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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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welche gegen die mögliche Belästigung, welche ausnahmsweise in seltner vorkommenden Fällen, wo ihnen nach §. 9. die Ver- sorgungsverbindlichkeit aufgebürdct werden muß, für sie entste hen kann, sich wohl aufwiegen lassen. Man ist daher zu der Ueberzeugung gelangt, daß es der Absicht des Heimathsgesetzes entsprechender und zugleich zu Beseitigung außerdem in "einzel nen Fällen entstehender unauflöslicher Schwierigkeiten nothwen- dig scy, bei Anwendung der gedachten Stelle des §. 9. streng - bei dem wörtlichen Ausdrucke derselben stehen zu bleiben, ohne auf Unterschiede in der Beschaffenheit und Veranlassung des Auf enthalts einzugehen. Es ist aber auch nicht zu verkennen, daß die Befolgung dieses Princips zu augenscheinlichen Harten ge gen einzelne Orte führe. Es sind z. B. unbekannte Taubstum me über die Grenze herübergekvmmen, auf offener S^aße be troffen und in dem.nächsteu Orte eingelkefert worden, deren Hei- math, aller Nachforschungen ohngeachtet, nicht hat ermittelt wer den können; es haben sich ohnweit der Grenze Vagabunden in krankem Zustande treffen lassen, welche nicht nur von der Com- mun, wo solches geschehen, der Verordnung vom 16. Mai 1832 gemäß, haben verpflegt, sondern auch ausgenommen lind ver sorgt werden müssen, weit ihren erörterten, oder unaufgeklärt ge bliebenen persönlichen Berhälmissen nächste einem andern Staate nicht zugewiesen werden konnten. Solche Falle sind um so gra- virender für die davon betroffenen Communen, weil ihrer Scl- , tenheit wegen die darinnen liegende Härte sich nicht ausgleicht. Hier wird es nun zwar unvermeidlich scyn,den betreffenden Ge meinden die Aufnahme des Jndividui, die Obliegenheit, das selbe unter sich zu dulden, auszuerlegen, weil dasselbe, wenn es einmal nicht aus dem Lande verwiesen wei den kann, wenigstens im Lande irgendwo einen Wohnsitz haben muß. Man wird aber eben so wenig von Seiten der Staatsregierung der Noth- wendigkeit entgelwn können, da, wodie durch bloßen Zufall einer Gemeinde zugeführte Versorguirg und Unterstützung solcher Personen ais^cine zu unverdiente und lästige Bürde erscheint, oder diese zufällige Last eine Gemeinde trifft, welche selbst unver mögend ist, wenigstens eineaußcrordentlich ? Beihülfe aus Staats- cassen zu gewähren, insofern nicht schon vhnedieß ein solches In dividuum, seiner Beschaffenheit nach, sich zur Ausnahme in eine Landesanstalt eignet. Präsident!). Haase: Es hat die Deputation bei dieser Paragraph«: eine Bemerkung nicht gemacht; wünscht jemand über diesen Punkt zu sprechen? Abg. Puschel: Ich bin zwar im Allgemeinen mit den Bestimmungcnderzweiten Paragraph«: einverstanden, halte aber dafür, daß sic gereckter Weise auf alle Fälle nicht Anwendung erleiden kann, namentlich auf solche außerordentliche Falle nicht, deren Aufstellung in den Motiven sich befindet; ich nehme un ter andern den Fall an, wo gesagt wird: „Es sind z. B. unbe kannte Taubstumme über die Grenze herüber gekommen, auf off-, ner Straße betroffen und im nächsten Orte eingeliefert worden, derenHeimath, allerNachforschungen ungeachtet, nicht hat ermit telt werden können." Ich kenne einen solchen Fall aus Erfah rung , der die Stadt Bautzen betrifft. Dort wurde vor einigen Jahren in der Nahe der Stadt ein Taubstummer aufgegriffen, über dessen Angehörigkeit alle Ermittelung fruchtlos war. Die ser Mensch, hat der Stadt Bautzen nahe an 200 Thlr. Kosten verursacht, und der Aufwand würde immer noch fortgehen, wenn nichs die chghe Staatsregierung, sich endlich geneigt gefühlt hätte, dpn.sel.hen.D eine Landesanstalf zur Versorgung aufzunehmen. Es war dies ein sehr drückender Fall, der inder Provinz oft zur Sprache kam. Nun glaube ich, wenn die Staatsregierung selbst schon die Nothwendigkeit erkannt hat, daß in solchen au ßerordentlichen Fallen ausnahmsweise eine Unterstützung aus den Staatskassen zu gewähren sein dürfte, daß es gut sein würde, wenn man die Ausnahme gleich zu einer Regel erhöbe und in solchen Fällen die Staatsbehörde allemal als versorgende und unterstützende e'mtrate und von dieser Last die Commun ganz enthoben würde. In diesem Sinne will ich mir erlau ben, einen Zusatz zu dieser Paragraph«: zu beantragen, der da hin lautet: „Die Bestimmung in §. 9. des Heimathsgesetzes leidet jedoch keine Anwendung auf diejenigen außerordentlichen Fälle, in welchen die durch bloßen Zufall einer Gemeinde zugs- führte Versorgung und Unterstützung preßhaster Personen als eine unverdiente und lästige Bürde erscheinen würde; vielmehr werden solche Individuen in eine Landesanstalt gebracht, oder wo das nicht ausführbar sein sollte, der bezügliche Aufwand dm betreffenden Communen aus der Staatscasse vergütet werden." Nach meiner Ansicht würde der Staatscasse durch die Ueber- nähme dieser Verpflichtung wegen der Seltenheit der Falle keine große Last erwachsen, für einzelne Communen aber können solche Falle zur großen Calamitat werden, wie das Beispiel lehrt, was vorhin von mir angeführt wurde. Präsident!). Ha a se: DerAbg. Puschel hat bei dem zweiten Punkt, welcher die Erläuterung zur tz. 9. des Heimathgesetzes enthält, einen Zusatz beantragt. Ich frage die Kammer: ob sie denselben unterstützt? —Die Unterstützung erfolgt sehr zahlreich. Abg. Püschel: Zur Motivirung meines Antrags erlaube ich mir noch einige Worte hinzuzufügen. Es scheint mir näm- lich garnicht darauf anzukommen, ob eine Gemeinde im Stande ist, einen so außerordentlichen Aufwand zu tragen, sondern es muß der Umstand allein ins Auge gefaßt werden, daß dieCom mun von einer solchen Beschwerung unverdienter Weise betroffen wird, und daher wünsche ich eben, daß von einer solchen Er mittelung ganz abgesehen werde und inan solche Unterstützungen gleich zu einer Obliegenheit des Staats mache. Secretair Hensel: Dieselbe Absicht, welche der Abg. Püschel aussprach, bewog auch mich gleich anfangs um das Wort zu bitten und ich kann nun in dieser Beziehung mich in der Entwickelung derselben deshalb kurz fassen. Meine Ansicht und mein nun eventuell gewordener Antrag gehr dahin: daß die hohe Staatsregierung ersucht werden möge, ihre Absicht,, in den außerordentlichen Fallen, deren bei Z. 2. des Gesetzent wurfs und in den Motiven gedacht worden, nach Befinden auch außerordentliche Beihülfe aus Staatskassen gewahren zu wollen, in der Verordnung zum Gesetze zuberühren. Es ge nügt mir aber nöthigenfalls auch schon, daß dies mit in die Landtagsmittheilungen kommt, da diese ohnehin eineQuelleder Gesetzes-Erklärungen sind. — Bei dieser Gelegenheit erlaube !ich mir aber die Berichtigung eines. msinerseitigm Jrrthums, in den ichneuerlichckei nicht sofürLMÜglicheu Ei-nsiHt des.HM mathsgefetzes gemthm bing «ichtck» «2A-, sörihstiri die. M. Hst
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