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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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tm zu bevorworten, die gegenwärtige Eingabe an die hohe Staqtsregierung zur Erwägung abzugeben beschließen. Präsident v. Gersd orf: Der Antrag gehl darauf, die Petition zwar an die hohe Staatsregierung abzugeben, jedoch ohne specielle Bevorwortung der darin ausgestellten Anträge, und ich frage die Kammer: ob sie damit übereinstrmmt? — Einstimmig Ja.— Präsident v. Gersdorf: Nun würde der Bericht der vierten Deputation, die Petition des Advocat Schenk zu Bu- dissin betreffend, zum Vortrag kommen, und ich ersuche den Herrn Bürgermeister Starke, sich diesem Vortrage zu unter ziehen. Referent Bürgermeister Starke: Der Bericht der vier ten Deputation, die Petition des Advocat Schenk zu Budis- sin betreffend, lautet: In einer, unter dem 6 December 1839 eingereichten, und an die zweite Kammer gerichteten, jedoch von dieser, wegen des von ihr gestellten Antrags, an die erste Kammer abgegebenen Petition, hat Herr Advocat Schenk zu Budissin auf die präju- diciellen Wirkungen aufmerksam gemacht, welche die Anwendung des höchsten Gesetzes vom 28. Februar 1838, den Executions- proceß und das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Ent scheidungen in privatrechtlichen Streitigkeiten betreffend, noth- wendig für einen Verpachter habest müsse, der sich in der Lage befinde, sich seines zahlungssäumigen oder übel wirthschaftenden Pachters zu entledigen, und hierzu unter Beobachtung des, in jenem Gesetze vorgcschriebenen, ihn, den Verpachter, höchst ge fährdenden Fristverfahrens gelangen können. Eine gleiche Unverträglichkeit einzelner Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem Rechtsverhältniß eines Vermiethers zu seinem Abmiether hat Herr Petent in dem Falle zu finden ge glaubt, wenn unbeschadet-des Vorhandenseins eines gerichtlich recognoscirten Methcontracts der Abmiether nicht früher zur Räumung des Quartiers solle angehalten und verurtheilt wer den können, als bis das tz. 87 sig. des Execuüonsgesetzes vorge schriebene Verfahren Platz ergriffen habe, — und hat derselbe daher zu dem Anträge sich bewogen gefunden, daß I. unter ständischer Vermittelung das fragliche Gesetz annoch in geeigneter Maße vervollständigtund ausgesprochenwerde, daß bei Pachtverhältnissen, wenn es sich um Aufhebung des Pachtes und Rückgabe des Gutes vor Ablauf der stipulirten Pachtzeit handle, das Executionsgesctz nur dann zur Anwen dung zu bringen sei, wenn entweder der Pachtcontract an einem hauptsächlichen Fehler leide, oder speciellerBestimmun gen über die Exmission des Pachters und der Modalität der Pachtrückgabe entbehre, — II. daß ebenfalls bestimmt ausgesprochen werden möge, daß das Executionsgesctz auf gerichtlich recognoscirte Miethcontracte Anwendung nicht erleiden könne. Diese Anträge sind durch folgende Bemerkungen unter stütztworden: Es pflege den Pachtcontracten in der Regel die Clau« sel inserirt zu werden, baß der Verpachter, wenn sein Pachter mit einer einviertel jährigen Pachtgelderzahlung 14 Lage ober 4 Wochen über die bestimmte Zahlungszeit im Rückstände verbleibe, befugt sein solle, den Pacht als aufgehoben und erloschen zu erachten, die Rückgabe sofort verlangen, und bis dahin auf Pachters Kosten einen Sequester bestellen lassen zu dürfen. Wolle nun ein Verpachter auf den Grund eines in dieser Maße abgeschlossenen Contractes den Pachter exmittiren und zu Bewirkung der Rückübergabe anhalten lassen, so würde, wenn, unbeschadet einer solchen im Pachtcontracte enthaltenen Bestimmung, den Vorschriften des Executionsgesrtzes nachge gangen werden müßte, und vorausgesetzt, daß die rückständige Zählung eine oguss magor betreffe — der Richter dem Pachter innerhalb 8 Tagen, unter Einräumung einer sächsischen Frist, die beantragte Auflage zu iNsinuiren haben. Wendete der Pachter hiergegen Einreden, die sofort für verwerflich nicht zu erachten, ein, so sei ferner unter Einräumung einer Frist von 14Tagen ein Verhörtermin anzuberaumen, und nach Beendigung der Verhandlung in diesem Termine den Par teien, nach §. 94—96, ein Bescheid zu eröffnen, vor dessen Rechts kraft wieder, welche der Beklagte durch mehrmalige Appellatio nen suspendiren könne, mit jedem weitern Verfahren in der Sache Anstand genommen werden müsse. — Auch im günstigsten Falle, wenn nämlich der Pachter keine Einreden opponire, sei also der Ablauf einer Frist von 8 Wochen nothwendig, ehe zur gerichtlichen Mückübergabe ge schritten werden könne, die im entgegengesetzten Falle, und vornamlich bei allzugroßer Ängstlichkeit des Richters in Beach tung der illiquiden gegnerischen Einreden, der bei Einwendung frivoler Appellationen des Pachters, leicht den Zeitraum eines halben Jahres umfassen könne. Ohne Weiteres leuchte aber-von selbst ein, dar ein solcher Verzug für den Verpachter von den nachtheiligsten Folgen be gleitet sein müsse, und,-es bedürfte keiner besonder» ökonomischen Kenntnisse, um die Ueberzeugung zu gewinnen, daß sich der Zu stand eines Landgutes schon während eines, Zeitraumes von 7 bis 8 Wochen so verändere, daß Niemand mit Sicherheit ange- ben könne, wie er 7 oder 8 Wochen vorher gewesen sei. — Es sei indessen der Tag, an welchem Pachter die Erklärung seines Verpachters, daß er den Pacht für erloschen und aufgehoben er kläre, insinuirt erhalten, als der, bei derRückübcrgabe ins Auge zu fassende Termin anzusehen, und von den zuzuziehenden Ta xatoren der Zustand, in welchem sich andiesem Tage die Feld bestellung, die Scheunenbestande und das Jnventarium befun den, als Norm ihrer Schatzung anzunehmen, auch von dem Verpachter wegen etwaniger Deteriorationen hiernach der Schädenanspruch zu berechnen, und deshalb es durchaus noth- wcndig, daß die Rückübergabe so schleunig als möglich erfolge, wenn nicht die durch einen gültigen Contract gesicherten An sprüche des Verpachters mehr oder minder verloren gehen soll ten (eine Ansicht, die, wie die DeputaLion beiläufig bemerkt, irrig ist, indem nur d er Tag, wo die Pachtrückgabe wirklich er folgt, als der äiss normalio für die Würderung der zurückzu übergebenden Gegenstände anzusttzen ist, und nur das sich hierbei ergebende Resultat als die Basis zur Auseinander setzung der Interessenten anzunchmen ist) deshalb nur — fährt der Petent fort — und weil sich der Verpachter gegen die, aus dem Verzüge für ihn erwachsenden Nachtheile zu schützen auf keine Weise vermöge, verdiene die Ansicht Berücksichtigung, daß das Executionsgesek auf die Execution von Pachtcontracten, so weit es sich um Aufhebung des Pachts, und das Verlangen der sofortigen Rückübergabe handele, g ar nicht, sondern nur dann Anwendung erleiden könne und möge, wenn es sich umdieVoll- streckung der durch die Rückübergabe liquid gemachten Schäden-
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