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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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§. I angedeutete Jnstitutder Todtenbeschauer überflüssig machen möchten. Abg. Meisel: Diejenigen Abgeordneten, die sich gegen die ausgesprochen, haben in ihren Aeußerungen dargethan, was gerade für die §. in Anwendung gebracht werden kann. Wenn nämlich versucht worden ist/zu zeigen, daß die Todten- schau unnöthig sei, weil Fälle vorgekommen wären, wo sogar die Aerzte nicht die Ueberzeugung vom wirklichen Lode gehabt hät ten, so glaube ich, ist es um so dringender nothwendig, daß man die Vorsichtsmaßregeln, welche getroffen werden können, in aus gedehntester Maße anwende. Sind Fälle, da gewesen, daß Lodtgeglaubte unter den Händen der Aerzte entweder wieder aufgelebt, oder durch die Sektion wirklich gestorben sind, so kann man annehmen, daß noch viel mehr von denen, welche beerdigt worden sind, ohne den Aerzten unter die Hände gekommen zu sein, scheintodt begraben worden seien. Wenn dann ferner noch auf h. 9 Bezug genommen worden ist und man meint, man könne da wegen der Leichenwäscherin noch Verfügung treffen, so scheint auch das nicht ausreichend zu sein. Ich komme auf das früher Gesagte zurück: wenn es den Aerzten nicht immer mög lich gewesen ist, die Merkmale des Todes genau wahrzunehmen, so ist es gewiß, daß es den Leichenwascherinnen noch weniger möglich sein wird, und es handelt sich also wenigstens darum, daß die Maßregeln, welche man bei tz. 9 treffen zu können glaubt, nicht passend sein werden. Hat nun ein anderer Abgeordneter früher ein Amendement stellen wollen, um die Möglichkeit des Lebendigbegraben's zu verhindern, so lasse ich es dahin gestellt sein, weil das Amendement nicht unterstützt worden ist, ob es zum Zweck geführt haben würde odernicht; ichglaube, es würde das Umgekehrte der Fall gewesen sein. Der vorliegende Ge setzentwurfnämlich hat zum Zwecke, dem Begraben von Schein- todten vorzubeugen; das durch das Amendement angegebene Mittel wird dies allerdings bewirken, nur mit dem Unterschiede, daß die Scheintodten, anstatt in das Leben zurückgeführt zu wer den, gewiß sterben müßten. Wenn derselbe Abgeordnete be hauptet hat, es sei den Angehörigen zu überlassen, ob sie das Nöthige vornehmen wollen, um ihre Anverwandten nicht einem schaudervollen Tode Preis zu geben, so glaube ich, daß er den noch in den beantragten Anordnungen keinen Nachtheil erblicken wird. Andere scheinen ganz außer Acht gelassen zu haben, daß es sich hier um Alle handelt, nicht um eine einzelne Classe der Staatsangehörigen. Es giebt viele Kranke, welche sterben, ohne daß sie einen Arzt gehabt haben; es giebt Arme im Lande, welche einen Arzt nicht holen, weil sie diesen weder lohnen, noch Arzneien kaufen können. Diese würden in die größte Gefahr kommen. Wenn auch die Leichenwäscherin geholt wird, so ist es wohl natürlich, daß diese gewöhnlich die erforderlichen Kennt nisse nicht besitzt, und dem Verschiedenen diejenige Aufmerksam keit nicht widmet, welche der Arzt haben wird. Aus allen die sen Gründen glaube ich, ist es nöthig, die Vorsichtsmaßregeln so viel als möglich zu schärfen. Wenn man dann noch darauf zurückgekommen ist, daß die Kosten dadurch vermehrt werden, so glaube ich, daß dieser Grund in Nichts zusammenfällt. Wie oft kommt ein Fall vor, daß ein Angehöriger stirbt? Zn einem solchen Falle wird die geringe Kleinigkeit von 4 Gr. bis zu I Thlr. zu entrichten sein. Nun, meine Herren, wenn derjenige, welcher überlebt, sich nur einmal in seinem Leben eine Kleinigkeit versagt, so hat er den Kostenaufwand ersetzt, welchen die beab sichtigten Anordnungen verursachen, und ich sollte nicht meinen, daß man bei einem solchen wesentlichen Uebelstande die Kosten genau abwagen müsse. Abg. Scholze: Der Abgeordnete, der so eben sprach, meint, der Kostenpunkt könne nicht zur Sprache kommen, in dem die Kosten nur unbedeutend wären; allein man muß die armen Leute ins Auge fassen, deren Bestattung jetzt schon aus der Gemcindckasse bezahlt werden muß. Nun würde aber auch' der Doctor aus der Armenkasse bezahlt werden müssen und die Kosten sich immer mehr häufen, und wenn nun noch dazu die ganze Gemeinde sehr arm ist, wie macht sich's da? Darum war ich Willens, mein Amendement zu bringen. Abg. Klinger: Ich bin darin mit den geehrten Abgg. einverstanden, wenn sie behaupten, daß durch die neue Ein richtung eine neue polizeiliche Anstalt entstehen werde, auch dar in, wenn sie behaupten, sie werde bisweilen gemißbraucht wer den. Weil ich aber einen allgemein guten Zweck wegen eines möglichen Mißbrauchs nie aufgeben kann, und einen größer» Vortheil einem kleinen Nachtheil vorziehe- so stimme ich für §. 1. Nachstdem wünsche ich, daß der Herr Referent hier eine Bestätigung meiner Meinung ausspreche. Es ist in §. 1 ge sagt: „Keine Leiche darf beerdigt werden, bevor nicht die wirk liche Fäulniß derselben eintritt und, mit Ausnahme dringender Fälle, 72 Stunden, nach dem Ableben des Verstorbenen ver flossen sind." Das ist nun nach meinem Dafürhalten , so zu verstehen, daß, wenn die Fäulniß binnen 72 Stunden nicht eintritt, die Leiche auch über die 72 Stunden hinaus, liegen bleibm müsse, und nur dann erst, ganz unabhängig vonjeder Frist, begraben werden dürfe, wenn die Fäulniß wirklich eingetreten. Ich wünschte das bestätigt zu hören Referent v. Watzdorf: So ist es auch gemeint. Abg. Klinger: Weil schon nach der bestehenden Gesetz gebung Streit bisweilen darüber entstanden ist, ob die Leichen über 72 Stunden liegen dürfen oder nicht, und nicht abermals Veranlassung zu falschen Auslegungen gegeben wird. 'Abg. Sörnitz: Auch ich werde gegen die tz. stimmen. Ich gehe aus von dem Grundsätze, daß Todtenbeschauer und Leichenwäscherinnen der Kostspieligkeit wegen nicht gut neben einander bestehen können, und behaupte, daß, wenn es bei dem Alten bleibt, das heißt wenn die Leichenwäscherinnen mit gehö riger Instruction versehen beibehalren werden, cs besser ist, als wenn Todtenbeschauer angestellt werden. Die Leichenwascherin nen bekommen vermöge ihrer Beschäftigung die Leichen besser unter die Hände und dadurch unter Beaufsichtigung, ass es bei dem Todtenbeschauer irgend möglich ist, selbst wenn derselbe ein Arzt ist. Wenn auch nicht zu leugnen ist, daß der Arzt
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