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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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meintlicheTod nicht in einen wirklichen verwandelt werde, so muß er auch seine Fürsorge auf dahin gehende Maßregeln er strecken, daß der Lebendige, wenn er durch Krankheiten heimge- sucht wird, nicht durch eine fehlerhafte Behandlung der Krank heit dem Tode zugeführt werde; er muß sorgen, daß der Kranke gehörig verpflegt, mir Arzneien versehen und der wissenschaft lichen Behandlung eines Arztes übergeben werde. Denn ver dient der vermeintliche Todte Rücksichten, so verdient sie um so mehr der Lebende, eben weil für jenen die Präsumtion des To des, für diesen aber, bei zweckmäßiger Behandlung, die Prä sumtion des Lebens streitet. Was würden Sie aber sagen, meine Herren, wenn es dem Staate beiginge, gesetzliche Maß regeln zu ergreifen, daß der Kranke Arznei nehmen, daß er einen Arzt haben oder so und so behandelt werden müsse? Sie wür den über Zuvielregieren, über eine zu große Bevormundung des Staates sprechen, und doch, meine Herren, würde diese Maßregel demselben Princip seine Entstehung verdanken, das dem gegenwärtigen Gesetze unterliegt. Daher kann ich mich mit dieser neuen gesetzlichen Maßregel nicht einverstehen, und zwar um so weniger, als ich darin eine neue polizeiliche Maß regel erkenne. Wir haben deren ohnedies genug, es giebt der selben eine Menge zwischen der Wiege und dem Grabe. Las sen Sie uns nicht die Zahl derselben durch die Bestimmung ver mehren, daß unsre Angehörigen, unsre Lieben nicht eher begra ben werden dürfen, als bis dazu die Erlaubniß eines Todten- beschauers ertheilt worden ist. Zu Allem diesen kommt noch, daß schon gesetzliche Maßregeln bestehen, und zwar gesetzliche Maßregeln, welche ziemlich dasselbe enthalten, was in dem Gesetze von 1792 ausgesprochen worden ist. Die verehrte Deputation hat dies gewissermaßen in ihrem Berichte an erkannt, wie der Eingang desselben bezeugt, und es existiren auch mehre andere darauf bezügliche Gesetzesbestimmungen. Ich glaube, daß, wenn nur diese Bestimmungen gehörig ge handhabt und besser befolgt werden, als es allerdings zeither der Fall war, darin hinlängliche Vorkehrungen gegen das Le- bendigbegrabenwerdcn enthalten sind, und daß der Zweck des Gesetzes auch ohne das Gesetz ftlbst erreicht werden kann. Abg. v. Friesen: Ich kann mich ebenfalls mit den 1,2 und 3 des Gesetzes nicht einverstehen. Nachdem ich das Mandat vom I. 1792 nochmals geprüft und erwogen habe, finde ich, daß das Mandat Allem dem genügt, was durch ge genwärtiges Gesetz beabsichtigt wird, oder wenigstens genügen kann, wenn man dasselbe ordentlich handhabt. Nachdem Mandate von 1792 soll die Leiche in der Regel vor dem Ablauf von 72 Stunden nicht beerdigt werden. Es wird in jedem Orte eine Leichenfrau oder Leichenwäscherin von der Obrigkeit angestellt und für ihr Amt ausdrücklich verpflichtet; sie erhalt eine Instruction, die dem Mandate übrigens beiliegt, und die, wenn sie nicht ausrekchen sollte, noch verbessert werden könnte. Nachdem Medicknalbezirke gebildet und Bezirksärzte angestellt worden sind, können die Leichenfrauen auch noch von diesen Aerzten besonder» Unterricht empfangen, um besser ihr Amt ver walten zu können. Wir bezahlen die Bezirksärzte, meine Herren, in der That theuer genug, .daß wir nicht zu viel ver langen, wenn wir fordern, daß sie die Leichenwäscherinnen noch in gehörigen Unterricht nehmen. Nächst dem ist auch in dem Mandate vorgeschrieben, daß, wenn ein bedenklicher Fall sich ereignet, die Leichenfrau Anzeige bei dem nächsten Arzte oder der Ortsobrigkeit machen soll. Endlich muß man doch auch den Verwandten und dem Arzte vertrauen, welcher von den An gehörigen des Verstorbenen zu Rache gezogen worden ist. Ich glaube, daß die vorliegenden Bestimmungen zu sehr in die na türliche Freiheit eingreifen, und ich bin damit einverstanden, was der Abgeordnete vor mir gesagt hat, eine Vermehrung der polizcilichen Aufsicht, eine größere Beschränkung der natürli chen Freiheit kann ich allerdings nicht wünschen, und stimme deshalb gegen 1, 2 und 3. Abg. Reiche-Eisen stuck: Ich habe mich bereits schon mittelbar für das Gutachten der Deputation ausgesprochen. Es handelt sich hier darum, Vorsichtsmaßregeln und Si cherheitsmaßregeln gegen das Lebendigbegrabenwerden zu er greifen. Ich muß gestehen, daß die Vorsichtsmaßregeln in dem Entwurf der Staatsregierung und in dem Deputations gutachten fast erschöpft sind; aber die Vorsicht genügt mir bei einem so ernsten Gegenstände weniger, als die Si cherheit. Darum hatte ich darauf aufmerksam gemacht, daß man auch Sicherheitsmaßregeln gewähren müsse, und das war eigentlich die Absicht meines Amendements. Ich wollte gewisser- , maßen dem Lebenden eine Hypothek auf seine Ruhe im Grabe geben. Ich sehe aber, daß diese praktische Maßregel keinen Anklang fand, und ich habe nun nicht weiter Gelegen heit, das praktisch zu erörtern, was in einer vorgeschlagenen Sicherhektsmaßregel der Art liegen möchte; ich muß auchgestehen, daß praktische Maßregeln dieser Art nicht allemal in der freund schaftlichsten Gestalt erscheinen, sondern vielleicht in den höhern Ständen mit Sentimentalität, in den niedern mit Vorurtheil zu kämpfen haben. Ich hätte deshalb auch keine Hoffnung gehabt, daß die von mir vorgeschlagene Sicherheitsmaßregel in der Kammer Anklang gefunden haben würde; aber wichtig war mir, die Sache zur Sprache zu bringen, und auf die Art und Weise allgemein Jeden aufmerksam zu machen, was ihm allein Sicherheit gegen das ihm möglicherweise bevorstehende Schick sal geben könnte. Die Deputation nähert sich den Sicherheits maßregeln am meisten, wenn sie sagt, daß keine Leiche beerdigt werden dürfe, bevor nicht die wirkliche Fäulniß eingetreten sei. Ich muß gestehen, daß das vielleicht am ersten geeignet sein wird, eine mögliche Sicherheit gegen das Lebendigbegrabenwer den zu gewähren. Nur ist dabei zu bedenken, daß man noch nicht mathematisch bewiesen hat, wenn die Fäulniß wirklich cingetreten sei oder nicht. Die Aerzte selbst sollen darüber noch nicht einig sein, ob gewisse Flecken, welche man als Merkmale der Fäulniß gewöhnlich ansieht, wirklich davon zeugen; ja man sagt, daß Beispiele des Gegentheils existiren, und Leichen wieder zum Leben gekommen sind, die dergleichen trügliche Flecken an sich gehabt haben. Ich muß daher überlassen, ob irgend Je mand, der Furcht vor dem Lebendigbegrabenwerden hat, und
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