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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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I 1257 ihre Kinder,. welche vorher allgemein bestanden habe.,! nicht z , -aufgehohensei..! .< - .s.' .... ! In einer, nachträglich unterm 8. d. M. an die erste Kam- - mer gerichteten Vorstellung hat sich der Rector der Stadtschule zu Roßwein, Friedrich Wilhelm Müller, und zugleich als Director des Schullehrervereins zu Roßwein und der Um-' gegend, im Namen der Lehrer zu Roßwein, Nossen, Haynichen, Marbach, Berbersdorf, Etzdorf, Eula, Gräfendorf, Gleisberg, Gersdorf, Haßlau und Seifersdorf, der erstgedachten Petition ; wörtlich angeschlossen. . > . . Die Petenten führen, zu Begründung ihres Gesuchs, Folgendes an: In einer.Verordnung vom 1. April 1836 habe das hohe Ministerium des Cultus ausgesprochen: daß, da die den "Kirchen- undSchuidienern nach der zeitherigen Verfassung zugestandene specielle Befreiung bei Aufbringung der Mittel zU Deckung der Schulbedürfnisse durch eine ausdrückliche ge setzliche Bestimmung nicht aufgehoben worden sei, dieselben . auch, so lange ein Anderes nicht ausdrücklich bestimmt werde, zur Entrichtung von Schulgeld und zu sonstigen Beitragen . für die Schule, welche von den betreffenden Schulgemeinden zu. leisten seien, nicht angehalten werden könnten. Diese hohe Verordnung habe sonach die Befreiung der Schullehrer,, namentlich vom Schulgelde für ihre Kinder, . welche sich damals, als früher jeder Schullehrer das, Schul- geld unmittelbar von seinen Schulkindern empfing/ von selbst -ergeben Habe und nach langjähriger Observanz zu den unbe strittenen" Ämtsrechten der Schullehrer gerechnet," auch nach Veränderung der Verhältnisse nur selten in Zweifel gezogen Wörden sei, als bestehend anerkannt und bestätigt. Mit dem Erscheinen des Gesetzes, voln 8. März 1838 sei jedoch der in Z. '25 desselben enthaltene Ausspruch : ' - „alle übrigen persönlichen Befreiungen hören ohne.Unter schied auf" ' Huch' auf die Befreiung' der Schullehrer vom. Schulgeld für "ihre Kinder.bezogen worden. An» vielen, bei weitem den mehrsten Ortschaften', habe nun zwar demohngeachtet die Li beralität der Communen den Lehrern ibrer Schulen ebenso wenig als bis dahin, Schulgeld für deren eigene Kinder ab gefordert oder man habe ihnen wenigstens eine merkliche Er mäßigung in den geordneten Schulgeldansätzen angedeihen lassen, allein an einigen andern Orten, und namentlich in Chemnitz, habe man, gestützt auf den Inhalt der §. 25 des Gesetzes vom 8. März 1838, von den Schullehrern für ihre Kinder ganz dieselbe Schulgeldzahlung wie für jedes andere Kind verlangt. Zweifelhaft, ob das angezogene Gesetz und namentlich deren 25. tz. auch über das Schulgeld der Schullehrer für ihre Kinder" habe entscheiden sollen, habe das Schullehrercolle- gium zu Chemnitz durch die königliche Kreisdirection zu Zwik- kaU die desfallige Entscheidung des hohen Cultusministerii erbeten und durch hohe Verordnung dieses Ministern vom "Z. December 1838 sei hierauf der Bescheid-erth'eilt worden: „daß durch das »Gesetz über die Leistungen für Kirchen und - Schulen bonr 8. März 1838 allerdings die vorhin vom ' Ministeno aufrecht erhaltene Befreiung der Kirchen - und ' Schuldiener vom Schulgelde fürihre Kinder, als aufge- hybekk zssMiraHkn'sek"'.--..,'"ch. -. . i D»eWIMr"Bef^eMEet,'aufgleiche Veranlassung, auch, dfm Lehrercollegium zuSchneebcrg zügegangen und es könne keinem Z,y»"esfel.,u'ntftlieA^/' daß.selbige m gleicher MBe'Mch.dMrsibt.<gen> pbestgenannten Petenten zugehen werde, wenn sie gleiche Anfragen.ian das hohe Ministerium richten würden. ... Sehr hart sei es nun aber für die Schullehrer, daß ihnen sonach eine Immunität entgehen solle,, die sie bisher als einen unbestrittenen Vortheil genossen, den sie, nach, langdauern der Observanz, als einen Lheil ihrer Amtsrechte, angesehen und auf selbigen als ein, mit ihrer Stelle verbundenes Emo lument gerechnet hatten. Ohnedies habe schon in der neue sten Zeit ihr Einkommen von mehren andern Seiten Schmä lerung und Verkürzung erlitten, die Fixirung ihres Gehalts, so vortheilhast sie von andern Seiten sein möge, habe schon an und für sich für die Schullehrer eine allgemeine Vermin derung des Einkommens, wohl ohne Ausnahme, mit sich geführt; namentlich seien sie hierbei auch imPunktdes Schul-' gelbes in Nachtheil gekommen, da sie bei Fixirung ihres Ge halts durchaus nicht hätten vermuthen können, daß man sie für ihre eigenen Kinder zahlpflichtig machen werde; und da bei den über die Fixirung' gepflogenen Verhandlungen von keinem der contrahirenden Kheile dieses Falles Erwähnung geschehen sei, so hätten sie sich auch nicht gegen die Verkür zung dieser künftigen Auflage durch Antrag auf eine höhere Stellung ihres Fixums schützen können; für sie werde die all gemein gesteigerte Kheuerung der Lebensbedürfnisse um so drückender, da mit dem, in Folge der Fixirung eingetrctenen Wegfall aller bestimmten oder freiwilligen Accidenzien, durch die Entschädigungen verschwunden seien, welche ihnen bei dem, mit größerer Theuerung in Verbindung stehenden, aus Wohlhabenheit oder Gewohnheit entspringenden Mehrauf wande ihrer Mitbürger, bei accidentieller Einnahme noch eben so zugehen könnten, wie sie annoch den, ihnen ver- waüdten, Kirchendienern zu Theil würden. So bringe z. B. der Zollverband deN Schullehrern nur die Erhöhung man cher nöthigen Lebensbedürfnisse, während ihnen von dem Vortheil der dadurch belebten und gesteigerten Industrie durchaus etwas nicht zu Gute gehe. Dagegen seien die Schullehrer in der neuern Zeit zu allen Abgaben und Anla gen ihrer betreffenden Gemeinde, so gut wie jeder Andere, zugezogen worden. Wie hart müsse es nun erscheinen, wenn sie auch die letzte kleine, althergebrachte und so natürlich bil lige Immunität: die Befreiung vom Schulgeld für ihre eige nen Kinder, verlieren sollten! wie sauer müsse es dem, auf seine reinen 120 Khlr. fixe Einnahme beschränkten Schulleh rer werden, von seinem kleinen Gehalt auch noch für seine eignen, vielleicht zahlreichen Kinder, Schulgeld zu bezahlen. Beziehe auch der Lehrer in der Stadt einen großem Gehalt, so sei er doch deshalb ost nicht günstiger gestellt, da ihn beson ders die größere Theuerung des Lebens, insbesondere der Wohnung, welche, gegen die Anorvnung des neuen Schul gesetzes vom 6. Juni 1835 tz. 15, vielen neusundirten Lehr stellen oft nicht gewahrt werde, und die stärkeren Abgaben, mehr als den Landschullehrer belastete, wie denn z. B. er, der Schuldirector Pomscl zu Chemnitz, anstatt der frühem ' Abgabe von 8 Tlflr. Personenstcuer, jetzt an Gewerbsteuer, kommunal- und Parochialabgaben und Armensteuer jährlich. , 42 Lhlr. entrichten müsse. Aus der eingangsgedachten, am , 6. April 1836 ergangenen hohen Verordnung erhelle, daß i die Negierung selbst die, aus den geschilderten Verhältnissen j hervorgehende Billigkeit: den Schullehrern die Freiheit von , den Beiträgen für die Erhaltung der Schulen und namentlich i vom Schulgelde» für ihre Kinder auch ferner zu gestatten, an erkannt habe, ,unh sei es sonach lediglich eine Folge des Ge- . setzes ppm 8. März 1838 und insbesondere deren-2tz. daß
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