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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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über die Verhandlungen des Landtags. Ik. Kammer. Dresden, den 2l. Februar. 1840. Sechs und dreißigste öffentliche Sitzung am 17. Februar 1840. (Beschluß.) Fortsetzung und Schluß der Berathung des Berichts der ersten Deputation, den Entwurf eines Gesetzes wegen Erläuterung zu ein igen Artikeln desCriminal- gesetzbuchs betreffend. (Erläuterung 10 u. 11. — Schluß abstimmung.) — Referent I). v. May er tragt die 10. Erläuterung zu Ar tikel 326 nebst Motiven vor (s. Nr. 6 der Verhandlungen der ersten Kammer, S. 68 flg.) Die Deputation sagt: - 10. Zu Art. 326. Nach Art. 325 soll derjenige, wel ¬ cher in einer ihn nicht betreffenden Angelegenheit von einer öf fentlichen Behörde zur Angabe der ihm davon beiwohnenden Kenntniß aufgefordert wird, und bei seiner Aussage wissent lich unwahre Thatsachen für wahr ausgiebt, oder wahre That- sachen verschweigt, in sofern er diese Aussage nicht eidlich be stärkt hat rc. mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oderverhält- nißmäßiger Geldstrafe belegt werden. Nach Art. 326 aber soll bei allen im 17. Kapitel erwähnten Verbrechen eine Untersu chung nur auf Antrag der dabei Betheiligten, und bei der in öffentlichen Pflichten stehenden Personen außerdem auch auf Anrrag der Dienst- oder Aufsichtsbehörde stattsinden. Die Negierung beabsichtigt nun in der Novelle eine Er läuterung, daß unter den Betheiligten in Beziehung auf das im Art. 325 bezeichnete Vergehen auch die Behörde zu rech nen sei, vor welcher die wahrheitswidrige Aussage erstattet worden. Bei Begutachtung dieser Erläuterung kommt es zunächst auf die Beantwortung der Frage an: ob nach dem Wortlaute des Art. 326 und zufolge wissen schaftlicher Auslegung unter den Betheiligten die öffentliche Behörde, vor welcher die wahrheitswidrige Aussage er stattet worden ist, ohnehin verstanden werden könne oder nicht? Im ersteren Falle wäre die Novelle als eine unnöthige Er läuterung, die sich von selbst versteht, und um so gewisser ab zulehnen, als nach den Motiven nur Zweifeln vorgebeugt wer den soll, die erhoben werden könnten. Im zweiten Falle da gegen läge eine Abänderung der Bestimmung des Art. 326 vor, die einer gründlichen Erörterung der verschiedenen Kategorie der Anwendung bedürfen würde. Die Herren Commissarien haben erklärt, daß sie mit der Novelle nichts Neues hätten geben, sondern nur eine wissen- schaf.liche Auslegung bestätigen wollen. 1l. 44. Allein hiergegen sind der D.eputation die erheblichsten Bedenken beigegangen. Sie muß es zuvörderst und aus den oben im Allgemeinen erörterten Gründen im höchsten Grade bedenklich finden, ein zelne Resultate der wissenschaftlichen Auslegung zur gesetzlichen Sanction zu bringen, besonders dann, wenn die Auslegung nicht einmal als bestritten dargestellt wird. Hier schlägt selbst keiner der im Decreteangegebenen Gründe ein, und mithin ist die Nothwendigkeit einer Erläuterung nicht entferntest vorhan den. Wären aber auch Zweifel bereits vorgekommen, so bleibt die Bestätigung einzelner Resultate der Auslegung nicht min der gefährlich, weil man einerseits der wissenschaftlichen Ausle gung und Fortbildung des positiv Gegebenen dadurch einen Damm entgegensetzt, wovon die Folgen nicht zu übersehen sind, andererseits sich in eine Casuistik verliert, deren möH^ lichste Vermeidung gerade zu den Vorzügen des sächsischen Cri- minalgesetzbuchS bisher gezählt worden ist. Allein, näher betrachtet, scheint die vorgeschlagene Novelle auch darum unannehmbar, weil sie eine extendirende Aus legung, also eine Abänderung des Art. 326 materiell wirklich enthält. Sagen die Motiven selbst, „daß die Behörde, vor welcher die wahrheitswidrige Aussage erstattet worden, da durch nur in mehren Fällen des Art. 325 als verletzt zu betrachten und somit zur Anzeige berechtigt sei, so kann daraus nicht folgen, daß diese Behörde in all en Fällen, ohne Unterschied, zu den Betheiligten des Art. 326 gerechnet wer den müsse, wie die Novelle gesetzlich aussprechen will. Offenbar ginge also die Disposition des Gesetzes weiter als dessen Moti ven, was niemals zu rechtfertigen ist. Die Deputation leugnet nicht, daß es Fälle giebt, in denen durch eine unwahre Aussage der Staat selbst als verletzt erscheint, und wo der letz tere durch seine Organe eine solche Verletzung zu rügen berech tigt ist, letztere also — die betreffenden Behörden nämlich — als Berheiligte nach Art. 326 von selbst legitimirt sind. Allein eine Aufzählung dieser Fälle ist nicht möglich, und somit muß d-e Frage: „wenn die abhörende Behörde durch das in Art. 325 bezeichnete Vergehen als verletzt, und mithin als be- theiligt im Sinne des Art. 326 anzusehen und zur An zeige berechtigt sei?" in jedem einzelnen Falle dem Ermessen des Richters überlassen bleiben. Dieses Ermessen ist aber durch die Fassung des Art. 326 nicht ausgeschlossen, und es kann daher bei dessen Disposition um so mehr bewenden, als dieselbe gegen möglichen Mißbrauch der sehr verschiedenen „öffentlichen Behörden" unterster Instanz einen heilsamen Schutz gewährt. Die D e pu ta li o n hält die bürgerliche Frei heit stets besser bewahrt durch das pflichrgetreue Ermessen der Justizbehörden: o b ein Fall vorliege, wo obige Frage zu be jahen; als wenn durch eure allgemeine Bejahung der Frage jede öffentliche Behörde in allen Fällen ohne Untersyied für zur Anzeige legitimirt erklärt und ihnen dadurch das ferner nicht mehr zu bestreitende Rechtgegebennird, Untersuchungen zu j veranlassen, oder resp. selbst zu verhängen; nicht zu gedenken,- 1
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