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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gegentreten, und daß sich kaum Jemand unter uns finden würde, der auf der einen «Keite so wenig collegialisch, und auf der an dern Seite so wenig klug sich benehmen dürfte. Endlich haben die Separatvotanten sich bezogen auf frühere Aeu- ß erringen der Deputationsmitglieder und scheinen auch Hauptsächlich an die frühere Beschlußfassung der Kammer ihre Argumente anlehnen und für unmöglich halten zu wollen, daß die Kammer davon zurückgehen werde. Wenn man aber den früheren Vorgang fest in's Auge faßt, so fragt es sich: ob hier nicht sehr zu unterscheiden ist hinsichtlich Motiv und Beschluß, oder zwischen Form undPrincip. Ich halte es für sehr ge- ssattlich in Bezug auf die Form,oder auf ein Motiv, abzuwei chen von dem, was man früher gedacht und geäußert hat; al lein ich halte es für gänzlich unerlaubt, namentlich in Bezug auf einen höheren Standpunkt, sich jemals von einem Principe zu trennen, welches man für recht uyd haltbar, und das Gute fördernd, anerkannt hat. Der Herr Referent hat bereits es angedeutet und ich glaube, es ist in der Kammer damals hin länglich motivirt worden, als man Bedenken trug der Regie rungsansicht sich zu fügen — ich glaube, es ist die. Besorgniß dabei aufgetaucht: ob nicht das Petitionsrecht überhaupt hierbei gefährdet werden könne? Meine Herren, ich stelle das Petitiynsrecht zunächst der Oeffentlichkeit unserer Verhandlun gen, und beides zunächst einer möglichst unbeschränkten Freiheit der Presse in vaterländischen Angelegenheiten. An diesen drei Cardinalpunkten, diesen drei Grundpfeilern des constitutionel- len Lebens müssen wir stets festzuhalten uns bestreben, insofern wir glauben sollten, daß der eine oder der andre dieser Stützen einer Gefahr ausgesetzt werden könne. Ich werde, insoweit man etwa Ursache hätte zu vermuthen, daß eine Beschränkung des Petitionsrechtes auf irgend einem Wege im Anzuge sei, ich werde, sage ich, mich stets für die thunlichste Freiheit dieses Be- fugnisses sowohl in Bezug auf die Stande, der Regierung, als in Betreff der Staatsangehörigen, der Ständeversammlung gegenüber erklären. Aber es handelt sich hier nicht um dieses Recht, sondern lediglich nur um eine veränderte Form, durch welche ich, nach meiner Ueberzeugung, wenn die Ständever sammlung darauf eingehen sollte, sie zu wünschen, und wenn es gelänge, bei der hohen Staatsregierung sie zu vermitteln, durch welche ich eben so wenig mir Vortheil verspreche, als ich aber auch anderer Seits, wenn es bleibt wie es jetzt ist, also die Form nicht verändert wird, keinen Nachtheil fürchte, und zwar aus dem Grunde, weil ich eine Schmälerung des Petitions rechts darin nicht erblicken kann. Ich glaube daher, daß man wohl geneigt sein werde dem Deputationsgutachten Beifall zu schenken; ich für meinen Theil wenigstens werde mit voller Ue berzeugung meine Stimme für dasselbe abgeben. Stellvertretender Abg. Oberländer: Ich muß gestehen, daß ich Anfangs sehr zweifelhaft rvar, welcher Meinung ich bei treten sollte. Stellt man den Satz hin: das ständische Peti tionsrecht sei in Gefahr, nun, dann erscheint die Sache aller dings sehr gefährlich; und findet man wirklich in dem aller höchsten Decret eine solche Gefahr für dieses Recht, nun, dann wäre es heilige Pflicht, gegen dieses Decret zu remonstriren, es möchte nun eine Erklärung gefordert sein oder nicht; und mau müßte es für diesen Fall darauf ankommen lassen, wie am Ende der Staatsgerichtshof, an den die Sache gelangen würde, ent schiede. Jndeß bei näherer Beleuchtung des Gegenstandes kann ich doch wenigstens keine so nahe Gefahr erblicken; — und für eine entfernte Gefahr jetzt Schritte zu thun, da must ich sagen, dazu finde ich keine genügende Veranlassung; ich bin zu furchtlos. Zunächst halte ich mich nämlich, an die buchstäbliche Interpretation der §. der Verfassungsurkunde. Thut Man dies aber, so glaube ich allerdings, wird die hohe Staatsregierung mit ihrer Interpretation im Vortheil sein. Denn wenn auch in der betreffenden §. der Verfaffungsur- kunde, nämlich §. 109, das Wort „nur" nicht steht, so folgt . daraus immer noch nicht (wie gleichwohl das Separatvotum meint), daß die Kammermitglieder ebenso zu betrachten sein sollten, als jeder Andere im Volke, welcher seine Petition be liebig bei einer oder der andern Kammer anbringen kann; denn in §.109 der Verfassungsurkunde ist eine ganz singuläre Vorschrift enthalten, wie und auf welche Weise Kammermit- glieder ihre Anliegen bei der Ständeversammlung vorbringen sollen, und man darf die andere §., wo davon die Rede ist, wie Andere aus dem Volke ihre Anliegen vorbringen können, hiermit nicht in Zusammenhang bringen. Ist aber eine singuläre Vorschrift dafür gegeben, wie die Kammermitglieder ihre An liegen vorzubringen haben, so folgt, daß sie solche so und auf keine andere Weise vorbringen sollen. Ob' also bei einer etwanigen Remonstration für die Interpretation der Mi norität ein günstiges Resultat sich ergeben möchte, muß ich da hingestellt sein lassen. Allein auch in materieller Beziehung kann ich, wie gesagt, eine Gefahr für das ständische Petitions recht in der Interpretation, wie sie im Decret ausgesprochen wird, nicht erblicken, und ich glaube, daß selbst eine kühne Phan tasie kaum im Stande sein wird, sich esnen Fall zusammen zustellen, in welchem einem Kammermitgliede die Möglichkeit abgeschnitten wäre, sein Anliegen bei der Ständeversammlung vorzubringen. Der einzige Fall, in welchem ein pctirendes Kammermitglied in einen solchen scheinbaren Nachtheil kom men könnte, wäre der, wenn seine Kammer sich gegen seine Petition entschiede, mithin die Sache dann gar nicht an die andere Kammer kommen würde, und gleichwohl für ihn.die Hoffnung vorhanden gewesen wäre, daß sich die jenseitige Kam mer für sein Anliegen entschieden haben würde. Allein dabei ist wieder zu berücksichtigen, daß ihm hier im Ganzen immer nicht viel geholfen, und daß also der Nachthcil blos ein schein barer wäre, denn seine Petition müßte ja immer wieder an seine Kammer kommen, indem nur dann, wenn beide Kammern einverstanden sind, ein Antrag an die Regierung gelangen kann. War nun die Befürchtung, daß seine Kammer sich' gegen ihn entschließen würde, gegründet, so ist auch anzuneh men, daß sein Antrag später, wenn die Sache von der andern Kammer an diese herüber kommt, keine Berücksichtigung werde gefunden haben. Der Nachthell ist also blos ein scheinbarer,
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