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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Härte, weil er bereits bei Niederlegung' seines , Amts im Jahre 1835, und also schon bei dem Erscheinen des Gesetzes Witwer gewesen und nur Kinder gehabt habe, welche bereits das 18. Lebensjahr überschritten hätten, es sei also gar nicht möglich, daß seine einstigen Hinterlassenen jemals an der Wohlthat der Stiftung Theil haben könnten, und mit gleichem Rechte würde man die katholischen Geistlichen des Vaterlandes nöthigen kön nen, zu einer Witwen- und Waisenkasse beizutragen. Wäre übrigens in der 9. §. des Gesetzes ausgesprochen worden, daß alle, und selbst emeritirte Geistliche Mitglieder der Pensionsan stalt würden und nicht anders austreten könnten, als durch Niederlegung ihres Amts, so würde er einen Grund für seinen Wunsch, zu der fraglichen Anstalt gar nicht gezogen zu werden, leicht davon hernehmen können, daß eben dort der Fall ange geben sei, in welchem ein Geistlicher aus der Anstalt treten könne, nämlich mit der Niederlegung feines Amtes — ein Fall, rin dem genau er sich befinde —wenn anders die Worte selbst, daß ein emeritirter Geistlicher sein Amt nieder legen könne, nicht in sich unklar wären und einen Widerspruch enthielten, da nachdem gewöhnlichen Sprachgebrauche zwischen „Emeritirung" und „Niederlegung des Amtes" ein Unterschied gar nicht statt finde, jeder Emeritus wenigstens sein Amt nie dergelegt habe. Hieran knüpft daher Herr Reclamant die Bitte: es wolle die Ständeversammlung, im Verein mit der hohen Staatsregierung den Grundsatz aussprechen,. daß die in der 5. §. des fraglichen Gesetzes enthaltene Bestimmung, wor- nach Substituten mit dem Senior den jährlichen Beitrag nur einmal, zusammen zu zahlen haben, auch auf dasVer- hältniß der emeritirten Geistlichen und ihrer Amtsnachfolger , anzuwenden sei. — Die Deputation, welcher diesesGesuch zur Begut achtung übergeben worden, fand sich genöthigt, zuvörderst über dieGründe, aus denen das anscheinend nicht unbillige Gesuch des Herrn Jmpetranten zurückgewiesen worden sei, nähere Er kundigung einzuziehen und es ist ihr hierauf, durch Vermit telung des hohen Gesammtministerii die Auskunft ertheilt worden, daß das hohe Cultusministerium, im Einverständniß mit den in Lvangeliols beauftragten Staatsministern die Frage, ob ein rmeritirrerGeiftlicher mit seinem Amtsnachfolger die Beiträge zur Pensionskasse blos einmal und zusammen zu berichtigen habe? stets verneinend in allen vorgekommenen Fällen be antwortet habe. Emeritirte Geistliche seinen nämlich wirkliche Theilnehmer der Anstalt und daher zu Entrichtung der jährlichen Beiträge verpflichtet. Die Ausnahme, welche das Gesetz in Ansehung der Substituten mache, könne auf ein anderes Verhältniß nicht angewendet, noch ausdehnend erklärt werden, eben weil es eine Ausnahme sei. Das Verhältniß des activen Geistlichen zum Emeritus, sei auch dem des Seniors zum Substituten nicht ganz gleich, sondern nur insofern ähnlich, als beide das Einkommen einer Stelle unter sich theilten. Wahrend aber der Emeritus in den meisten Fällen die Hälfte des Einkommens beziehe, erhalte der Substitut vom Senior nur ein Dritttheil, dem Emeritus könne an seinem Einkommen so wenig als.seinem Nachfolger etwas entzogen werden, der Substitut habe dagegen eine noch ganz unsichere Stellung — er habe keinen Anspruch auf das Amt, an dessen Verwaltung er Lheil nehme, er könne auf ein weniger einträgliches versetzt werden, ja sogar ganz wieder außer Lhätigkeit kommen. Viele Substituten blieben deshalb unverheirathet, während bei der Emeritirung eines Geistlichenin den meisten Fällen eine zweite Familie wegen eines und desselben Amts Ansprüche an die Pensionskasse erlange, es würde daher einejBenachtheiligung der Pensionskaffe sein, wenn 'die den Substituten gewahrte Erleichterung den Emeritirten zugestanden werden sollte. — Diese Auskunftsertheilung nun hat der Deputation jeden Zweifel über die anfänglich als billig erachtete Bevor wortung des vorliegenden Gesuchs genommen, und läßt er warten, daß Herr Reclamant durch deren Vernehmung sich völlig beruhigt finden werde. — Zu bemerken erlaubt sich daher blös die Deputation, daß auch bei den Berathungen über das Gesetz vom I.Decem- ' ber 1837 irgend ein Antrag auf Gleichstellung der emeritirten Geistlichen mit den Substituten, rücksichtlich der zu ent richtenden jährlichen Beiträge nicht gestellt worden ist Wenn endlich Herr Reclamant in der Wortstellung der §.9, wo von der Niederlegung eines geistlichen Amts, als einem Mittel, sich der Beitragsleistung! zur Pensionskasse zu entziehen, die Rede ist, einen unklaren Sinn und einen Wider spruch findet, so wird die Ergegnung genügen, daß nachdem logischen Sinn, unter der Amtsniederlegung dort gar nicht der Fall der Emeritirung, sondern der gänzliche Austritt aus dem geistlichen Stande, oder die, mit Verzichtung auf alle Amts emolumente verknüpfte Niederlegung verstanden worden sei, und nur habe verstanden werden können, weil derjenige, wel cher aus einer bestimmten amtlichen Stellung Vortheile bezieht, nothwendig auch die mit solcher verbundenen Lasten zu tragen verpflichtet ist.— Die Deputation empfiehlt daher der Kammer die Ablehnung des Gesuchs Und die Abgabe der Reklamation an die zweite Kammer zur Beschlußnahme. v. Großmann: Der alte würdige Mann, derhierrecla- mirt, thut mir leid, allein ich glaube, ihm ist nicht zu helfen und er muß seinen normirten Beitrag als eineCalamität, die ihn trifft, ertragen. Es sind mir aber mehre und ähnliche Falle vorge kommen, wo unbeweibte oder verwitwete emeritirte Geistliche Beiträge geben mußten, deren Kinder längst schon versorgt wa ren; zweie aber waren noch verheirathet, und deren Witwen danken Gott, daß sie nun diese Pension beziehen. Ich weiß allerdings der geehrten Deputation nichts entgegenzusetzen, um so mehr, als alle Witwenkassen auf die Stellen gegründet sein müssen, eine Verdoppelung der Familie bei Fällen der Emeriti rung ohne Beitragspflichtigkeit den Kaffen zu großem Nachtheile gereichen müßte. Präsidentv. Gersdorf: Der Antrag unserer Deputation geht dahin, das Gesuch, weil sie es nicht bevorworten könne, zu rückzuweisen, jedoch als an die Ständeversammlung im Allge meinen gerichtet, ay die zweite Kammer annoch abzugeben; und ich frage die Kammer: ob sie hierin ihrer Deputation beitritt? — Einstimmig bei getreten— Präsident v. Gersdorf: Ich ersuche nun Herrn v.Posern uns den Bericht der dritten Deputation über die Petition des Gewerbevereins zu Dresden wegen Erlassung, eines Patentge setzes vorzutragen. ... .Referent v.Posern: Der Bericht der dritten Deputation
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