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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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obschon zum Theil aus andern Gründen als denen, welche von der Majorität der Deputation aufgestellt werden. Abg. V. v. Mayer: Nach dem, was in dieser Sache von mehren Seiten bereits erörtert worden ist,-kann,ich mich au' wenige Bemerkungen beschränken. Ich fange damit an, womit der vorige Redner schloß. Ich glaube in der That, es ist sehr bedenklich, ein Gesetz, was im Jahre 1834 gegeben worden ist, und das vor wenig'Tagen sein erstes yuinguenniUm erlebt hat, schon wieder übändern zu wollen. Wenn von Seiten der Stände ein Antrag gemacht worden wäre, auf Abänderung ei nes auf neue Grundsätze basirten allgemeinen AdMinistrativge- setzes, so würde ich mich nicht gewundert haben, Wettn von Sei ten der Staatsregierung gesagt worden wäre: „ meine Herren, die Erfahrung ist doch in der That noch zu kurz, Um über die Zweckmäßigkeit des Gesetzes urtheklen zu können; es ist auch kaum möglich, daß eine gründliche Erfahrung desfalls stattge funden haben könne, um so weniger, als von Seiten der Be hörden dem Lande darüber fast nirgends Bedenklichkeiten erho ben worden sind!" — Ich würde mich nicht wundern, wenn die Staatsregierung fortgefahren hatte, zu sagen: „meine Her ren, es ist doch in der That bedenklich, an solchen wichtigen Grundlagen eines so umfassenden Gesetzes immerwährend zu rütteln und zu schütteln. Es ist nicht möglich, daß man die allgemeinen Grundsätze und Begriffe des Heimathsrechtes, der Heimathsangehörigkeit und der Armenversorgung fortwährend ändere. Es ist um so weniger möglich, als die zur Erlangung des Bürgerrechts erforderlichen 5 Jahre erst vor wenigen Tagen abgelaufen sind." — Ich sage, ich würde mich über diese Ein haltungen nicht gewundert haben, denn es ist allerdings wohl bedenklich, so mit einem Gesetze umzugehen, auf einem Land tage ein neues Princip aufzustellen, und dieses Princip ganz oder theilweise an einem der nächsten Landtage wieder umzu werfen. Ich bin weit entfernt, der Negierung hiermit einen Vorwurf machen zu wollen, da ich billig voraussetzen darf, daß sie ihre wohlerwogenen Gründe zu dieser Vorlage gehabt haben mag. Sollten aber diese wohlerwogenen Gründe zum größten Theil, wie mich nach den Motiven hin und wieder bedünken will, auf den Klagen der Städte beruhen, so möchte ich aller dings die Ueberzeugung aussprechen, daß es mir zweifelhaft scheint, ob man auf diese angeblichen Klagen der Städte ein wirkliches Gewicht legen könne. Es kommt mir nämlich vor, als wenn die Städte, welche sich etwa beklagen, damit nur ihre Befürchtungen aussprechen und sich somit über Zravsmiua äe t'nturo beklagen. Denn, meine Herren, ich frage: wie oft kann seit dem Jahre 1834 der Fall vorgekommen sein, daß Einer, der sich in einer Stadt das Bürgerrecht erworben, und 5Jahre lang daselbst sein Gewerbe betrieben hat, bereits jetzt schon der StadtcommunzürArmenversorgung anheim gefallen ist? Ehe ich mich überzeugen könnte, daß solche angebliche Beschwerden der Städte begründet seien, so müßte ich wünschen, daß darüber wirkliche Beispiele und 'statistische Nachweisungen gegeben wür-'- den, damit man sich überzeugen könnte, 'dergleichen Fälle feien jjkcht'M' v'örgekottrtttüi,' krem) A stiess auch in solcher Zahl ün-j Qualisication vorgekommen, daß man den Klagen darüber den Grund abzusprechen nicht im Stande sei. Ich habe aber davon gegenwärtig noch nichts gehört. Man bezieht sich im Allgemei nen nur auf Befürchtungen, und einerseits werden diese Be fürchtungen vergrößert, um die Wichtigkeit der Sache anschau lich zu machen; von der andern verkleinert, um den Vorwurf der Partheifrage abzulehnen; — kurz man weiß selbst nicht recht, was es für eine Beschaffenheit eigentlich mit diesen Prä- gravationen haben möge. — Es ist sogar von Unbilligkeit und Ungerechtigkeit gesprochen worden. Ich gestehe, ich kann ein Princip nicht ungerecht nennen, welches Stadt und Land ein ander gleichstellt: In den Städten begründet das erlangteBür« gerrecht den Anspruch auf das Heimathsrecht; mit der Hei- Mathsangehörkgkekt auf dem Lande ist es derselbe Fall. Auch auf dem Lande begründet das ausdrücklich ertheilte Gemeinde recht die Heimathsangehörigkeit. Dem Principe und den Wor ten nach scheint also eineVerschiedenheit nicht obzuwalten. Da mit fallen die Gründe zusammen, welche man aufstellt, um das Gesetz als eine Verordnung zu schildern, welche schon im Prin cip eine verschiedene Behandlung der Städte und des Landes herausstelle, ich kann mich davon nicht überzeugen. Praktisch gestaltet sich zwar die Sache etwas anders, wie nicht zu ver kennen ist. Das liegt aber nicht im Princip des Heimathsgese- tzes, sondern in den Bestimmungen der Städteordnung. Wenn bei den Städten der Grundsatz aufgegeben wird, daß Jederman Bürger werden muß, der ein Gewerbe treiben will, dann hört alle Ungleichheit auf. Die Ungleichheit liegt also nicht in den Bestimmungen des Heimathsgesetzes, sondern in den Bestim mungen der Städteordnung. Wenn aber keine Ungleichheit im Heimathsgesetze vorliegt, so kann auch kein Grund zum Aufhe ben desselben vorliegen. Es ist also auch nicht richtig, wenn man sich, um die Vorlage zu rechtfertigen, darauf bezogen hat, es müsse das Princip für beide Theile gleich hingestellt werden, die Verschiedenheit schroffer Gegensätze müsse herausgenommen, die Ungleichheit der Belastung aufgehoben werden u. s. w. Im Gegentheil sehe ich erst einen recht schroffen Gegensatz darin, daß man das Land belasten und eine Ungleichheit Herstellen will, während heute vollkommene Gleichheit da ist. — Ich gehe dar auf über, wie sich die Sache praktisch gestellt hat. Zugege. ben, daß das Bürgerrecht und Gemeinderecht, wenn auch im Princip auf Eins hknauslaufend, doch Verschiedenhei ten bietet, wie der Deputationsbericht mit Mehren nach weist; so liegt doch gerade in der Hauptverschiedenhekt dieser beiden Begriffe dasjenige Remedium, welches die praktisch sich herausstellende Verschiedenheit der Belastung wie der aufhcbt. Diese finde ich darin, daß die Gewinnung des Bürgerrechts mit großen Geldopfern verbunden ist. Die Ge winnung des Bürger- und Meisterrechts in den Städten ist eine Geldausgabe, die zwischen dreißig und fünfzig Thaler be trägt. Es wird von den Bürgern und Meistern ferner in Folge der Jnnungsgefetze.ein foMälstender^ährsscher Beitrag zür Jnnungscaste gegeben. ' Boy'M'M nH'ks.' W'Mrö'UUWlsteitzW
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