Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
drei Ministerialräthe« aus Verwaltungs-Ministerien, eben falls vom König für beständig ernannt, einem vierten Ministerialräthe, welcher in jedem einzelnen Falle von dem Vorstand des betheiligten Verwaltungs- Ministeriums besonders abgeordnet wird. > Für Behinderungsfälle werden noch zwei Ober-Appella- tionsräthe und noch zwei Ministerialräthe aus Verwaltungs- Ministerien als Stellvertreter vom König ernannt. .Den Vorsitz führt der Ober-Appellationsgerichts-Präsident, und in dessen Stellvertretung im Behinderungsfalle eines der übrigen sechs beständigen Mitglieder nach der deshalb ebenfalls vom König im Voraus getroffenen Bestimmung. Die Motiven sprechen sich dahin aus: Anlangend zu ll. die Zusammensetzung der Behörde (§.6), so ist dabei als Grundprincip festzuhalten gewesen, daß dieselbe durch eine gleiche Anzahl Mitglieder aus Justizbehörden und aus Verwaltungsbehörden, und zwar, was das erstere betrifft, Mitglieder des obersten Justizhofes, gebildet werden muß. Nun nennt zwar §. 47 der Verfassungsurkunde „Räthe des ober sten Justizhofes." Allein es darf wohl vorausgesetzt werden, — und was in der ständischen Schrift vom 19. Juli 1831 (Landtags-Acten von 1831,4. Band, S. 1779) zuMotivirung des auf die Zusammensetzung jener Behörde bezüglichen An trags gesagt worden sind, bestätigt diese Voraussetzung — daß bei der Wahl der bezeichneten Worte nicht an Mathe im engern Sinne, im Gegensatz zu dem Präsidenten, gedacht worden, und die Meinung nicht gewesen sei, den Präsidenten des obersten Ju stizhofes auszuschließen, daß man jenes Wort nur gebraucht habe, um nicht das Wort Mitglieder zweimal hinter einander folgen zu lassen und daß vielmehr nur habe ausgedrückt werden sollen, es müsse erstens die Behörde zur Hälfte aus Männern der Justiz bestehen, und es müßten zweitens diese derJustiz an gehörigen Mitglieder aus den Mitgliedern des obersten Justiz hofes, nicht etwa aus den bei dem Justizministerium angestellten Rächen, eben so wenig aus den Mitgliedern eines andern Ju stizcollegiums, endlich auch nicht aus den im Justizfach angestell- len Einzelbeamten genommen werden. Ein Grund, aus welchem ein besonderes Gewicht darauf zu legen wäre, daßnurNäthe des Oberappellationsgerichts, keineswegs aberder Präsident, der doch in jeder Beziehung Mitglied dieses Collegiums und nach der Organisation des letztem den übrigen -Mitgliedern hinsicht lich des eignen Referirens und Votirens gleichgestellt ist, sich in der zu errichtenden Behörde befinden dürften, läßt sich nicht denken, und man hat.daher die Zuziehung des Oberappellations gerichtspräsidenten für zulässig ansehen zu dürfen und um so mehr Vorschlägen zu müssen geglaubt, als hierdurch der Vortheil erreicht wird, daß Ein Mitglied in der zu errichtenden Behörde sich befindet, das durch seine amtliche Stellung zuv Mitglied schaft ohne besondere Ernennung berufen, und zugleich sowohl vermöge dieser Stellung, als vermöge der bei dem Präsidenten des Oberappellationsgerichts vorauszusetzenden sonstigen Eigen schaften geeignet ist, den Vorsitz zu führen, welcher außerdem nur entweder von der Bestimmung des Königs, oder von dem höhern Dienstalter abhängig gemacht werden könnte. Die Parität zwischen Justiz und Verwaltung kann übri gens durch die Bestimmung des Oberappellativnsgerichtsprä- sidenten zum Vorsitzenden in der Commission rc. nicht gefährdet werden, da derselbe nach §° 15> kein votum llecisivum erhalt. Die vorgeschlagene Einrichtung, daß nur drei Räthe aus Verwaltungsministerien beständige Mitglieder der Commis sion rc.sind, und als viertes Mitglied auf Seiten der Verwaltung M6 Appellationsräthen, welche letztere der König für beständig ein in jedem einzelnen Falle von dem Vorstande des betheiligten ernennt, . Verwaltungsministeriums abgeordneter Rath Theil nimmt, be ¬ ruht auf dem Umstande, daß nicht alle Verwaltungsministerien bei der Zusammensetzung der Behörde gleich betheiligr sind, und verschafft nächstdem auch den Vortheil, daß, wie cs zum Zweck möglichster Gründlichkeit und Sicherheit der Berathung sehr zu wünschen ist, in jedem Falle ein mit der Gattung von Verwaltungssachen, die eben in Frage kommt, besonders ver trauter Rath, von welchem jede nöthig erscheinende Auskunft am sichersten zu erwarten ist, an der Berathung Theil nehmen kann. DieZahl von acht Mitgliedern erscheint völlig ausreichend, um eine erschöpfende und gründliche Behandlung der Sachen zu verbürgen. Die D e p u t a t i o n bemerkt hierzu Folgendes: Die Deputation glaubt, daß es zunächst hier dankbar anzuerkennen, wie durch die vorgeschlagene Zusammensetzung der Behörde dem frühem ständischen Bedenken vollkommen abgeholfen worden; eben so ist sie aus den in den Motiven entwickelten Gründen der Ueberzeugung, daß die Zuziehung des Oberappellationsgerrchts-Präsidenten statt eines Oberap pellationsraths mit den Bestimmungen der Verfassungsurkunde vollkommen vereinbar sei. Gleichwohl gehen der Deputation darüber Bedenken bei, ob es zweckmäßig sei, die Staatsregierung an die Ernen nung des Oberappellationsgerichts-Präsidenten sowohl zum Mitglieds der Commission als namentlich zum Vorsitzenden in derselben zu binden. Ohnehin giebt die auf ständischen Antrag in Z. 18 des Gesetzes über Competenzverhältnisse zwischen Justiz - und Ver waltungsbehörden aufgenommene Bestimmung, wornach bei Gleichheit der Stimmen für den Justizweg zu entscheiden, der Justiz ein nicht unbeveutendes, wenn' auch vielleicht der Sache angemessenes Uebergewicht; wogegen nicht zu verkennen ist, daß durch die Zuziehung eines mit der Sache besonders vertrau ten Ministerialraths den Verwaltungsinteressen eine passende Vertretung gesichert wird. Gleichwohl scheint kein ausreichen der Grund vorhanden, jenes Uebergewicht durch unbedingte Übertragung des Präsidii an den Oberappellationsgerichts- Präsidenten noch zu vermehren. Denn ist auch das Geschäft des Vorsitzes an sich in einer solchen blos vorübergehend zusammentretenden Commission und da dem Vorsitzenden kein votuw llooisivmn bei Stimmengleich heit zusteht, kein so sehr einflußreiches, so bleibt doch immer das wichtige Recht der Vertheilung der Referate in Erwägung zu ziehen, und es kann nach Umständen der persönliche Einfluß des Präsidenten auf seine Räthe von nicht unbedeutendem Ge wicht sein. Es ist wohl unverkennbar, daß hierbei alles auf die Per sönlichkeit des Mannes ankommt. Steht derselbe in seiner Ansicht hoch genug, um auch den Administrativ - Gesichtspunkt gehörig zu würdigen, so dürfte die Uebertragung des Vorsitzes an denselben unbedenklich sein. Dieß ist jedoch bei einem Mann nicht unbedingt vorauszusetzen, bei dessen Wahl zu sei nem wichtigen Posten hauptsächlich juristische Tüchtigkeit und Directorialtalent die Entscheidung giebt und er kann wohl bei allen sonstigen empfehlenstverthen Eigenschaften in einseitigen juristischen Ansichten befangen sein. Daß auch unter den übrigen Mitgliedern der Commission sich eine zum Vorsitz geeignete Person finden könnte, ist an sich denkbar und dürste um so leichter möglich sein, da nach einer der Deputatio nchon dem königlichen Commissar gegebenen Aus kunft unter dem Worte „Ministerialräthe" auch diö Directoren
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder