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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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31) wird auf Antrag der betreffenden Heimathshezirke, oder auch bei sich herausstellender Nothwendigkeit und Angemessenheit der Verhältnisse, von Amtswegen den Amtshauptleuten aufgetra gen." Die zweite Kammer hat beschlossen, die Worte „auf Antrag — Amtswegen" (s. vorstehend) auszulassen. In der Sache selbst wird dadurch gar nichts geändert. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die erste Kammer diese Verkürzung annimmt? — Einsti mm ig Ia. — Referent Bürgermeister v. Groß: Zu §.103,die von denBett- lern handelt und eine Definition derselben giebt, hat die erste Kam mer beschlossen, den Zusatz zu machen: „im Sinne dieses Gese tzes" um nicht die im Criminalgesetzbuche wegen des Verfahrens gegen Bettler enthaltenen Bestimmungen unbedingt gegen die hier bezeichneten Personen eintreten zu lassen. Die zweite Kammer hat jedoch den Zusatz für bedenklich gehalten, da er nach ihrer Ansicht dem Criminalgesetzbuch gegenüber eher zu Mißverständnissen Veranlassung geben könne, und will dafür vor dem Worte „Bettler", das Wort „öffentlicher", subsiituiren, was sich dann inder 104. tz. wiederholen würde. Man konnte sich von Seiten der Deputation der ersten Kammer damitnicht vereinigen, und glaubte, daß durch diese Abänderung einwesent licher Nutzen nicht erreicht werde, vielmehr dieselbe zu Mißdeu tungen führen könne. Die Vereinigungsdeputation hat nun für angemessen gehalten, daß sowohlder eine als der andere Zu satz weggelassen, dagegen in der Schrift die Voraussetzung aus gesprochen werde, daß die Bestimmung dieses Gesetzes nicht un bedingt mit den Vorschriftendes Crkminalgcfttzbuchs in Verbin dung zu bringen sei. Prinz Johann: Um zu vermeiden, daß die Bestimmung rm Criminalgesetzbuch nicht aus jeden Bettler anzuwenden sei. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob man damit ein verstanden sein kann? — Einstimmig Ja.— Referent Bürgermeister 0. Groß: Zu §. 106 selbst ist von der zweiten Kammer nichts erinnert, dagegen aber ein Zusatz als §. 1Ü6b. in Vorschlag gebracht worden, welcher die Stra- fen der qualificirten Bettelei bestimmt; die vorgeschlagene Zu- satzparagraphe lautet nämlich: „Bettler, welche in verabrede ter Gemeinschaft, oder indem sie sich krank stellen, oder sonst un ter falschen Vorspiegelungen betteln, oder bei dem Betteln sich Drohungen erlauben, sollen das erste Mal mit Gefängniß oder Handarbeit bis zu vierzehn Tagen, im Wiederholungsfälle bis zu zwei Monaten und bei fernerem Rückfalle mit Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft werden." Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß bicse Handlungen zum größten Theil schon an sich unter die Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs fallen, indeß ist es jedenfalls unnachtheilig, wenn die Bestimmung hier ausgenommen wird. Man fand aber in der Vereinigungs deputation für notywendig, noch einzuschalten: „dafern nicht nach Beschaffenheit der Handlung zufolge des Criminalgesetz buchs härtere Strafen eintreten." Die Deputation der zwei ten Kammer hat sich damit einverstanden erklärt. . Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob auch die Kam mer diesen Zusatz annehmen wolle? — Wird einstimmig bejaht.— Referent Bürgermeister v. Groß: In §.107 ist eine Be stimmung über Bestrafung des Schreibens von Bettelbriefen und Armuthszeugnissen enthalten. Die zweite Kammer hat sich damit so wie mit der von der ersten Kammer gemachten Bemerkung einverstanden erklärt, aber blos die einzige Abän derung beantragt, daß das Minimum der Strafe von 2 Thlr, 12 Gr. herabgesetzt werde auf 1 Thlr., womit man wohl über- einstimmeü könne. . Präsident v. Gersdorf: Beliebt die Kammer diese Ab stufung?— Einstimmig Ja.— Referent Bürgermeister 0. Groß: 108 enthält die Be stimmung: „Herumziehende Komödianten, Bänkelsänger, Musikanten, Seiltänzer, Puppenspieler und andere mit der gleichen Schaustellungen sich ausbietende Personen sind, wenn sie nicht eine zu diesem Gewerbe von einer Kreisdirection nach vorgängiger Erörterung ertheilte Concession ausweisen können, welche übrigens nicht leicht zu ertheilen ist, als des Vagabon- direns und Bettelns dringend verdächtig anzusehen, und ist solchenfalls gegen sie, wie gegen andere Vagabonden zu ver fahren. " Die Deputation der zweiten Kammer hat sich damit einverstanden erklärt, jedoch daran Anstoß gefunden, daß un ter jenen Personen auch Musikanteft aufgezählt sind; der Herr königliche Commissar hat jedoch auf diese Erinne rung erklärt: „wie es keineswegs die Absicht sei, musikalische Künstler, überhaupt solche Musici, welche einen gehörigen Er werb oder dessen Präsumtion für sich hätten, von der Concession der Kreisdirectioncn abhängig zu machen und sie.entgegenge setzten Falls wie Vagabonden zu behandeln. Vielmehr wären unter den „„ Musikanten"" hier lediglich solche zu verstehen, die das Musiciren nur als Pratext gebrauchten, im Grunde aber den wirklichen Bettlern angehörten. Wegen der übrigen be wende es bei der Concessionirung der Ortsobrigkeit." Die De putation hegt zwar nicht die Besorgniß, daß von dieser Be stimmung gegen wirkliche Künstler Anwendung gemacht wer den könne, indeß hat sie kein Bedenken dabei, den von der zwei ten Kammer deshalb gestellten Antrag in die ständische Schrift aufzunehmen. Präsident v. Gersdorf- Ich frage: ob die Kammer ge meint ist, diesen Antrag in Lie Schrift aufzunehmen? — Wird einhellig bejaht. — Referent Bürgermeister 0. Groß: §.116 enthält die Bestimmung: „ Die städtischen Polizeibehörden und Dorfge- richtspersonen sind schuldig, die ihnen übergebenen vagabon- direnden Bettler sofort, es sei an einem Wochen- oder Sonn- und Festtage, in das Amt, in dessen Bezirk sie gehörig sind,
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