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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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dann geschehen soll, wenn der Client die Bezahlung dieser Kosten seinem Rechtsfreund nicht verweigert, und sie selbst geleistet hat, der Gegner aber zu Wiedererstattung der Kosten verbunden ist. Allein auch dieser Fall ist durch die Fassung der ersten Kammer mit betroffen, denn wenn der Gegner zu Erstattung der Kosten verbunden ist, so muß entweder die Partei, die die Restitution verlangt, oder deren Sachwalter diese Kosten liquidiren und fest stellen lassen, und das liegt in der Fassung der ersten Kammer: „von dem dabei betheiligten Sachwalter rc." Mir scheint da her die Deputation über die Ansicht der ersten Kammer in Irr- thum zu sein. Referent Eisen stuck: Ich habe mich nicht überzeugen können, daß durch die Abänderung etwas gewonnen werden könnte. So viel ist wenigstens gewiß, daß ein Fall nicht damit berührt wird, nämlich die Fassung lautet: „Es ist jedoch deren Feststellung so lange auszusetzen, bis sie entweder von dem dabei betheiligten Sachwalter oder von seinem Clienten beantragt wird." Damit ist der Fall nicht berührt, wenn der Client die Bezahlung der Kosten seinem Rechtsfteunv außer den öffentlichen Acten geleistet hat, der Gegner aber zur Wie dererstattung derselben verbunden ist. In der Fassung des Ge setzes aber ist der Fall, wie mir schien, ganz klar bestimmt, in dem darin in der 2. §. gesagt wird: „Es ist jedoch deren Feststellung bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, wenn deren Bei treibung entweder von dem Sachwalter wider seinen Machtge ber, oder von der Partei wider deren Gegner, der zur Restitu tion gehalten ist, beantragt wird." Eine so klare Bestimmung scheint in den Worten, wie sie die erste Kammer angenommen hat, nicht vorhanden zu sein, und wie sie hier gefaßt sind, kann die Partei verlangen , daß allemal die Privatacten mit geschickt werden müssen. Durch diesen Antrag würde dem Zwecke des Gesetzes nicht entsprochen werden; denn, meine Herren,, wenn wir uns darauf verlassen sollen, daß die Partei wissen soll, was sie vor 14 Tagen oder 3 Wochen dem Sachwalter schrieb, dann würden sie oft in ihren eignen Eingeweiden wühlen, wenn sie den Sachwalter nöthigen, die Privakücten ein zuschicken. Man hat sich den Fall sehr gering gedacht, den Zeitpunkt nämlich, daß der Sachwalter wider den Macht geber oder die Partei wider den Gegner die Beitreibung der Ko sten verlangt, mir ist das aber nicht so vorgekvmmen; denn von dem dabei betheiligten Sachwalter kann dieselbe nur von den Clienten verlangt werden; er kann aber solche nicht von dem Gegner beizutreiben beantragen. Darum nun hat es mir und der Deputation geschienen, als ob die Fassung der hohen Staatsregierung bezeichnender wäre, um den Fall her auszuheben, wenn die Feststellung erfolgen soll. Es ist, glaube ich, mit der Fassung der zweiten Kammer nichts gewonnen, und ich glaube, die Kammer wird dem beistimmen, wenn sie sich den Fall denkt, daß ein Client den Anwalt bezahlt, der Gegner aber die Kosten erstatten muß; nun kann der Gegner verlangen, daß sie festgestellt werden, denn er braucht nicht das zu bezahlen, was der Anwalt seiner Partei abverlangt. Durch die Fassung des Gesetzes ist dieser Fall getroffen, und demnach n. 54. haben wir geglaubt, daß man zum Gesetz zurückkommen möchte, und vorzüglich hat es geschienen, als ob es dem Zweck der 2. mehr entsprechen würde, wenn die offenherzigen Aeußerungen der Parteien gegen den Anwalt nicht dazu führen könnten, die Partei in Verlegenheit zu setzen. Secretair O. Schröd er: Ich glaube, der Füll, Weichert die erste Kammer iM Auge gehabt hat, ist dör, wenn em Sach walter seine Ektrajudicialien vonV'em dazuverurtheilten Geg ner seines Clienten einziehkn Willi' Dieser Hall ist wenigstens itt der Fassung , die wir früher angenommen hüben,' nicht ent halten, dessen ungeachtet aber Möchte ich döch auch dazÄ'kathen, daß wir bei der frühem FaMngDeheKMibrÜ;'-' ve'rltr ÄgimklkH giebt.'es keiüen Anspruch des Ädv'ocüteN'aN den Gegner' seines Clienten, sondern der ÄdvocÄ hüt seine AsiMüche lediglich ge gen seinen Clienten geltend zu Machen UNd diesem die Forde rung der Restitution der Kosten vbn seinem GegNei zu' Über lassen. Ich glaube, wir kommen den so gut'aus, wennwir die frühere Fassung beibehalten, obgleich ich den GruNd gefun den zu haben glaube, welcher die erste KaMmer zu der Ver änderung bewogen hat. - - Staatsminister v. Könneritz: Das, was der Herr Secre tair zuletzt aussprach, ist richtig: nicht der Sachwalter, , nur die Partei selbst kann sich an den Gegner halten. Dies ist es aber auch nicht, was die erste Kammer im Auge gehabt hat. Der Deputationsbrricht der ersten Kammer sagt: „DieseBezeichnunK püßt nicht z. B. auf den Fall, wo die Proceßkosten compensikt worden sind, und der Client bereitist, seinen Sach walter die aus den öffentlichen Proceßaeten nicht erkennbaren Ansätze, auch ohne daß deren Beitreibung vom Letz- tern beantragt worden ist, zu bezahlen, vorher aber dieselben einer Prüfung und Moderation von Seiten des Proceßrichtertz ngch geschehener Einsicht der Privatacten unterworfen wissen will.". Ich trete depr Herrn Referenten voÜkommen bei, daß es an und für sich nicht unbedingt no.th^mdig.sei,. diesen Fall im Gesetz mit auszudrücken, wie ihn denn huch der Entwurf nichtausgedrückt hat, weil darüber gar kein Zwejftl obwaltet, daß die Partei die Moderation der Kosten selbst beantragen und die PrivaLacten ksierzu beibringen kann. Bringt sie die Privat acten selbst bei, so wird der Richter sie auch hiernach festzustellen haben. Nur unbedenklich schien mir,die Fassung der ersten Kammer zrr sein, und nur, weil die Deputation sie mißverstan den zu haben scheint, habe ich diese Erläuterung geben zu müs sen geglaubt. Abg. Sachße: Wenn die Fassung der ersten Kammer Alles enthält, was die Fassung des Gesetzes sagt, und wenn es darauf ankommt, sich mit der ersten Kammer in Eiverständ- niß zu setzen, so scheint es mir doch angemessen, dem beizutre ten , was die jenseitige Kammer beschlossen hat. Denn da, wie schon vom Herrn StaatsMinister entwickelt worden ist, Alles, was der Gesetzentwurf enthält, in dem neuen Vorschläge ebenfalls und mehr enthalten ist, so wird es nicht unnütz sein, 1 *
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