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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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rechts auf dem Lande nichts bezahlt, es wird auch kein fort währender Beitrag für dieses Recht gegeben. Nun finde ich aber gerade hierin das einzige Ausgleichungsmittel. Es scheint die Sache ganz einfach so zu sein: die Städte haben eine Ren- tenanKalr errichtet, in die jeder, der die Vortheile der Städte genießen will, anfänglich ein Kapital einschießen, und dann noch jährlich Beiträge geben muß. Was Wunder, daß Je mand, der diese Renteneinlagen gemacht hat, späterhin auch auf die Wortheile derselben Ansprüche macht? In Verar- mungsMen werden freilich die Städte, (welcher Fall jedoch unter Hunderten nur etwa drei - bis fünfmal emtritt) den verarmten Bürger ernähren müssen, allein dazu werden die vorhandenen Gelder hinreichen, wenn sie anders gut und nach den Grundsätzen einer Rentenanstalt angelegt und verwaltet worden sind. Ich finde also keine Beschwerung, sondern im Gegentheil eine Erleichterung darin, wenn man,den Städten gestattet, zeitweilig dergleichen Bürger und Meister auf das platte Land zu entlassen. Die Einkaufskapitale haben jene Bürger bezahlt, die jährlichen Beischüsse haben sie auch schon längere Zeit gegeben. Ich weiß nicht gewiß, ob die Meister auf dem Lande jährliche Zunftbeiträge in die Städte zahlen müssen; es kann vielleicht der Fall nicht sein, ich dachte aber gehört zu haben, daß auch die Landmeister jährliche Beiträge zu den Innungen entrichten müßten. Doch dies macht keinen Unterschied. Kommt nun ein Meister in der Stadt herab, kann er dort sein Fortkommen nicht mehr finden, so zieht er auf das Land und das wird geradezu der Renten-Versorgungsan- stalt der Stadt zu Gute gehen, denn jedenfalls hat die Stadt diese verarmten Bürger um so kürzere Zeit zu unterhalten, als diese auf dem Lande sich durchbringen. Ferner zeugt ein sol cher Bürger auf dem Lande noch eine starke Familie, so wird die Landgemeinde damit beschenkt und die Stadt wird auch diese Last los. Kommt aber ein solcher Bürger nach alledem in die Lage, endlich doch noch die Stadt wieder aufsuchen zu muffen und Entschädigung dafür zu verlangen, daß er in seinen guten Jabren Geld an Kapitaleinlage und jährlichen Beiträgen her gegeben har, um dafür eine Versorgung im Alter anspre chen zu können; so begreife ich nicht, wie sich die Stadt und die Innung darüber wundern konnten, und was ein Abgeord neter vorhin behaupten wollte, warum für sie dort keine Her zen schlagen sollten? Im Gegentheil, die städtischen Herzen werden recht feurig für ihn schlagen, denn sie werden sich ooch erinnern, daß sie von dem Verarmten vor längeren Jahren drei ßig bis fünfzig Thaler Kapitaleinlage und dann noch jährliche Beiträge erhalten haben. Hatten sie das aber vergessen, so könnte eine solche Undankbarkeit wenigstens kein Motiv für die Gesetzgebung abgeben. Nach diesem Allen sehe ich weder Ungerechtigkeit noch Unbilligkeit im Heimathsgesetze. Den Vorwurf der Ungerechtigkeit abzulehnen, kann, ohne auf das Specielle einzugehen, an sich nicht schwer sein. Ich habe kei nen Begriff davon, daß ein Gesetz, welches von der Regierung vorgeschlagen, und von beiden Kammern berathen und ange nommen worden ist, ungerecht sein, und daß man auf den Grund dieser angeblichen Ungerechtigkeit hin dieses Gesetz wie der umstürzen könne. So sehr können sich Regierung und Stände nicht geirrt haben. Auch hat auf Anlaß von Klagen der Städte schon einmal eine Discussion hierüber in der Kam mer stattgefunden. Hätte man die Ungerechtigkeit in der Thal wahr gefunden, so hätte man sie ausgemerzt, noch ehe das Gesetz publicirt war. Es ist aber keine Ungerechtigkeit vorhan den, nicht einmal eine Unbilligkeit. Im Gegentheil, ich möchte behaupten, daß eine starke Unbilligkeit erst hervorgeru- fen würde, wenn man die bisherigen Principe aufgiebt. Ich will unberührt lassen, welche merkwürdige Erscheinungen zu Tage kommen müssen, wenn ein Gesetz, nachdem es erst fünf Jahre in Kraft bestanden hat, in seinem Grundprincip umge ändert wird. Kann doch ein Gesetz nicht rückwärts wirken. Es würde also manche Stadt auf den Grund des Gesetzes von 1834, eine andere auf den Grund des Gesetzes vom Jahre 1839 ihreArmen aufsLand schicken. — Kann ein ewiges Aen- dern und Schwanken im Princip schon an sich nicht gebilligt werden, so kann es auch nur schädlich wirken, die Meinung im Lande verwirren, den Partheiungen Vorschub leisten und das Gute zerstören, was man im Allgemeinen durch ständische Mitwirkung bei der Gesetzgebung herbeizuführen die Meinung hat. Ich werde also gemüßigt sein, mit der Majorität der Deputation für den Wegfall der §. zu stimmen. König!. Commrssar v. Wietersheim: Ich bitte um die Erlaubniß, einige Worte zur Widerlegung au die Kammer richten zu dürfen. Ein Abgeordneter hat geäußert und an die Spitze gestellt, daß, insofern das Heimathsgesetz zwischen Stadt und Land keinen Unterschied mache, auch auf dem Lande die ausdrückliche Ertheilung des Gemeinderechtes das Heimaths- recht zur Folge haben würde. Dieses ist nicht begründet; denn nach 8. begründet nur die ausdrückliche Ertheilung der Hei- mathsangehörigkeit, die aber wohl noch niemals vorgekommen sein dürste, das Heimathsrecht. Das gilt sowohl in der Stadt als auf dem Lande und tritt in Wirksamkeit den andern Tag, nachdem es geschehen ist. Im Uebrigen aber steht in der §. 19. ausdrücklich, daß die Aufnahme und Aufenthaltsgestattung kein Heimathsrecht mehr begründet. Wohl aber hat das Bür gerrecht die Heimathsangehörigkeit zur Folge, wenn der Wohn sitz 3 Jahre lang damit verbunden gewesen ist. Hieran knüpfe ich noch einige Bemerkungen. Daß Recht und Billigkeit die Grundpfeiler der Gesetzgebung und Verwaltung seien, hat in der Kammer schon oft lebendiges Anerkenntniß und die wärmste Vertheidigung gefunden, daß ich hoffen darf, sie werde auch jetzt der Negierung beistimmen, wenn sie sich überzeugen könnte, daß der Antrag durch Recht und Billigkeit geboten sei. Darauf scheint es einzig anzukommen. Diejenigen, welche der entge gengesetzten Ansicht sind, behaupten, es sek der Antrag der Re gierung nicht durch die Billigkeit geboten. Es -stehtW daß, während es bisher, ein. uraltes Vorrecht der SMte war. daß den Gesetzen gemäß fast alle Handwerfe und. aller Handel nur in den Städten bettieben werden durfte,,m Fosge des MM,
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