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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Mir scheint es daher zweckmäßiger, der Localbehörde eher die Anstellung zu überlassen, als einer auswärtigen, welcher die Personen nicht genau bekannt sind. Wo es sich um Zweige der Wohlfahrtspolizei handelt, scheint nur diejenige Behörde competent zu sein, welche diese auszuüben hat. Der Kirchen- inspection wird die Anstellung nur zu überlassen sein, wo die Nothwendigkeit gebietet, einen Ausweg zu suchen. Referent Wehner: Ich chabe nur noch hinzuzusetzen, daß auch in größeren Städten, wenn die Kircheninspection die Ernennung hätte, manche Weitläufigkeiten entstehen würden, weil es Orte giebt, von denen der Superintendent entfernt wohnt. Dadurch würden sich Communicationen in dieser An gelegenheit nöthig machen, welche zu Weitläufigkeiten führen. Vicepräsident v. Deutrich: Es kann nlcht die Rede davon sein, daß der Superintendent concurrire, es heißt ja in der §. ausdrücklich von der weltlichen Kircheninspection. Es kön nen aber auch in den Vasallenstädten Zweifel eintreten, weil die Bezeichnung Ortspolizeibehörde nicht durchgreift und es auf die Ortsstatuten ankommen wird. Präsident v. Gersdorf: Die Sache steht so, daß die erste Frage darauf zu richten ist, ob die Modisication des Hrn. Regie- rungs-Commissars angenommen werden will. Wird sie ange nommen, so fällt das Amendement des Hrn. v. Metzsch; wird sie nicht angenommen, so habe ich sodann auf das Amendement des Hrn. v. Metzsch, welches nur eventuell fallen gelassen wor den ist, zurück zu kommen. Wenn die Kammer damit einver standen ist, so würde ich zuerst fragen: ob sie die Modisication -des Hrn. Regierungs-Commissars' annehmen will? — Wird von 30 gegen 8 Stimmen angeno mmen. — Präsident v. Gersdorf: Das Amendement des Hrn. v. Metzsch würde demnach auf sich beruhen und ich dieKammer nur noch zu fragen haben: ob sie tz. 4 mit der Modisication, welche so eben Annahme gefunden hat, annchmen wolle? — Einstimmig ja. — tz. 5. Der Todtenbeschauer hat für jede von ihm verrich tete Todtenschau von denjenigen, die zur Bestreitung des Beerdigungsaufwandes verpflichtet sind, die taxmäßige Ge bühr zu empfangen. Für ganz Unbemittelte ist dieselbe aus der Orts - Armenkasse zu übertragen. Es bleibt jedoch den einzelnen Gemeinden unbenommen, sich mit dem Todtenbeschauer über eine demselben aus der Ge meindekasse auszusetzende feste Vergütung zu vereinigen. Die Motiven lauten: Die für die Todtenschau zu entrichtenden Gebühren lassen sich nicht ivohl im Allgemeinen reguliren, da dabei auf Größe und Wohlhabenheit der Orte, sowie aufsonstige Localverhaltnisse Rücksicht zu nehmen sein wird. Ihre Festsetzung wird vielmehr, wenn auch nach Befinden innerhalb eines durch Verordnung zu bestimmenden Maximums und Minimums, für jeden. Be zirk durch die betreffende Obrigkeit zu erfolgen haben. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß sie in jedem Falle nur mäßig sein dürfen, wobei noch darauf hinzuweisen wäre, daß sie nach Maß gabe der Gebührensätze für die Leichenbestattungen (dergl. Ver ordnung vom 12. Juli 1838. Ges.- und Verordn.-Blatt S. 390.) classenweise abgestüft werden könnten. Referent Wehner: Bürgermeister Starke trägt darau, an, daß die Worte: „es bleibt jedoch — zu vereinigen" weg fallen sollen. Bürgermeister Starke: Die Gründe, welche mich den Wegfall des zweiten Theils der tz. wünschen lassen, sind fol gende. Es läßt sich eine Vereinigung, wie sie vorgeschlagen ist, vielleicht auf eine dreifacheWeise denken, einmalso, daß dem Todtenbeschauer, ohne Rücksicht auf die Zahl der Sterbefälle, ein gewisses Aversionalquantum gegeben, oder daß ein Aversio- nalquantum für jeden Fall, ohne Rücksicht auf die mehre oder mindere Wohlhabenheit der Angehörigen des Gestorbenen, ge reicht, oder endlich drittens, daß ihm ein Aversionalquantum ohne Rücksicht auf die mehren oder minderen Bemühungen in den einzelnen Fällen gegeben werde. Welcher Fall nun auch eintreten möge, nimmer werden daraus Ungleichheiten und Un billigkeiten hervortreten. Es ist aber auch Noch ein tieferer Grund, welcher mich den Wegfall dieses zweiten Theils der H. wünschen läßt. Ich besorge nämlich, daß durch eine solche feste Vergütung die Todtenbeschauer in Ausübung ihres Amtes laut werden könnten und der Zweck des Gesetzes verfehlt werden dürfte. Das wird aber nicht eintreten, wenn es dabei sein Bewenden hat, daß den Todtenbeschauern für jeden einzelnen Fall und mit Rücksicht auf ihre mehre oder mindere Bemühun gen, eine Vergütung gereicht würde. Aus diesem Grunde kann ich auch nicht dafür sein, daß die Vergütung klassen weise, mit Berücksichtigung der Vermögensumstände des Ver storbenen erfolge, wie sie in den Motiven Seite 43 vorgeschla gen worden. Das würde einen größer« oder mindern Auf wand herbeiführen, wie er bei der Modalität der Begräbnisse, rücksichtlich der Entrichtung der Stolgebühren stattsindet. Sollte die Gebühr des Todtenbeschauers hiernach bemessen werden, so würde zwar nur bei Wohlhabenden dem Todtenbe schauer eine höhere und bei Armen eine geringere Gebühr zu verabreichen sein, hierdurch aber die Fürsorge für die Aermeren leicht verweigert werden können. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob der Antrag des Bürgerin. Starke die Unterstützung der Kammer findet? — Wird nur von 5 Anwesenden, also nicht ausreichend un terstützt. — Präsident v. Gersdorf: Ich frage dieKammer, ob sie §. 5. des Gesetzentwurfs annimmt? — Einsti mmigJa! — 6. Die Todtenbeschauer haben sich bei Ausübung ihrer Obliegenheiten nach den Vorschriften der von dem Ministerium des Innern zu erlassenden Instruction zu richten, auf die sie in Pflicht zu nehmen sind. Die Motiven sagen hierzu: Da eine völlig zureichende Sicherstellung gegen die Gefahr des lebendig Begrabenwerdens nur durch strenges Festhalten an dem Grundsätze erlangt werden kann: „daß nur der Eintritt der allgemeinen und fortschreitenden Fäulniß die unbedingte Gewißheit des wirklichen Todes zu gewähren vermöge und alle andere Merkmale selbst in ihrer Gesammtheit mehr oder weni ger trüglich seien," so wird der den Todtenbeschauern zu erther- lenden Instruction die Bestimmung zu Grunde zu legen sein: daß die Beerdigung in keinem Falle früher gestattet wer-
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