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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ihnen, mit andern Immunitäten, auch die des Schulgeldes abgebrochen worden sei. Habe man aber unterlassen, in diesem Gesetz der Be freiung der Schullehrer vom Schulgeld für ihre eigNen Kinder fpeciell zu erwähnen, so habe es doch gewiß nicht im Sinke der Regierung und der Stande gelegen/diese Befreiung auf zuheben, sondern man habe nur an selbige nicht gedacht. Allerdings lasse sich, den Worten dieser Schlußbestim mung nach, eine Aufhebung jener Befreiung folgern, ob schon man mit eben so vielem Rechte annehmen könne, daß blos von Anlagen für Kirchen- und Schulzwecke die Rede ses. Dem Schlußpetitum haben sich auch ausdrücklich die jenigen von den Petenten angeschlossen, welche durch freiwillige Verzichtung ihrer resp. Cvmmunen annoch die Befreiung vom Schulgeld für ihre Kinder fortwährend genießen, indem, wie sie anführen, sie dieses Gesuch als eine allgemeine Angelegenheit des Schul standes ansehen und es wünschenswerth für sich und ihre Nachfolger im Amt finden müßten, die fragliche Befreiung lieber auf eine gesetzliche Bestimmung, als auf eine freiwillige Begünstigung gegründet zu sehen, die, bei veränderten Ver hältnissen und Ansichten und von persönlichen Beziehungen abhängig, nicht ohne die Unsicherheit bliebe, das ihnen auf solche Art Zu gestandene eben so gut verlieren zu können, als sie es jetzt genössen. Ein Mitglied der ersten Kammer hat diese Petition zur seiyigen gemacht, und es liegt sonach der dritten Deputation oh, der verehrten Kammer ihr unmaßgebliches Gutachten in dieser Angelegenheit, nach bereits erfolgter Besprechung mit dem königlichen Herrn Commifsar, zu eröffnen. — Es kann zuvörderst wohl keinem Zweifel unterliegen, daß der Schlußsatz der tz. 25 des Gesetzes vom 8. März 1838 in der Allgemeinheit, wie sie dort aufgestellt ist, zugleich auch mit die Aufhebung derjenigen Befreiung in sich begreife, von wel cher eben die vorliegende Petition handelt, mithin nicht ange nommen werden könne, daß durch selbigen blos die Aufhebung der zeither genossenen Befreiung von AnlagenzuKirchen- undSchulzwecken habe verstanden werden sollen. Es würden zu einer solchen restriktiven Deutung dieses Satzes weder der Erste, von der hohen Staatsregierung den Ständen üuf dem Landtag von 18ZZ vorgelegte Entwurf zu dem Gesetz über die Verpflichtung der Kirchen - und Schulge meinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen er forderlichen Aufwandes, vkr. PSK. 105 sey. Landt.-Act. <lk so. 18HH- l. Abth. 2.Bd. noch der im Fortgang jenes Landtages den Standen vorgelegte abgekürzte Gesetzentwurf über denselben Gegenstand, ekr. PSA. 753 sey. Landt.-Act. II. Abth. 3. Samml. noch auch dre, über diese beiden Gesetzentwürfe resp. in der zweiten Kammer und in beiden Kammern stattgehabten Dis kussionen, berechtigen können. Das von der hohen Staats regierung bei Vorlegung jener Gesetzentwürfe ausgesprochene Princip: „daß, nach allgemeiner Rechtstheorie, die Leistungen für das Kitchenwesen für persönliche Lasten aller Mitglieder der Kir- ch'engemeinde zu erklären seien, da jedes Mitglied dieselben Vortheile aus der Kirchenverbindung ziehe, ck. ps§. 123 I. Abth. 2. Bd. äet. lliot. fand nicht nur im Allgemeinen, sondern namentlich auch in Bezug auf die Beitragsverbindlichker't-zu Unterhaltung der Schulen, unter Aufhebung aller zeither entgegenstehenden Verordnungen, Ortsstatuten und Observanzen, die Billigung der damaligen Ständeversammlung ekr. psA. 357 Beil, zur Hl. Abth. 3. Bd. ^<?t. äiot. und die okr. PSA. 879 n. Abth. 2. Bd. Avt. üiet. Skitender ersten Kammer erfolgte Ablehnung des von einem Mitglied derselben bei der Berathung über den obengedach- ten abgekürzten Gesetzentwurf, gestellten Antrags: „in der ständischen Schrift zu beantragen, daß Kirchen lehrer, deren Stellen unter 200 Thaler Besoldung hät ten , von den Parochral- und Schullasten frei sein sollten", scheint deutlich zu beweisen, daß, wenn die Gestattung irgend einer Ausnahme von jener allgemeinen Bestimmung im Sinne der Stände gelegen hätte, dieselbe ausdrücklich zu benennen ge wesen wäre. Endlich befindet sich aber auch nicht'einmal der fragliche Schlußsatz der K. 25 des Gesetzes vom 8. März 1838 unter denjenigen Bestimmungen dieses Gesetzes, welche im Eingänge desselben als nur provisorisch ertheilte, bezeichnet worden. Eine Erläuterung dieses Schlußsatzes, im Sinne der Pe tenten, würde daher jedenfalls nur durch Abänderung einer de finitiv gegebenen gesetzlichen Bestimmung erfolgen können, und eine solche zu beantragen scheint der D eputation nicht rath- sam, obschon sie nicht verkennen'mag, daß den Petenten mehre Billigkeitsgründe zur Seite stehen. Denn so könnte es zuvorderst allerdings zweifelhaft erschei nen, ob die Stände bei ihrem oberwähnten Beschlüsse selbst den Fall mit im Auge gehabt haben, wenn demjenigen, der be fähigt und befugt ist, seinen eignen Kindern den benöthigten Unterricht zu ertheilen, angemuthet wird, Geldbeiträge zu einer Kasse zu entrichten, die zu seiner eignen Salarirung be stimmt ist. Auch läßt sich das Anführen der Petenten, daß, der erfolg ten Fixirung des Einkommens der Schullehrer ohngeachtet, die pekuniäre Stellung derselben in neuerer Zeit in den meisten Fällen unvortheilhafter geworden sei, als sie es früher gewesen, keineswegs als unbegründet zurückweisen und berücksichtigt man hiebei nun noch den, sowohl von frühem als auch von der dermaligen Ständevcriammlung bei verschiedentlichen Gelegen heiten kund gegebenen Wunsch, die Schullehrer so besoldet zu sehen, daß sie, befreit von Nahrungssorgen, ihren mitunter schweren, und doch so wichtigen Berufspflichten sich mit Freu digkeit widmen können, so fällt cs der Deputation in der That schwer, die Gewährung eines Gesuchs nicht bevorworten zu können, welche, ohne einen wesentlich nachtheiligen Einfluß auf die Gesammtheit der betreffenden Schulgemeinden zu ha ben, dennoch zu einer, in den meisten Fallen gewiß sehr wün- schenswerthen Erleichterung für den betreffenden Schullehrer gereichen würde. Inzwischen ist zu hoffen, daß die vaterländi schen Schullehrer sich sowohl aus dem Inhalt des Gesetzent wurfs wegen Errichtung einer Pensionskasse für die Witwen und Waisen der evangelischen Schullehrer, als auch aus dem Resultat der eben jetzt in beiden Kammern vorgewesenen Be rathung desselben überzeugt haben werden, wie es fortwährend in der Absicht der,hohen Staatöregierung und. der Stände liege, die auf eine Verbesserung ihrer Lage gerichteten Wünsche, soviel als immer möglich zu verwirklichen und bei dem wesentlichen Vortheile, der ihnen durch bas ebengedachte Gesetz gewährt werden wird, kann die Deputation allerdings um so unbe denklicher ihrer verehrten Kammer «machen, der hier fraglichen
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