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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ansprüche des Verpachters in die, von dem Pachter bestellte Caution oder dessen sonstiges Vermögen handele. Dieser Argumentation hat endlich Petent die Relation ei nes weiter Unten zu erwähnenden Falls angefügt, aus welchem seinen Anfuhren nach hervorgehe, daß von der Mittlern und vbern Lqndeslustizbehörde eine andere und namentlich die An sicht gehegt werde, daß in jedem Falle und selbst dann, wenn es sich nur um die Realisirung der Pachtaufhebung und Guts rückübergabe, mithin noch keineswegs um die Geltendmachung von Schädenansprüchen und den Act der Vollstreckung wegen liquidirter Schädenansprüche handle, das durch Executionsge- setz vorgeschriebene Fristverfahren in Anwendung gebracht wer den müsse, mithin von den fontractlichen Bestimmungen, wornach ein anderes Verfahren stipulirt worden, zu abstrahiren sei; dieser Fall ist es, welcher den Herrn Petenten namentlich .zu Stellung des obigen Antrags Veranlassung gegeben zu ha ben scheint, da es ihm nicht möglich gewesen ist, sich von der Richtigkeit der in jenem Falle ertheilten Entscheidungen zu über zeugen. Was dagegen den Antrag sä II. betrifft, so ist derselbe nicht durch einen bestimmten Vorfall, sondern wohl nur durch die Erwägung der Dispositionen des Executionsgesetzes und deren gedachte Anwendung auf das, zwischen einem Vermie ter und Abmiether eines Quartiers bestehende Rechtsverhält- niß hervorgerufcn worden. Ungeachtet nämlich — bemerkt Petent — in der 30. §. des Executionsgesetzes bestimmt worden sei, daß, wenn Jemand zu Räumung einer Mietwohnung verurtheilt sei, die Exmis sion desselben durch eine dagegen eingewendete Appellation nicht gehindert werden dürfe, könne dennoch der Zweck, der dieser Bestimmung zum Grunde liege, nämlich dem Vermie ter zur baldigsten Räumung des Quartiers zu verhelfen, nicht erreicht werden, sobald das, in dem Execurionsgesetz vorge- schriebene Verfahren absolut zur Anwendung gebracht werden müsse. Denn wolle der Abmiether, wenn er über 50Thlr. Miethzins zahle, seinen Vermieter chikaniren, so könnte er noch 7 bis 8 Wochen über den, zum Ausziehen bestimmten Termine, in der Mietwohnung verbleiben, weil der Vermie ter natürlich das Gesuch um Exmission erst nach Ablauf der Ausziehzeit anbringen könne und sich es gefallen lassen müsse, daß dieses Gesuch dem Abmiether unter Einräumung einer säch sischen Frist, zur Nachachtung insinuirt würde. Um daher den hieraus hervorgehenden schreienden Mißverhältnissen zu begeg nen, die vornämlich dann sehr lästig seien, wenn das Quar tier bereits anderweit vermietet worden, mache sich mindestens die Bestimmung notwendig, daß die Vorschriften des Executionsgesetzes nicht zur Anwen dung zu bringen seien, sobald ein gerichtlich recognoscirter Miethcontract von dem Vermieter producirt werden kön ne. — In Ansehung dieser Petition nun hat die vierte Depu tation der zweiten Kammer sich gemeinschaftlich in der An sicht vereinigt, 1) daß es zwar nicht zweifelhaft sein könne, daß auch in den von dem Petenten gedachten Fällen das mehrangezogene Gesetz und das in solchem vorgeschriebene Verfahren einzutreten habe, daß aber, weil 2) dieses Verfahren insofern zu Harten fuhren könne, als der Verpachter eines Grundstücks oder der Vermieter einer Wohnung nach Beendigung der Pacht oder Miethe nicht so gleich in den Besitz seines Eigentums gelangen könne und da durch manchem Nachtheile, so wie der Chikane des Pachters oder Abmiethersausgesetzt sei, eine Modification des Gese tzes wünschenswert!) erscheine. Die Deputation ist ferner 3) des Dafürhaltens, daß es dem Verpachter oder Vermieter unbenommen sei, sich in dem Contracte die Gestattung eines strengeren Executionsver- fahrens wider den Pachter oder Abmiether zu stipuliren; wo durch die gerügte Lücke des Gesetzes minder fühlbar würde,— allein sie verbindet damit die Erklärung, daß, wenn selbst 4) die Frage verneint werden müßte, ob eine Verzicht auf das gesetzliche Executivnsverfahren Seiten des Pachters oder Abmiethers gültig sei? und deshalb eine Ergänzung des Gese tzes in der beantragten Maße für not Hw endig gehalten wer den müßte, dennoch 5) Die Ausfüllung dieser Lücke für jetzt nicht zweckmäßig erscheine, weil seit Emanirung des Gesetzes kaum 2 Jahre ver flossen wären, und eine längere Erfahrung erforderlich, um noch auf andere Zweifel und Lücken des Gesetzes aufmerksam ge macht werden zu können, worauf schon bei anderer Gelegenheit hingedeutet worden w are; — überdem würden 6) jedenfalls die in dem Gesetz enthaltenen Bestimmungen des Executionsverfahrens bei der bevorstehenden Bearbeitung einer neuen Gerichts - und Proceßordnung — mit welchen sie in Verbindung zu bringen seien, — einer nochmaligen sorgfälti gen Prüfung unterliegen, — und da sonach es nur unthunlich erscheine, schon jetzt die Ergänzung einzelner Lücken zu beantra gen, so hat jene Deputation ihrer Kammer den Beschluß an empfohlen: daß auf die Petition vor jetzt nicht weiter eingegangen, diese indeß dennoch der hohen Staalsregierung zur Erwä gung bei künftiger Revision des Executionsverfahrens an heim gegeben werden möge, und es ist dieser Antrag auch ungeachtet der dagegen angeregten Bedenken von der zweiten Kammer durch Beschluß vom 28. Februar 1840 angenommen worden. > Nachdem nun die Deputation sich hierüber allseitig und selbst unter Vernehmung mit einem, ihr auf Ansuchen zugeord neten königlichen Commissar berathen, so hat die Majorität derselben ohne Weiteres sich für den Beschluß der zweiten Kam mer ausgesprochen, und hierzu in den, von jenseitiger Depu tation ausgestellten, vorbemerkten Gründen Veranlassung ge funden. Die Minorität hat dagegen diesen Gründen nicht in jeder Beziehung beitreten können und zwar dem Anträge der Majo rität rücksichklich der anzuempfehlenden Genehmigung des Be schlusses der zweiten Kammer sich angeschlossen, dies aber weni ger aus einer vollen subjektiven Ueberzeugung, als vornämlich um deswillen.gethan, weil die Abgabe der Petition an die hohe Staatsregierung zu Erwägung bei der künftigen Revision des Executionsverfahrens ganz unpräjudiciell ist und weil die für die ständischen Berathungen noch übrige wenige Frist es durch aus nicht wünschenswerth macht, dieses Gegenstandes halber eine Differenz zwischen beiden Kammern hervorzurufen. Um jedoch die geehrte Kammer über die Gründe nicht in Zweifel zu lassen, welche die Motiven der Majorität und Mi norität der Deputation unterliegen, macht es sich üothwen- dig, den Gegenstand der Petition näher zu beleuchten. Es liegt derselben die Voraussetzung zum Grunde:
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