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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ISA Auf die Frage des Präsidenten wird das gedachte Amendement nicht ausreichend unterstützt. §.9 der Instruction lautet: Z. 9 Da nuri der Eintritt der allgemeinen und fortschrei- ren Fäulniß die unbedingte Gewißheit des wirklichen Todes zu gewähren vermag, und alle andere Merkmale, selbst in ihrer Gesammtheit, mehr oder weniger trüglich sind, so darf der Todtenheschauer die Beerdigung in keinem Falle früher ge statten, als bis er sich durch eigne Wahrnehmung von dem nicht zu bezweifelnden Dasein jenes Kennzeichens über zeugt hat. So lange dasselbe fehlt, ist die Leiche in der Regel in dem nämlichen Hause, in welchem der Tod erfolgte, aufzubewahren, und im Wmter das Zimmer, in dem sie sich befindet, mäßig zu erwärmen. Wenn dies aber entweder wegen zu beengter Räumlichkeit in der Wohnung der Angehörigen sich als unthunlich darstellt, oder die Gefahr der Ansteckung für dieUeberlebenden und Haus genossen diemöglichst baldige Entfernung des Verstorbenen aus dem Sterbehause erforderlich macht, so hat der Todtmbeschauer die einstweilige Beisetzung der Leiche in der Leichenkammer des Bezirks anzuordnen. ' Der Todtenbeschauer wird hierbei lediglich sein eignes pflichtmäßiges Ermessen zur Richtschnur nehmen und sich daher weder durch den Widerspruch der Angehörigen von der frag lichen' Maßregel gegen seine bessere Ueberzeugung abhalten, noch durch den bloßen Wunsch der erstem oder dritter Personen zu deren Anordnung oder auch zur Beschleunigung sich bestim men lassen, wenn er die Entfernung der Leiche aus dem Sterbe hause vor dem Begräbnisse in Rücksicht auf die Möglichkeit einer Wiederbelebung für bedenklich erachtet und sonst keine be wegende Veranlassung dazu vorliegt. Referent Bürgermeister Wehner: Zu Z. 9 der Todten- beschauer-Jnstruction hat die Deputation eine Anmerkung ge macht, sie lautet: Da nach der Meinung der Mehrheit der Deputation Fälle vorkommen können, wo auch noch vor Eintritt der Ver wesung der gewiß erfolgte Tod, sobald nur der Gang der Krankheit gehörig beobachtet worden ist, angenommen werden kann, und hierüber der Arzt, welcher den Verstorbenen in der letzten Krankheit bis zu dessen Dahinscheiden behandelt hat, wohl ein entscheidendes Urtheil abzugeben im Stande sein, die Hin terlassenen aber unter solchen Umstanden, der Beschwerde der Fürsorge für die Leichen bis zum Eintritt der Zeichen fortschrei tender Verwesung, zu entheben sein dürften, so hältdie gedachte Mehrheit der Deputation einen Antrag in dieser Beziehung nicht für unangemessen, welcher dahin gerichtet ist: , die Staatsregierung möge zuvörderst über die Unbedenklich keit der Beerdigung der Leichen in den vorangedeuteten Fäl len, ein Gutachten zuverlässiger Aerzte einholen, und Falls solches die Ansicht der Dep utation theilen würde, der In struction sür die Todtmbeschauer annoch einverleihen, daß in solchen Fallen der Todtenbeschauer, insofern dem selben besondere gegründete Bedenken nicht beigehen soll ten, mit Zustimmung des Arztes, der den Verstorbenen wahrend seiner letzten Krankheit und bis zu seinem Able ben behandelt hat, die Beerdigung auch vor Eintritt der Verwesung geschehen lassen könne. Prinz Johann: Der Antrag der Deputation ist zum Theil von mir ausgegangen und ich habe ihn deswegen zu er läutern. Es ist nämlich keineswegs memrAbsicht, den Grund satz zu erschüttern, daß das einzige sichere Kennzeichen des wirk lichen Todes ein wirklicher oder vermeintlicher Leichengeruch, der Eintritt der Verwesung sei, um so weniger, da wir keine Sach verständigen in unserer Mitte zählen. Der Tod jedoch, wie jede Erscheinung im Leben, ist ein Glied in der Kette von Ursache und Wirkungen und kann also sein Eintritt an den vorher ge gangenen Erscheinungen genetisch beobachtet oder mit Bestimmt heit erkannt werden. Diese Meinung ist nicht die meinige, sondern die eines bewährten Arztes; ich glaube also, daß dem Deputationsgutachten etwas um so weniger entgegen sein dürste, da wir nichts beabsichtigen, als der Regierung eine Frage zur nochmaligen Prüfung zu übergeben. Waren die Aerzte in ihrem Urtheile über die Kennzeichen des wirklichen Todes nicht allent halben einverstanden, so dürste für den Todtenbeschauer, der ein Laie ist, die Beurtheilung noch um so schwieriger sein, beson ders da die Leichenkammern abgelehnt worden sind. Der An trag scheint daher jetzt um so nöthiger. Domherrv. Schilling: Ich muß bemerken, daß ich mich hierbei der Ansicht der Mehrheit der Deputation nicht habe anschließen können. Es ist in den Motiven und in der In struction der Todtenbeschauer der Grundsatz aufgestellt, daß nur die eintretende und weiter um sich greifende Verwesung ein siche res Kennzeichen des Todes sei. Dieser Grundsatz würde nicht aufgestellt worden sein, wenn nicht eine reifliche Erwägung vor ausgegangen wäre. Ich muß annehmen, daß es der Ausspruch zuverlässiger Aerzte sei. Wenn es nun auch einige und wohl auch ausgezeichnete Aerzte giebt, die der entgegengesetzten Mei nung sind, so wäre das Resultat, daß die Sache zweifelhaft sei; und in zweifelhaften Fallen, zumal wenn die Folgen so bedeu tend sind, halte ich es doch für das rathsamste, den sicherer« -Weg einzuschlagm. Staatsminister Nostitz und Ianckendorf: Es dürfte bedenklich sein,, von dem Princip nur eine Ausnahme Zu gestat ten, von dem Princip nämlich, daß nur der Eintritt der Ver wesung ein sicheres Kennzeichen des Todes sei. Im Gesetz entwurf, der von Sachverständigen abgefaßt ist, ist der Grund satz ausgesprochen, daß eben nur die allgemeine Verwesung ein sicheres Kennzeichen des Todes sei und dieser scheint allein Ge wahr zu leisten, gegen die Gefahr des Wiedererwachens im Grabe und davon dürfte minder die Bürgschaft abhängen, welche die Todtrnschau bezweckt. Indessen kann ich zur Be ruhigung der Mehrheit der Deputation die Erklärung ertheistn, daß dieser Punkt nochmals der Prüfung durch Aerzte unter worfen werden wird. Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer: ob sie das Deputationsgutachten zu §.9 der Instruction annehme? — Wird einstimmig angenommen. — Referent Bürgermeistrr Wehner: Wir gehen zu §. II der Instruction über. Sie lautet: K. 11 Sobald bei einer entweder im Sterbehausc befind lichen , oder in der Leichenkammer beigesetzten Leiche die §. 9 erwähnten Kennzeichen im hinlänglichen Grade vorhanden sind, um an dem wnAichen Tode keinen Zweifel übrig zu lassen, es möge dies nun vor Ablauf von 72 Stunden-oder erst später er-
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