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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Artikel kommen. Ich frage die Kammer: Ob sie den von der Deputation »6 tz. 1 vorgeschlagenen Zusatz (s. oben S. 158) ge nehmige? Wird mit 5 gegen 31 Stimmen angenom- men. — ' - Präsident v. Gers do rfr Ferner frage ich die Kammer: Ob sie den Artikel mit dieser Veränderung annehme? —^Ein stimmig Ja. . Präsident v. G ersdo rs: Bei Artikel 2 ist von der De putation nichts erwähnt worden , wenn Seiten der Kammer nichts erwähnt wird, kann ich die Annahmefrage auf Artikel 2 richten. — Auch dieserwird allgemein angenommen. Präsident v. Gersdorf: Zn einer weitern Frage finde ich keine Veranlassung, und es wird sofort der Namensaufruf (dieanwesenden königlichen Commiffaire verlassen den Saal), ob der Gesetzentwurf, wie er sich nach der Abänderung gestaltet, angenommen wird, erfolgen. — Einstimmig Ia. — Präsident v. G ersd orf: Wir werden nun zu dem Be richt der ersten Deputation über den Entwurf eines Ge setzes, wegen der Behörde 'für Entscheidung in letzter Instanz über Competenzzweifel zwi schen Justiz- und Verwaltungsbehörden, überge hen, und ich ersuche Se. kö'nigl. Ho heit, als Referent, die Rednerbühne zu betreten. (Die köm'gl. Commissarien sind wieder eingetreten.) Prinz Johann betritt die Redtterbühne und verliest zu vörderst das dies'fallsige allerhöchste Deeret, wie folgt: Se. Königliche Majestät haben in Erinnerung der bei der vorigen Landesversammlung- durch das Decret vom 28. September 1837 abgegebenen Erklärung wegen Niedersetzung und Organisation einer besonderen Behörde zu Entscheidung in letzter Instanz über Competenzzweifel zwischen Justiz- und Ver waltungsbehörden, wie solche durch §.47 der Verfassungsur kunde in Aussicht gestellt worden, ein Gesetz bearbeiten lassen. Indem nun A l l er h ö ch st d i e se l b en in den Beilagen den diessallsigen Entwurf Nebst Motiven den getreuen Ständen zur Berathung andurch zufertigen, sehen Sie deren Erklärung hierauf in Huld und Gnaden entgegen, mit denen Sie densel ben jederzeit wohl beigethan verbleiben. Gegeben zu Dresden, den 2. December 1839. Friedrich Auguff Julius Traugott Jakob von Koenneritz. IM Allgemeinen bemerkt der Bericht Folgendes: Schon in die Verfaffungsurkunde Z.47 wurde nach mehr fachen Verhandlungen die Bestimmung ausgenommen: „Ueber Competenzzweifel zwischen den Justiz- und Verwal tungsbehörden entscheidet in letzter Instanz eine besondere Behörde, deren Organisation durch ein Gesetz bestimmt wird und deren Mitglieder zur Hälfte aus Rathen des ober sten Justizhvfts bestehen müssen." Da indeß zugleich mitErrichtung derDepartements-Mi- m'sterien durch die Verordnung vom 7. November 1831 ein Anfang mit der Trennung der Administration von der Justiz gemacht werden mußte, so glaubte die Negierung auch für Ent scheidung der Competenzzweifel eine interimistische Einrichtung treffen zu müssen. Dies geschah durch die Verordnung zu Errichtung des Staatsraths vom 16. November 1831 (Gesetzsammlung von 1831, Seite 337 und folgd.) in welcher Z. 4. unter b. der Staatsrath provisorisch in einer besonderen, den Bestimmun gen der Verfassungsurkunde in der Hauptsache entsprechenden Zusammensetzung als die Behörde zu Entscheidung von Com^ petenzconflicten erklärt wurde. Es sollten nämlich in solchen Fällen so viele von den nicht zum Gesammt-Ministerium gehö rigen Mitgliedern ausscheiden und nach Befinden durch Mit glieder der obern Justizbehörden ersetzt werden, als, zu Herstel lung der durch die Verfaffungsurkunde verlangten Parität er forderlich sei. .' . - Als im Jahre 1833 die Staatsregrerüng der damaligen Stänveversammlung einen Gesetzentwurf Über Competenzver- - hältniffe zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden vorlegte, . gab sie hierbei die Absicht kund, jene provisorische Einrichtung zu einer dauernden zu machen. Die erste Deputation der ersten Kammer erinnerte je doch'hiergegen, daß diese Einrichtung eine von den frühem Ständen bedenklich gefundene Bildung der' Behörde zu Ent-- - scheidung von Competenzeonflictm im Wesentlichen entspräche, und bemerkte zugleich, daß es zweckmäßig sein würde, das Ver fahren in Competenzconflicten näher zu normiren; damit das selbe nicht, wie die Erfahrung in Frankreich gelehrt,' zu viel-, fachen Hemmungen des regelmäßigen Justizgangs führe. Sie gründete hierauf den Vorschlag, jene Einrichtung zwar provi sorisch fortdaueru zu lassen, aber zugleich in der Schrift den Antrag an die Regierung zu richten: „sowohl über die Zusammensetzung der über Competenzcon-. flicte in oberster Instanz entscheidenden Behörde in einer den ministeriellen Einfluß mehr ausschließenden Weise, als über das sonstige Verfahren in Competenzconflicten ein eignes Gesetz bearbeiten und den Ständen vorlegen zu lassen." Diesen Antrag machte auch die Ständeversammlung in der Hauptsache zü dem ihrigen und es wurde Seiten der Staats regierung im Decret vom 27. September 1834, die Bearbei tung des gewünschten Gesetzes zugesichert. Bei Eröffnung des Landtags 1836 und 1837 wurde jedoch Seiten der Staatsre gierung in dem Decrete vom 13. November 1836 die aller höchsten Entschließungen auf verschiedene ständische Anträge rc. betreffend, unter I. 3. der Ständeversammlung eröffnet, daß sich zur Zeit das Bedürfniß eines solchen Gesetzes nicht gezeigt habe, da noch kein Competenzconflict an die interimistische Be hörde gelangt sei, daß es daher angemessen geschienen habe, bei den zahlreichen uNd umfangreichen sonstigen Vorlagen mit Entwerfung jenes Gesetzes noch Anstand zu nehmen. Die erste Kammer beruhigte sich nun zwar Anfangs bei dieser Erklärung, jedoch vereinigten sich später beide Kammern zu dem Anträge, , „daß das §. 47 der Verfaffungsurkunde versprochene Ge- fetz, wodurch auch das Verfahren normirt Werve, baldmög lichst und spätestens der nächsten Ständeversammlung vor- > gelegt werden möge" und motivirte diesen Antrag damit, daß. es sich hier um eine Vervollständigung des constitutionellen Organismus und die Erfüllung einer durch die Verfassungsurkunde gegebenen Zu sage, die nicht zu verschieben sein dürfte, handle. Dem zufolge ward im Decretepom 20. September 1837 die allerhöchste Zusage ertheilt: ' „Ein Gesetz über Organisation der Behörde, durch welche die Entscheidung von Competenzstreitigkeiten zwischen Ju stiz- und Verwaltungsbehörden zu erfolgen habe, auszuar beiten und der nächsten Ständeversammlung vorlegen zu lassen." Diese Darstellung dürfte die Deputatio n rechtfertigen,
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