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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wenn sie sich für Erlassung des Gesches im Allgemeinen ohne besondere Auslassung über dessen Räthlichkeit oder Nothwen- digkeit ausfpricht; denn obgleich auch, in der letztverflossenen Periode Competenzstreitigkeiten an die interemistifche Behörde nicht gediehen sind und also das praktische Bedürfnis sich billig bezweifeln läßt, so dürfte die StättdeverfaMmlung sich doch wohl kaum entbrechen.dürfen, für Erlassung eines Gesetzes sich zu erklären, -welches in der Verfassungsuchunde,zugesagt und aufzwei hintereinander folgesiden Landtagefl von,ihr selbst er beten worden ist. / Hieraus trgebenssich zugleich die Gesichtspunkte, welche bei Beurtheilung der Regierungstzorlage ins -Auge zu fassen sein dürften, es sind dieß. nach dem.Dafsirhaltxn-der Depu« tation außer der Beobachtung der Bestimmungen der Wer- faffungsurkunde: , ».) Zn Betreff der Organisation der Behörde, eine mög lichst freie Stellung derselben sinter gleichmäßiger Berücksichti gung der Interessen der Justiz und der Verwaltung. h.) In Betreff des Verfahrens möglichste Verkürzung, um das Verschleppen der Sachen durch Evmpetenz^reit zu ver meiden. Nachdem zur allgemeinen Debatte, hie sonst hier be ginnen .würde, sich Niemand.meldet , geht man sofort zur b.e- sondern Werathung des Gesetzes über. , . Der Eingang und<§. 1 lauten: Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. bestimmen wegen Organisation einer besondern Behörde, welche nach §. 47 der Verfassungsurkunde übcrCompetenzzweifel zwi schen Justiz- und Verwaltungsbehörden in "letzter Instanz ent scheiden soll, mit Zustimmung Unserer getreuen Stande Fol gendes: §. 1. (Errichtung der Behörde.) Es besteht künftig eine besondere collegialischeBehörde unter dem Namen: Commission für Entscheidung über Competenzzweiftl zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden. Die Deputation hat hierbei nichts zu bemerken gefun den; auch findet sich die Versammlung nicht veranlaßt, etwas zu erinnern, und auf die vom Präsidio gestellte Annahmefrage wird diese §. e.knstimmig genehmigt. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir, die §§.2, 3 und 4 zusammen vorzutragen, da sich die Motiven über die er wähnten drei §§. gemeinschaftlich verbreiten: - §. 2. (Fälle, in denen die Behörde zu entscheiden hat.) Diese Behörde hat zu entscheiden: a) wenn in einem Falle dar über, oll die Sache zur Competenz der Justizbehörden oder zur Competenz derVerwaltungsbehördett gehöre, insbesondere auch, ob in einer Sache , welche ursprünglich Verwaltungssache ist, derRechtsweg stattsinde, Meinungsverschiedenheit zwischen Ju stizbehörden und Verwaltungsbehörden entstanden, und aüch eine Vereinigung zwischen dem Justizministerium und dem betheiligten Werwaltungsministerium nicht zu Stande gekom men ist. . ß.3. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Meinungs- verschiedenheit darin besteht, daß sowohl die Justizbehörde, als die Verwaltungsbehörde dieCompetenz für sich in Anspruch, nimmt (positiver Competenzstreit), oder darin, daß eine jede die Competenz von sich ablehnt und vle andere Behörde für compc- tent hält (negativer Competenzstreit). §.4. Die Entscheidung der §. 1 genannten Commission tritt ferner ein, nach §. 18 des Gesetzes über Competenzverhält- nisse zwischen Justiz - und Verwaltungsbehörden vom 28. Ja- nuar 1835, d) wenn über dergleichen Competenzstreitigkeiten, die in einem Falle zwischen Justizbehörden und Verwaltungsbe hörden entstanden sind, eine Vereinigung zwischen dem Justiz ministerium und dem betheiligten Verwaltungsministerium zwar erfolgt ist, diese Vereinigung aber gegen die. Ansicht der Gerichte dqhin geht, daß nicht die Justizbehörde, sondern die Verwaltungsbehörde kompetent, oder daß ein Fall, wo, der Rechtsweg"stattsinde, nicht vorhanden fei, und nunmehr von einer betheiligkett Privatperson , Vie das Gegenthesl behauptet, weiter auf die Entscheidung dieser Commission provoeirt wird. i Diö Motiv en hierzu lauten: Der Gesetzentwurf hat einest dreifachen Gegenständ, er be stimmt nämlich: > I. die Fälle, in denen die nach §,47 der Verfaffungsurkuttde zu errichtende besondere Behörde zu entscheiden hat, H. die Organisation der Behörde, Hfl das Verfahren. ' Was zu I. die Falle betrifft, in denen die zu errichtende Behörde entscheiden soll (§§.2 bis 5), so ergeben sich dieselben theils aus §. 47 derVerfassungsurkunde selbst, theils aus §.18 des Gesetzes über Competenzverhältnifferc. vom 28. Januar 1835 und es sind darnach zwei Fälle zu unterscheiden, nämlich die beiden Fälle: g.) wenn das Justizministerium und das betheiligte Ver waltungsministerium darüber, ob die Justizbehörde oder die Verwaltungsbehörde kompetent sei, ob der Rechtsweg im vor liegenden Falle stattfinde oder nicht, sich nicht haben vereinigen könnest, d) wenn sie sich zwar vereinigt haben, diese Vereinigung jedoch im Widerspruch mit den richterlichen Behörden für die Competenz der Verwaltungsbehörde und gegen die Competenz der Justizbehörde oder gegen die Statthaftigkeit des Rechtswe ges erfolgt ist, und eine betheiligtePrivatperson, welche dieCom- tenz der Justiz behauptet, dagegen auf die Entscheidung der er wähnten besondern Behörde provocirt. - Zwischen beiderlei Fällen besteht eine wesentliche Verschie denheit, welche namentlich auf dieBestimmungen über das Vefl- fahrenEinfluß äußert, beidehabenjedoch mit einander gemein, daß über die Competenz eine Differenz zwischen Justizbehörden und Verwaltungsbehörden entstanden sein muß, welche unerledigt an die Ministerien gediehen, und über welche zwischen letztem communicirt worden ist. Es folgt daraus, daß ein lediglich von einer betheiligten Privatperson ausgehender Widerspruch, wäh rend von Behörden die Competenz überall nicht in Zweifel ge zogen oder bestritten wird, die Entscheidung jener Behörde nicht herbeiführen kann, , und daß namentlich der Privatbetheilrgte sich auf den Ausspruch jener Behörde zu berufen nicht befugt ist, wenn die Gerichte selbst ihre Inkompetenz oder die Unzuläs sigkeit des Rechtsweges ausgesprochen haben. Referent Prinz Johann: Es ist hier nur eines Falles, der im Cvmpetenzgesetz §. 18 nicht erwähnt wurde, mit ge dacht, der Fall des sogenannten negativen Competenzstreites, und es folgt von selbst, daß in diesem Fallo eine Provokation von Seiten einer betheiligten Privatperson , gegen die Vereinigung der verschiedenen Ministerien nicht stattsindet, weil hier das Ge richt sich einverstanden erklärt, indem es vorher die Com petenz abgelehnt hat. Der Fall ist aber ein anderer, wenn
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