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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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dann der Bestimmung des neuen milden Artikels unterliegen soll, wenn andere Personen, als nahe Angehörige, betheiligt wären. 2) Ob die Bestimmung sich auf den einfachen Betrug beziehe, oder ob auch die qualisicirten Arten dazu gehören. 3) Ob nicht eine ähnliche Bestimmung auch in Bezug auf die Wvrrnthaltung des Gefundenen und auf die Erpressung eintre- len müsse. Die Staatsregierung hat der Deputation folgende Fassung des Art. 245 mitgetheilt: „Einfacher Betrug gegen die Art. 237 bezeichneten verwandten Personen, in soweit hier durch nur die Rechte dieser Personen verletzt worden, r'nglekchen unter den Art. 238 bemerkten Verhältnissen ist nur auf An zeige des verletzten Theils in Untersuchung zu ziehen und nur mit den daselbst bemerkten Strafen zu belegen." Es war also in Beziehung auf die erste Frage die Regierung der Meinung, -aß bei dritten Personen die Bestimmung keine Anwendung leiden könne. Was nun die Frage über den qualisicirten und einfachen Betrug betrifft, so war die Staatsregierung anfangs der Ansicht, daß nur der einfache Betrug in Frage kommen könne. Die Deputation machte sich einige Zweifel. Es war nämlich in Bezug auf den Diebstahl kein Unterschied zwischen dem einfachen und qualisicirten gemacht worden, nur der Dieb stahl mit Waffen ist von der Bestimmung ausgenommen. Es sind sonach die schweren Arten des Diebstahls, Einbruch und dergl., unter dem Artikel begriffen. Aus dieser Ansicht konnte man zweifelhaft werden, ob nicht gewisse Arten des qualisicir- len Betrugs darunter könnten begriffen werden. Die Depu tation hat die einzelnen Artikel des Criminalgesetzbuches genau durchgegangen, und ist dabei auf eine Reihe von Arten des Be trugs gestoßen, deren Ausnehmung von der mildern Bestim mung des Artikels räthlich sein dürste, z. B. Mißbrauch der Religion, Betrug, wobei die Gesundheit der Person mit in Frage kommt und andere. In einer andern Reihe von Arti keln bei dem Betrüge in gewinnsüchtiger Absicht ist in vielen Fallen schon ungeordnet, daß der Betrug nur auf Anzeige des Betheiligten bestraft werden soll. Zweifelhaft ist es in Bezie hung auf die Fälschung. Diese wird selten nur den Bethei ligten betreffen; denn nicht immer ist Derjenige, dessen Urkunde verfälscht voird, derselbe, zu dessen Nachtheil es geschieht. Die ser Fall tritt aber immer bei Fälschung öffentlicher Urkunden ein. Wenn aber der Fall eintritt, daß Niemand betheiligt ist als ein Verwandter, schien es nicht gut zu sein, die Fälschung vx «Mein untersuchen, sondern dieselbe Schonung eintreten zu lassen, wie bei dem einfachen Betrug. Die Staatsregierung hat sich auch zuletzt mit dieser Ansicht conformirt, und aus der selben ist die Fassung des von uns vorgeschlagenen Artikels her vorgegangen. Ich bemerke noch zum Schluß zwei Kleinigkei ten , 1) daß es zweckmäßiger geschienen hat, statt: „bezeichnete, verwandte Personen" zu sagen: „bezeichnete Personen", weil auch der Pflegeeltern und Verschwägerten Erwähnung geschieht, die man nicht zu den Verwandten rechnet. In Bezug auf Artikel 238 hat man von Aufnahme der Fälschung absehen zu müssen geglaubt, wenn der Fall überhaupt denkbar ist, eine so große Beflissenheit vorliegt, daß man eine Ausnahme nicht I füglich gestatten kann. Eine Bestimmung wegen des Vorent haltenen hat uns nicht nöthkg geschienen, da das Verbrechen . entweder zum Diebstahl oder zur Veruntreuung gerechnet wer den muß und in beiden Fällen diese Bestimmung ohnehin Anwen dung findet. Dagegen dürfte die Ausnahme der Erpressung bedenklich sein. Man denke sich den Fall, daß ein Verwandter den andern mit einer Klage bedroht, um etwas von ihm zu er pressen. . Hier würde der Verwandte verhindert sein, eine An zeige zu machen, wenn er sich nicht diesem Nachtheil, der Er füllung der Drohung aussetzen will. Die Fassung der Depu tation lautet nun folgendermaßen: „Einfacher Betrug und Fälschung, insoweit dadurch nur die Art. 237 bezeichneten Per sonen betroffen werden, ingleichen einfacher Betrug unter den Art. 238 bemerkten Verhältnissen, sind nur auf Anzeige des verletzten Lheils iü Untersuchung zu ziehen und nur mit den daselbst bemerkten Strafen zu belegen.". Wir haben mit Wil len statt der Worte: „wodurch Personen verletzt wor ¬ den" gesetzt: „wodurch die Artikel 237 erwähnten Personen betroffen werden." Bürgermeister v. Groß: Ich bin mit der von dem er lauchten Referenten vorgetragenen Fassung ganz einverstanden. Ich setze aber voraus, daß sich die Fälschung nur auf den Fall bezieht, wo Urkunden verfälscht worden sind, die von verwandten Personen ausgestellt sind, oder wo dergleichen in deren Namen gemacht werden. Bei Fälschung von Urkunden dritter Perso nen, insbesondere öffentlicher Behörden, wenn sie auch zum Be huf des Betrugs der Verwandten geschieht, muß immer die Un tersuchung ex vl'ticiv eintreten. Staatsminister v. Könneritz: Es ist dies auch die An sicht der Regierung, daß, wenn der Name eines Dritten nachge macht wird, ex ollleio untersucht werden muß. Deshalb ist auch das Wort „betroffen" gebraucht worden, Präsident v. G ersd orf: Ich kann nun wohl fragen: ob die Kammer der vorgetragenen Fassung beistimmen will? — Allgemein Ja. — Präsident v. Gersdorf: Der nächste Gegenstand der Ta gesordnung betrifft den Bericht der zweiten Deputation über das allerhöchste Decret vom 28. Februar 1840, den Gesetzent wurf wegen Errichtung einer Pensionskasse für die Witwen und Waisen der Lehrer an evangeli schen Schulen betreffend, und ich ersuche den Hrn. Bürger meister Schill, denselben vorzutragen. Bürgermeister Schill trägt zuvörderst das allerhöchste Decret (s. dasselbe in Nr. 89 der Verhandlungen der zweiten Kammer S. 1781) und dann den Bericht vor. Letzterer lau tet, wie folgt: Das oberwahnte allerhöchste. Decret ist zunächst an die zweite Kammer gelangt und nach dort erfolgter Berathung des betreffenden Gesetzentwurfs beehrt sich, erhaltenem Auftrage gemäß, die Deputation in Folgendem ihr Gutachten vor- zulegen. —
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