit be gangen werden, so fühle ich mich zur Ansicht der Minorität hingezogen in Hinsicht auf den Ausdruck: „nächtliche Dunkel heit", da er deutlicher zu sein scheint, als der Ausdruck: „nächt liche Ruhe." Ich habe mich auch nicht bewogen finden kön nen, gewissermaßen einige privilegirte Stunden für den Ver brecher in Hinsicht einer größer» Straflosigkeit seines Ver brechens zu bevorworten. Abg. Braun: Ich muß mich der Ansicht der Minorität anschließen. Der Begriff „gewöhnlich" ist, wie schon vorhin bemerkt worden, im Allgemeinen doch so zu nehmen, daß er Bezug hat auf einen Ort, nicht auf das ganze Land, indem es doch unbestreitbar ist, daß „die nächtliche Ruhe" in den ver schiedenen Orten verschieden ist. Herrscht nun diese Verschie denheit, so möchte auch Unbestimmtheit in den einzelnen Fallen nicht ausbleiben. Es trifft sich aber häufig, daß selbst an einem Orte, zu gewissen Zeiten, an'Sonn- und Festtagen, an Kirchweihfesten, die Zeit der nächtlichen Ruhe verschieden ist. Durch diesen Umstand wird es um so wahrscheinlicher, daß auch die Erkenntnisse in denselben Fällen verschieden werden. Hierzu kommt zweitens, daß sich die Zeit der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe nicht immer bestimmen läßt. Wenn nun der Bestohlne sagt: 10 Uhr ist in hiesigem Orte die gewöhnliche nächtliche Ruhe, der Dieb abÄe es leugnetj wer will es bestim men? Zeugen möchten nicht zulässig sein, da es sich um eine Gewohnheit handelt, worüber die Aussage von Zeugen nicht statthaft sein möchte, und die Gerichtspersonen zu fragen, Pies dürfte auch oftmals zu keinem Resultat führen, da auch sie ver schiedener Meinung sein können. Man sagt, es sei der Dieb, welcher zur Nachtzeit einbricht, gefährlich, er könne mit Waffen versehen sein. Ich würde diese ratto gelten lassen, wenn es sich um einen Raub handelte; es handelt sich aber nur um einen
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