Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sein, daß das Streurechen den Waldungen sehr nachtheilig sei, weil dadurch manches junge Holz ruinirt wird. Ueberdies können bei der jetzigen guten und zweckmäßigen Bewirthschafl tung der königl. Forsten unmöglich dergleichen Mißgriffe vor fallen. Präsident V. Haase: Wenn Niemand weiter zu sprechen wünscht, so würde der Referent zum Schluß sprechen. Referent v. Welck: Ich habe weiter nichts zu bemerken. Präsident 0. Haase: Der Referent hat nichts zu erwäh nen, und ich würde also auf den Antrag der Deputation eine Frage stellen. Die Deputation hat gesagt, daß in der ersten Kammer, in welcher die vorliegende Petition zuerst berathen worden ist, der Beschluß gefaßt worden sei, daß den Petenten, wenn sie die Befugniß zum Streuerhvlen in Anspruch zu neh men sich berechtigt glaubten, dies auf dem Rechtswege auszu führen unbenommen sei, sie aber hier mit ihrer Eingabe abzu weisen seien. Unsere Deputation hat angerathen, diesem Be schlüsse beizutreten, und ich frage die Kammer: ob sie dem ge dachten Beschlüsse beitrete? — Wird einstimmig beige - treten.— Präsident v. Haase: Wir werden nun übergehen auf die Petition der verwitw. Hartmann, wegen Gewährung der Trankstcuerbefreiung. Referent ist der Abg. Clauß. Referent Clauß (aus Chemnitz) verliest den Bericht der vierten Deputation der zweiten Kammer. Er lautet: Durch Kammerbeschlüß vom 9. Januar ist das Gesuch cher Frau Advocat Hartmann, geborne Tesch allhier, an die Deputation gelangt, welche solches nicht minder, wie bereits die vierte Deputation der ersten Kammer gegenwär tiger Ständeversammlung, formell begründet gefunden und da rüber Folgendes zu berichten hat. Der Petentin Ehemann erkaufte, wie Bittschrift besagt, vor etwa acht Jahren das, im Amtsbezirke Stolpen gelegene Rittergut Schmorkau, ohne von Verkäufern vernommen zu haben, daß dem Gutsbesitzer wegen des steuerfreien Tischtranks eine jährliche Vergütung von sieben Thalern zustehe. Von dem betreffenden Steueramte nicht veranlaßt zu Erhebung dieser Vergütung, unterließ solche Advocat Hartmann zur festgesetzten Zeit und eine, bei der königl.Zoll- und Steuerdirection gebetene Nachzahlung von 28 Thalern, auf die Jahre 1832 bis mit 1-835, wurde ihm unterm 12. November 1836 abgeschlagen. Die Petentin schildert die unglückliche Lage, in welcher ihr Ehe mann seitdem gerathen sei, ohne dieselbe verschuldet zu haben, wodurch sie sich — selbst hülflos — veranlaßt gesehen hätte, bei dem hohen Finanzministerio um Auszahlung der, nach dem strengen Verjährungsrechte ihrem Manne verweigerten Trank steuervergütung, als um eine Unterstützung für sich und ihr Kind, zu bitten; hierauf haben sie abermittelst des — der Pe tition beiliegenden— Ministerialbescheids die Antwort erhalten: daß die hohe Behörde. aus ihr bereits früher, durch einen Canzleibescheid eröffneten Gründen sich nicht ermächtigt achten könne, ihrem Gesuche statt zu geben. Die Bittstellerin wandte sich nun in der Hoffnung an die Ständeversammlung: daß dieselbe, in Berücksichtigung der, durch böse Menschen tl. 48. herbeigesührten, unverschuldeten und hülflosen Lage der Peten tin, ihr zu Auszahlung der, ihrem Manne als verjährt abge schlagenen, vierjährigen Tranksteuervergütung von 28 Tha lern, durch Ermächtigung des hohen Finanzministerih verholfen werde. Obschon nun Jmplorantin nur ein Unterstützungsgesuch, ohne dasselbe aus rechtlichen Ansprüchen an die Staatskasse ab leiten zu wollen, eingebracht hat; der gedachten hohen Behörden abweisende Bescheidungen jetzt aber vorliegen, so erachtet sich die Deputation verpflichtet, auch über deren gesetzliche Be gründung sich auszusprechen. Der gebetenen nachträglichen Zahlung eines Tranksteuer äquivalents auf die Jahre 1832 und 1833 für das Rittergut Schmorkau, würde schon allein die ausdrückliche Bestimmung in §. 12 des Gesetzes vom 6. December 1834 entgegenstehen und daher bedürfte es gar nicht der Bemerkung in der Zoll- und Steuerdirectionsverordnung vom 12. November 1836, daßbine nachträgliche Restitution des biersteuerfreien Tischtrunres, auch nach früherer Verfassung nicht stattgefunden habe und bezieht sich diese vielleicht nur auf eine ungegründete Be hauptung in dem, jene Verordnung veranlassenden Gesuche. Es waren aber nach der, bis mit 1833 bestandenen Trank steuerverfassung die, zum tranksteuerfreien Tischtrunk berechtig ten Rittergutsbesitzer, welche zur eigenen Abbrauung desselben keine Gelegenheit hatten, und den Bierbedars zu ihrer Haus- consumtion aus anderen inländischen Brauorten zu beziehen wünschten, nach §.9desLranksteuerausschreibens vom3.März 1819, verpflichtet, sich deshalb zuvörderst bei dem vormaligen Obersteuercollegio, mit Benennung derjenigen zwei bis drei in ländischen Brauortes aus welchem sie ihr Bierbedürfniß zu er holengedachten, anzumelden und dazu besondereConcession aus zuwirken, und sie sodann mit Ablauf eines jeden Ein rechn u ng s t e r m i n s der Restitution der Tranksteuer von dem, in der Zwischenzeit zu ihrer Haüscvnsumtion erweislich ver brauchten Biere, gegen Production der ihnen ertheilten Con cession und gegen hinlängliche Nachweisung über die consumirte QuantitätBier, durch vorschriftmaßige Bescheinigung der Ver abfolgung desselben vom Brauorte aus, sich zu gen-ärtigen. Hiernach konnte also nur gegen Erfüllung aller dieser Be dingungen, und zwar insbesondere nur mit Ablauf eines jeden Einrechnungstermins, für das inzwischen consumirte Bier eine Restitution erfolgen. Die Deputation hat vorstehende Erörterung früherer Vorschriften hinsichtlich der, von der Petentin Ehemann erho benen Neclamation für die Jahre 1832 und 1833 in Folge je nes Bescheids aus der Zoll'- und Steuerdirection nicht umge hen können, um jeden Zweifel zu beseitigen. Der gebetenen Nachzahlung des Tranksteueräquivalents auf die Jahre 1834 und 1835 aber, steht h. 11 des Gesetzes vom 6. December 1834 entgegen, worin bestimmt ist, daß Tranksteuerbefreiungsentschädigungcn, nach Ablauf des Jahres, für welches dieselben gewährt werden, inner halb einer Frist von drei Monaten, unter An drohung des Verlustes des, für das verflossene Jahr zu beziehenden Quanti, bei der angewiesenen Kasse gemeldet werden müssen. Ungeachtet derTheilnahme an dem traurigen Loose det Bitt stellerin mag sich nun die Deputation für die Gewährung vorliegender, mit ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen in Widerspruch stehenden Bitte, nicht verwenden, da dies zu be denklicher Nachfolge führen könnte. 2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder