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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Getreidefuhren bis zu herunter a. und b. angegebenen Schwere Anwendung leiden möchte. Die erste Kammer hat dies dadurch zu erreichen gesucht, daß dieselbe beschlossen,. den Satz von den Worten an „ bei Getreidefuhren beträgt" Hinwegzulassen, und anstatt dessen zu setzen: „ betragt. Hierbei sollen 30 und beziehendlich 15 Dresdner Scheffel Getreide, und 15 und beziehendlkch 8 Tonnen L 2 Dresdner Scheffel Stein - und Braunkohlen jenen Gewichts sätzen ohne Gewichtsprüfung gleich gelten, bei Getreidela dungen aber obige Scheffelzahlen auch überstiegen werden dürfen, sobald nur das wirklicheLadungsgewicht50 und be ziehendlich 25 Zollcentner nicht überschreitet." Die Deputation empfiehlt auch hierzu den Beitritt. Präsident v. Haase: Ich frage die Kammer: ob sie bei diesem Punkt der Ansicht unserer Deputation folgen, und der ersten Kammer beitreten will? — Einstimmig Ia. — Zu Z. 9. Die zweite Kammer hatte einen Zusatz beschlos sen in derselben Fassung, wie solcher schon bei §. 6 erwähnt worden ist. Da nun die Deputation zu 6 empfohlen hat, die diesseits beliebte Fassung mit der von der ersten Kammer be schlossenen zu vertauschen, so muß die Deputation hier ebenfalls anrathen, den Zusatz in der Fassung zu genehmigen, in welcher solcher zu §. 6 von der ersten Kammer beschlossen worden ist. Präsident v. Haase: Es ist dies eine nothwendige Folge des so eben gefaßten Beschlusses zu H. 6; die Kammer wird daher einverstanden sein, daß der nämliche Zusatz, wie bei Z. 6, auch hier angenommen werde. — Einstimmig Ja. — Zu §. 13. Die erste Kammer hat zu dem zweiten Satze folgenden Zusatz beschlossen: „Es kann jedoch dem Wagenführer auf sein Ansuchen gestattet werden, unter den erforderlichen Controlemaßre- geln, die Aenderung des vorschriftwidrigen Fuhrwerkes auch in einem anderen nahe gelegenen und der Behörde namhaft zu machenden Orte bewirken zu lassen." Dies aus dem Grunde, um den Wagenführer des vor schriftwidrigen Fuhrwerkes nicht zu nöthigen, die Reise bis zur nächsten in der Richtung derselben gelegenen Stadt fortzusetzen in dem Falle, wenn er die Abänderung in einem anderen Orte besser und billiger bewerkstelligen kann. Da dieser Zusatz Rücksichten der Billigkeit verfolgt, so wird der Beitritt empfohlen.' Präsident v. Haase: Ich frage die Kammer: ob dieselbe bei Z. 13, welche die Strafbestimmungen enthält, den von der ersten Kammer beschlossenen Zusatz annehmen will? — Ein stimmig Ja. — Au Z. 19. Nach dieser Z. soll auf Chausseerügen das Ge setz vom 27. December 1833 angewendet werden. In den HZ. 112 und 113 enthalt dasselbe die Bestimmung, daß bei un vollkommenem Beweise in gewissen Fällen auf eine extraordi- naire Strafe zu erkennen fei. Diese finden aber nach den neuer lich angenommenen gesetzlichen Principien nicht mehr statt. II. 52. Es hat sich daher die erste Kammer zu folgendem Zusatze am Schlüsse der Z. veranlaßt gefunden: „In den §Z. 112 und 113 des Gesetzes vom 27. De cember 1833 gedachten Fallen ist jedoch auf eine extraordi- naire Strafe nicht zu erkennen, sondern es tritt Freispre chung zur Zeit und in Mangel mehren Verdachts ein." Die Deputation, welche diese Ansichten theilt, empfiehlt den Beitritt. Um jedoch diese extraordinairen Strafen bei allen indirekten Staatsabgaben abgeschafft zu sehen, findet sich die Deputa tion bewogen, der Kammer folgenden in der ständischen Schrift zu stellenden Antrag anzuempfehlen: im Verein mit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung zu ersuchen, durch ein vorzulegendes Gesetz die extraordinai ren Strafen bei sämmtlichen Vergehungen gegen Gesetze und Verordnungen über indirecte Staatsabgaben zu beseitigen, und insoweit dies erforderlich, mit dm Zollvereinsstaaten in Verhandlung zu treten. König!. Commissar Wehner: Eine völlige Ueberein- stimmung der in dem Criminalgesetzbuche angenommenen Prin cipien mit denen, welche in der Zoll- und Steuerstrafgesetz- gebung angenommen sind, herbeizuführen, dürfte wohl theils praktisch unausführbar, theils mit älteren gesetzlichen Bestim mungen in dieser Beziehung unvereinbar, theils auch in Bezug aus die Zollverträge, unzulässig sein. Praktisch unausführbar erscheint diese Uebereinstimmung, weil bei dem Zoll- und Steuervergehen ganz andere Verhältnisse vorwalten als bei ge meinen Verbrechen, Das Zoll - und Stcuerstrafgesetz hat es hauptsächlich mit leichten Vergehen zu thun, während das Criminalgesetzbuch sich mit gemeinen Verbrechen beschäftigt. Dieses erfordert ganz andere Rücksichten, ganz andere Bestim mungen als jenes. Ich erwähne nur die Defraudationsstrafe. Diese wird in der Zoll- und Steuerstrafgesetzgebung theils nach demBetrag der wirklich hinterzogenen Abgabe, theils nach dem Werth des Objects bemessen, mit welchem eine Defraudation verübt worden ist. Nun kann sich jeden Tag der Fall ereignen, und es ist auch schon vorgekommen, daß vor dem Beginne der Untersuchung das Object der Defraudation der Untersuchungs behörde entzogen wird. Hier tritt der sonderbare Fall ein, daß das Vergehen feststeht, der Strafmaßstab aber mangelt, des halb hat auch in dem Zoll - und Stcuerstrafgesetz und zwar in Beziehung auf das Erstere in Ztz. 28 und 29 und in Beziehung auf das Letztere in HZ. 38 und 39 eine Bestimmung hierüber ge geben werden müssen. In dem Criminalgesetzbuche haben allerdings außerordentliche Strafen nicht Platz gefunden. Das Criminalgesetzbuch bedarf ihrer aber auch nicht, weil es Surro gate für außerordentliche Strafen in den Spielräumen besitzt, die dem Richter bei der Strafbestimmung für die wichtigsten Verbrechen und für strafbarere Handlungen, als diejenigen Ver gehen sind, mit denen sich das Zoll- und Steuerstrafgesstz be schäftigt, dargeboten werden. Ohne jene Bestimmungen m letzteren würde die Behörde den Defraudant, wenn er auch ge ständig und überführt wäre, straflos lassen müssen. Daraus geht hervor, daß eine Bestimmung, wie sie die Deputation beantragt, praktisch unausführbar ist. 'Sie scheint aber auch 1*
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