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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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kaufte, anderwärts stempeln lassen, so behebt dies doch nicht das Factum, daß die Stempel auf den, den Bittstellern entnom menen Karten als unächt befunden worden sind, und nur dieses Factum- gegen dessen Nichtigkeit ein Zweifel nicht laut worden ist, kann bei der vorliegenden Beschwerde in Betracht gezogen werden rznd von Einfluß auf die Frage sein, ob mit Rückausant wortung der Karten habe verfahren werden können? Diese Frage aber muß 2) verneint werden, weil es unzweifelhaft ist, daß Karten) welche mit einem falschen Stempel versehen sind, eben so, wie ungestempelte Karten, der Consiscation unterliegen müssen und daher nicht zurück gegeben werden können; hat nichts desto weniger > - 3) die höhere Behörde die Ausantwortung der Karten unter der Bedingung gebilligt, daß mit Erlegung des Werth stempels zuvor neue Blatter, welche nach'dem Stempelmandat vom 11. Januar 1819 mit dem vorgeschriebenen Stempel ver gehen sein müssen, eingesendet werden sollen, so ist dadurch schon mehr geschehen, als die Behörde zu verwilligen verpflichtet ge wesen und kann 4) wenigstens gegenwärtig der Einwand, daß die Karten ohne Schuld der Antragsteller unscheinbar worden seien) außer Betracht bleiben, da nicht mit Gewißheit abzunehmen ist, ob und wenn in dieser Beziehung ein begründeter, zu einem Re greßanspruch berechtigender Vorwurf zu machen sei. Endlich kann es .5) nicht eingeräumt werden, daß der Staat irgend eine Verpflichtung zur'Entschädigung der Bittsteller, oder zur Ver tretung der Concesstonarien habe, denn Letztere stehen zu dem Staate durchaus nicht in dem Verhältniß wie ein Mandator zu seinem Mandanten, und Bittsteller,, so wie alle andern Perso nen; welche durch die culposen oder holosen Handlungen der con- cessionirten Kartenfabrikanten in Nachtheil versetzt worden sind, haben lediglich an diese ihren Regreß zu nehmen. — Eine Verurteilung derselben in die Schadloshaltung der Käufer von falsch gestempelten und deshalb consiscirren Karten würde aber jedenfalls eine "besondere Klage wider die Concessio- narien vor deren competenten Behörde voranzugehen haben und deshalb giebt es keinen Beschwerdegrund ab, wenn den Bittstellern, als Bedingung der Rückausantwortung der Kar ten, die Production neuer, mit-dem vorschriftmäßigen Stempel zu versehender Blätter und die Erlegung des Werthstempels angesonnen worden ist. Die Deputation empfiehlt aus diesen Gründen den Beitritt .zu dem Beschlüsse der zweiten Kammer, den Antrag der Beschwerdeführer auf sich beruhen zu lassen und sie demge mäß zu bescheiden. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand darüber spricht, so würde ich fragen: ob die Kammer in dieser Angelegenheit dem so eben vorgelesenen Gutachten ihrer vierten Deputation beistimmen kann? — Die Beistimmung erfolgt' einstim-, mig. — Man geht zu dem letzten Gegenstände der heutigen Tages ordnung über. Referent Bürgermeister Starke: Der Bericht der vier ten Deputation,' die Beschwerde des von der juristischen Praxis removirten Advocaten Friedrich Wilhelm Müller betreffend, lautet folgendermaßen: Nachdem der, von der juristischen Praxis removirtt Advo- cat Friedrich Wilhelm Müller Hierselbst, bereits mehrfach mit seinem Gesuch um Verwendung für ihn, wegen Wiederein setzung seiner in den vorigen Stand, von der Ständeversamrn--' lung aus formellen Gründen abgewiesen worden war, hat der selbe neuerdings ^durch Production einer ihm unter dem 9. März dieses Jahres ertheilten Bescheidung des hohen Ministern der Justiz, den früher gestellten Desiderien abgeholfen, und so mit die Deputation, an welche seine letzte Neclamations- schrist vom 14. März dieses Jahres abgegeben worden war, in den Stand gesetzt, sich einer Prüfung seines Gesuchs in ma terieller Hinsicht unterziehen zu können. Es sind der Deputation gleichzeitig durch geneigte Ver mittelung des hohen Gesammtministerii 28 verschiedene, wider ernannten Müller vor den Justizämtern zu Frauenstein und Moritzburg, so wie vordem Stadtgerichte zu Dresden ergange nen Actenstücke zugegangen, und sie beehrt sich aus solchen zu vörderst im Allgemeinen über den Stand der-Sachen Folgendes zureferiren: Im Jahre 1831 wurden wider gedachten Müller, welcher damals das Amt als Justitiar zu Radeburg bekleidete, so viele und so gewichtige Beschwerden erhoben,-daß sich die höchste Be^ Hörde bewogen fand, wider ihn, durch den hierzu mit commissari- schemAustragversehenenJustizbeamten zu Moritzburg eineförm liche Untersuchung einlciten zu lassen; nach den gegen ihn erhobe nen Anklagen wurde ihm vornehmlich eine mangelhafte Fürsorge für das Archiv, die Unterschlagung von anvertrauten Geldern, ein, ungebührliches Sportuliren, Vernachlässigung seiner amt lichen Geschäfte, Pflichtwidrigkeir in Ausübung seines Amts, Unordnung in Kassengeschäften, Illegalitäten beim Depositen wesen und Mangel an der ersorderlichen Rechtskenntniß zur Last gelegt, und obwohl derselbe, im Laufe der Untersuchung, manche dieser Beschuldigungen zu entkräften, oder doch theil- weise in ein milderes Licht zu stellen vermochte, so hatte doch diese Untersuchung Müllers Entsetzung von der aufgehabten richterlichen Function und im ersten am. 1. Marz 1832 eröff neten Urthel die Zuerkennung einer dreimonatlichen Gefängniß- strafe zur Folge, indem er nach solchem wenigstens nicht von dem Verdachte sreigesprochen werden konnte, an einer von sei nem Schwager und Amanuensis verübten Unterschlagung von Geldern, wenn auch nur entfernten Antheil genommen zu ha ben.-— Ebnermaßen blieb ihm die Unterschlagung eines klei nern Depositi, die Unordnung des Depositenbuchs und die An nahme eines Geschenkes in seiner richterlichen Function zur Last gestellt. In dem zweiten, am 26. Juli 1832 eröffneten Er- kmntniß, wurde diese Strafe indeß in Rücksicht der vorgebrach ten Exculpationsmomente auf eine scchswöchentliche, und dafern er durch ein ihm zugebilligtes kurgatorium sich von dem Ver dachte der Unterschlagung des betreffenden Depositi reinigen könnte, auf eine vierwöchentliche Gefängnißstrafe herabgesetzt, ja auf verstattete dritte Defension setzte das am 15. März 1834 publicirte Urthel diese', Strafe auf 14 Tage herab, und des Königs Majestät geruhte endlich, unter dem 8. October 1834, Müllern auch diese Strafe zu erlassen, wodurch die Ablegung des zuerkannten Eides überflüssig ward: Könnte man nun auch nach diesem Ergeb.niß der eiügelel- teten Untersuchung annehmen, vaß Müller in jeder Beziehung gerechtfertigt erscheine, und dieser Vorgang in durchaus keinen Betracht bei seiner sonstigen Beurtheilung zu ziehen sei, so hat derselbe doch bei den später wider ihn anhängig wordenen Po- lizeidenunciation- und Criminaluntersuchungen sich keineswegs rechtfertigen können, es ist derselbe vielmehr wegen ungebührlicher Schreibart und ehrenkrankender Herauslaffungen!, ^gegen das Stadtgericht zu Dresden, durch Erkenntniß vom 14. Mai 1834 mit 20 Thaler Strafe;
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