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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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b) wegen Aufnahme von Registraturen in der Eigenschaft als Notar, mit einer Gefängnißstrafe von 14 Ziagen belegt und diese nur auf bittliche Vorstellung, durch Verordnung vom II. September 1834, in eine Strafe von 5 Thlr. verwandelt worden. Ferner gerieth Müller . , «) im Jahre 1835, wegen unziemlicher Schreibart und Verdachts der versuchten Anreizung einiger Purschensteiner Rit tergutsgemeinden zur Widersetzlichkeit gegen ihre Gerichtsherr schaft, vor dem Justizamte Frauenstein inCriminaluntexsuchüng und wurde mittelst eines am 7. November 1836 publicirten Er kenntnisses, zu Verbüßung einer achtwöchentlichen Gefängniß strafe verurth eilt, gleichzeitig auch, in Rücksicht der über ihn in dieser Untersuchung gemachten Wahrnehmungen, sowie dessen, was er sich früher als Gerichtshalter zu Radeburg zu Schulden kommen lassen, auf6Monate von der juristischen und Notariats praxis suspendirt. Das erstere Erkenntniß erhielt auch in der Oberappellationsinstanz Bestätigung, und wiewohl in letzter Beziehung der ausgesprochenen Suspension a praxi, unter dem 31. Mai 1837 annoch Anstand zu geben, beschlossen wor den, so sah sich das königl. Appellationsgericht am 13. October 1837 genöthigt, Müllern auf die Dauer einer fernerweiten Un tersuchung, in -welche er inzwischen vor dem Stadtgericht zu Dresden gezogen ward, nunmehr definitiv, und mit Vorbehalt der gänzlichen Remotion s prsxi zu suspendiren. Was ä) diese Untersuchung betrifft, so gab dazu ein Commissa- riale des königl. Appellationsgerichts zu Dresden, vom 15. April 1836, Anlaß, vermöge dessen das hiesige Stadtgericht be auftragt wurde, darüber zu berichten, ob, abgesehen von der vor dem Justizamte Frauenstein anhängigen Untersuchung, wider Müllern auch bei andern Behörden, in Ansehung seines Be nehmens im Allgemeinen sowohl, als auch insonderheit, was die Beobachtung seiner Advocatenpflichten betrifft, etwas Nach theiliges vorgekommen sei? Auch sich dieserhalb mit der Stadt- polizeideputatr'on in Vernehmung zu setzen und es zeigte gedachte Behörde mit Einsendung der bezüglichen Acten an, daß Müller allerdings wegen gesetzwidrigen Verfahrens, Mißbrauchs des lbeneüvü appellstionis, zügelloser Schmähsucht und höchst un geziemender Schreibart, wiederholt theils mit geschärften Ver weisen, theils mit Strafen belegt worden sei. Cbnermaßen wurde unter Beifügung eines, vor der hie sigen Stadtpolizeideputation ergangenen Actenstücks, unter dem 19. Januar 1837 berichtend vorgetragen, daß im hiesigen Pu- blico eine Mehrzahl von Vollmachten verbreitet, und zum Theil an die Polizei abge'geben worden, diesämmtlich auf ernannten Müller gestellt seien, und eine ausführliche Tendenz zur Aufre gung zu verfolgen schienen. stnterdem Sinnspruch: „wo das Volk keine Stimme hat, stehts um die Könige schlecht," . ' womit die Vollmacht rub'ricirt ist, wird dem genannten Man datar darin aufgetragen, die Aufrechthaltung der Verfassungs urkunde wahrzunehmen,. Oeffentlichkeit und Proceßfreiheit zu beantragen, gegen die Emancipation der Juden zu protestiren, aus Zusammenberufung des Staatsgerichtshofes anzutragen, die Ministerien in Anklagestand zu versetzen, mit Muth und Standhaftigkeit die Volksrechte wahrzunehmen und ihm dagegen, Seiten der unterzeichneten Mandanten, derVolks- schutz und von jedem derselben ein Honorar von jährlich 12 Gr. zugesichert. Das dieserhalb ergangene Actenstück läßt aber noch besonders wahrnehmen, daß die Veranlassung zu Verbreitung jener Vollmachten wenigstens größtenteils nur von dem Con- cipienten ausgegangen und daß er sich zu Erreichung seines Zweckes nicht gerade der lobenswerthesten Mittel und empfeh lenswerter Personen bedient habe. Diese Anzeige hatte nun den Erfolg, daß dem hiesigen Stadtgerichte unter dem 13. October 1837 Auftrag zu Einlei tung einer förmlichen Untersuchung widerMüllern erteilt, und wie schon oben erwähnt, nunmehr definitiv die Suspension Müllers a.praxi während der Dauer dieser Untersuchung aus gesprochen ward. Das königliche Appellationsgericht nahm dabei Anlaß, noch mehrer anderer Ungebührlichkeiten zu geden ken, welche inzwischen wider Müllern zur Anzeige gekommen waren, und die Erstreckung der Untersuchung hierauf anzube fehlen. Nach Beendigung der Untersuchung und.angehörter Ver teidigung Müllers wurde ihm durch ein am 26. ^uli 1838 er öffnetes Erkenntniß des königlichen Appellationsgerichts zu Dresden eine einjährige Gefängnißstrafe, und weil er inzwischen, des Verbots ungeachtet, die juristische Praxis fortgesetzt, eine Strafe von 20 Thlr. — — zuerkannt und ist dieses Urthel vor nehmlich darauf begründet worden, daß Müller sich als Ver fasser mehrer Schriften bekennen müssen, worinnen, abgesehen von seinem sich daraus, zu Tage legenden Mangel an Rechts und Verfassungskenntniß, die gröbsten und unverantwortlich sten Schmähungen und Verunglimpfungen sowohl einzelner Staatsdiener und anderer Beamten, als auch der in dem Staate verfassungsmäßig und gesetzlich bestehenden Einrichtungen, An stalten, Behörden und Collegien, so wie der deutschen Bundes- und Ständeversammlung enthalten seien, hiernächst auch dessen Absicht, vermittelst solcher Schriften und sonst eine Aufreizung gegen die bestehende Staatsverfaffung und Regierung zu be wirken, zugleich aus der von ihm verabfaßten und in zahlreichen Exemplaren zu Sammlung von Unterschriften im Publicum thunlichst von ihm verbreiteten Vollmacht abgenommen werden könne, welche letztere zum Theil schon an sich dazu geeignet sei, die Staatsangehörigen über die der Regierung gegenüber ihnen zuständigen Rechte und Befugnisse und die Art und Weise, sie geltend zu machen, irre zu leiten und zu eben so unbesonnenen als verfassungswidrigen Maßregeln zu veranlassen, wobei über dies Jnculpat dadurch, daß er sich in dieser Vollmacht den „Volksschutz" der Aussteller zusichern lassen, nicht undeutlich zur Auflehnung gegen die Negierungsgewalt für den Fall auf gefordert habe, daß durch letztere seinem gefährlichen Treiben Einhalt gethan werden sollte. Durch diese ahndungswertheHand- lungsweise habe Müller weiter die eidlich übernommenen Pflich ten eines Sachverwalters gröblich verletzt, auch ungeachtet der ihm vielfach zu Theil wordenen Zurechtweisungen, Geld- und Gefängnißstrafen jene Ungebührnisse nicht allein fortgesetzt, son dern sogar" gesteigert und dadurch die Anwendung der Strafbe stimmungen des 94. und 321. Artikels -es Criminalgesetzbuchs nothwendig gemacht. Dieses Erkenntniß ist auch von dem königlichen Lcherap- pellatiönsgerichte unter dem 12. October 1838 bestätigt und auf erfolgte Provokation nur durch Verminderung der Strafe bis auf acht Monate Gefängniß gemildert worden, welche er in dem Landesgefängnisse zu Hubertusburg verbüßt hat. Bei die ser höchsten Entschließung wurde jedoch zugleich dem königlichen Appellationsgerichte zur fernerweiten Erwägung anheim gege ben , ob Müller noch ferner zur juristischen Praxis zugelassen werden.könne, upd befand diese Behörde unter dem 7. Januar 1839 in Berücksichtigung der Ergebnisse und des Ausgangs der Untersuchung Müllern gänzlich von der juristischen und Nota riatspraxis zu removiren. Die dagegen eingewendeten Recurs und Suppliken erlangten bie gehoffte Beachtung nicht, und iste
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