Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
welche daraus hervorgehen werde, wenn ein Mitglied der einen Kammer auch in der andern seine Anträge und Wünsche an bringen könne; und sie haben endlich, wie mir es geschienen hat, auf den einmüthig gefaßten Beschluß ein Gewicht gelegt, um die Kammer für das Beharren bei früher genommener'An sicht zu gewinnen. Es sei mir gestattet, diese Argumentation mit einigen Gegengründen zu beleuchten, in so weit ich glaube, daß das, was ich dagegen vorzubringen vermag, weder in der 10. Sitzung durch den Herrn königl. Commissar" geäußert, noch im Berichte der Deputation gesagt worden ist. — Was die Verfaffungsurkunde anlangt, so ist im Separatvoto auch auf §. 109 Bezug genommen worden, und zwar hat man sich auch hier nur an die drei ersten Zeilen des dritten Satzes gehalten, welche also lauten: „Eben so ist jedes einzelne Mitglied der Stande befugt, seine auf dergleichen Gegenstände sich beziehenden Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzubringen." In zwischen belehrt eben so bündig die' zweite Periode desselben Satzes, welche in folgende Worte gefaßt ist: „Diese (nämlich die betreffende Kammer) entscheidet, ob und auf welche Weise selbige (nämlich des Mitglieds Anträge) in nähere Er wägung gezogen werden sollen." Ich sage, auch diese Periode scheint mir bündig darzuthun, was in der ersten als Vorschrift aufgestellt ist und ziehe ich hierzu nun noch die dritte Periode in folgenden Worten: „Nimmt sie sich (nämlich dieKam - mer, zu welcher Petent gehört) in Folge der geschehe nen Erörterungen der Sache an, so hat sie den Beitritt der andern Kammer zu veranlassen, indem selbige nur in Überein stimmung beider Kammern an den König gebracht werden kann." In dieser letzten Periode ist das Wörtchen „nur" enthalten und die enge Verbindung der drei Theile des fragli chen Satzes ergänzt, was man in der ersten Periode desselben vermißt zu haben glaubte, indem dort vor dem Worte: „befugt", die Befugniß der Stände darthuend, nicht durch die gedachte Partikel „nur" bestimmter bezeichnet worden ist, daß le diglich in der Kammer, welcher das Mitglied angehört, von ihm eine ständische Petition angebracht werden möge. Wenn ich nun die zwei folgenden Perioden des dritten Satzes der 109. Z. der Verfassungsurkunde so klar und überzeugend finde, um, als Erläuterung für die erste Periode desselben Satzes, jeden Zweifel zu beseitigen: so muß ich auch gestehen, daß die feh lende Partikel „nur," welche auch im Separatvoto der abwei chenden Deputationsmitglieder wiederum zu Gunsten ihrer An sicht erwähnt worden ist, nicht wesentlich erforderlich sei, um die bestimmte Bedeutung der ersten Periode des fraglichen Satzes darzuthun, und demnach glaube ich, daß der Sinn der Ver fassungsurkunde, was diesen Punkt anlangt, vollkommen mit der Ansicht sich vereinigen läßt, welche im allerhöchsten Decrete jetzt ausgesprochen worden ist. Nun ist ferner von den Sepa ratvotanten zu erkennen gegeben worden, daß die Landtags ordnung, welche lediglich ein Provisorium sei, nicht dazu dienen könne, um eine Bestimmung der Berfafsungsurkunde authen tisch zu interpretiren. Damit habe ich auch mein vollständiges Einverständniß zu erklären; inzwischen glaube ich, mag unsere Landtagsordnung, welche eine Geschäftsanweisung ist, die nicht verändert werden darf, insofern nicht Regierung und Stände darüber sich vereinigen — ich bin der Meinung, will ich sagen — daß diese Geschäftsordnung wohl citirt werden mag, um die §. 109 der Verfassungsurkunde, das Petitionsrecht der Stände betreffend, weiter zu erläutern. In dieser Hinsicht wird die 116. §. der Landtagsordnung nach meiner Ueberzeugung, als eine Quelle zur Auslegung jenes Punktes der VerfassunHsur- kunde, füglich dienen können. Die Landtagsordnung ist aus- gesprochenermaßen eine, seit drei Landtagen geltende Ge schäftsordnung, eine-Autorität, wovon Abweichungen unserer Seits nur dann unbedingt gestattet sind, wenn kein Wider sprach gegen diese Ausweichungen Seiten der Staatsregierung erhoben wird. Ich bin also hier der Ansicht, daß man auch die Landtagsordnung bei der Argumentation geltend machen könne, und sich nicht deshalb abhalten lassen dürfe, weil sie als ein Provisorium besteht. Die geehrten Separatvotanten ha ben auch die Meinung ausgesprochen, daß es nutzenbringend und heilsam sein werde, wenn die Mitglieder der einen Kam mer die Befugniß hätten, auch in der anderen ihre Wünsche und Anträge vorzubringen. Damit könnte ich mich aber nicht einverstanden erklären; vielmehr müßte ich es wirklich für sehr bedenklich erachten, wenn ein solches Zugeständniß ausdrücklich ertheilt würde, demzufolge die Mitglieder der einen Kammer die Befugniß erlangten, Petitionen auch in der andern anzu bringen. Ich müßte es um deswillen bedenklich finden, weil wir ja nur durch einmüthiges Wirken, durch Beschlüsse, die die Beistimmung der Majorität erlangen, unsere Ansichten über haupt nützlich, wirksam machen können. Auch frage ich, wenn ein diesseitiges Mitglied eine Petition in der andern Kam mer einbringt, wenn er seinen Wunsch und Antrag dem Urtheil einer anderen Körperschaft unterwirft, ob er nicht dadurch von Hause aus gleich ein Mißtrauen zu erkennen giebt, gegen diese Verbindung, in der er zu wirken berufen ist, indem er sich absichtlich der Collegialität zu entziehen sucht. - Ist nun aber für ein solches Mitglied der Grund also zu handeln nur dann vorhanden, wenn er für seine Ansichten hier keine, dage gen eine große Willfährigkeit in der andern Kammer erwarten darf, so muß man voraussetzen, daß der Petent überzeugt sei, in der jenseitigen Kammer viele Mitglieder zu .finden, welche für seine Ansicht gestimmt sind. Dann wäre es doch wirklich aber ein Unglück, wenn sich dort Niemand finden sollte, der seinen Antrag sofort als den seinigen einzubringen geneigt wäre. Ich glaube daran erinnern zu müssen, daß, wo von Befugnissen, von Rechten die Rede ist, daß da in socialen Ver hältnissen immer eine Verpflichtung neben Befugnissen und Rechten stehe, und das scheint mir eine wichtige Verpflich tung, daß ein Mitglied sich wohl vorsehe, nicht von Hause aus einen Widerwillen durch die Form, in die sein Antrag einge kleidet ist, bei seiner Kammer hervorzurufen. — Zch glaube aber, daß ein solcher Widerwille hier entstehen müsse, wenn ein Mitglied in der jenseitigen Kammer eine Petition einreicht. Ich glaube, daß man seinen Zwecken augenblicklich dadurch ent-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder