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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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tungsministerio zuzuziehn, weil nur dieser in jedem einzelnen Falle im Stande sein wird, über die in Frage kommenden Ein richtungen die nöthige Auskunft zu geben, die den andern Mi- nisterialräthen nicht so genau bekannt sein können. Fürst v. Schönburg: Es hat mir die Zuziehung eines solchen Rathes aus dem Grunde nicht so nöthig geschienen, weil es sich nicht davon handelt, in der Sache selbst eine Entschei dung zu geben, sondern nur eine Competenzfrage zur Erledigung zu bringen, ob nämlich eine Verwaltungs- oder Justizsache vorliege; eine so genaue Geschäftskenntniß scheint mir dahermcht erforderlich zu sein, und zwar auch aus dem Grunde, weil nach §. II nicht nur die Acten, sondern auch eine Auseinandersetzung der Gründe, welche zu dem Competenzzweifel Veranlassung ge geben Haben, der Commission mit übergeben werden sollen." Ich weiß zwar wohl, daß bei der jetzigen Behörde der betheiligte Minister zugegen ist; dann ist aber auch die Justiz natürlich durch den Justizminister vertreten; dies soll nun künftig nicht mehr der, Fall sein und nach dem Anträge der Depu tation soll auch der Oberappellationsgerichtspräsident nicht im mer Vorsitzender der Commission sein. Es laßt sich nun doch auch die Möglichkeit nicht bezweifeln, düß nur 3 Rathe für den Rechtsweg, die übrigen aber für die Verwaltung stimmen, und in dergleichen Fällen dürste der Verwaltung durch die Anwesen heit des Rathes. des betheiligten Mim'sterii nothwendig das Uebergewicht gegeben sein. Referent Prinz Johann: Die Deputation kann von dem Standpunkte aus, den sie genommen hat, sich nur gegen" den Antrag erklären, indem sie eher ein zu großes Uebergewicht der Justiz als der Verwaltung fürchtet. Erstere scheint dadurch vollkommen sicher gestellt zu sein, daß bei Stimmengleichheit der Rechtsweg eingeschlagen werden soll. Es ist nicht zu be sorgen/daß „die Verwaltung" zu viel Chancen für sich habe, aber eine muß hier doch bleiben. Da schien nun durch die Zu ziehung eines 4. Ministerialrath es der Sache begegnet zu sein, der die Verhältnisse näher auseinander zu setzen vermöge und es könnte dann allerdings auch einmal der Fall, welcher auch mir vorschwebt, und wünschenswerth scheint, eintreten, daß durch seine richtige Auseinandersetzung einer der Justizleute einmal bekehrt würde. Fürst v. Schönburg: Was die Bekehrung anbetrifft, so scheint dazu die Verwaltung durch die ihr zugehörenden vier Räthe der Justiz gegenüber immer vollständig genug vertreten zu sein, auch wenn der vierte Ministerialrath permanent ernannt wird. Ueberdem könnte keine große Gefahr daraus erwachsen, wenn auch ein Fall vorkommen sollte, wo der Rechtsweg zuge lassen worden, während er streng genommen, hätte ausgeschlos sen werden sollen. Früher konnte in allen Sachen der Rechts weg betreten werden und nur durch die Verfassungsurkunde ist die gegenwärtige Beschränkung desselben herbeigeführt worden. Was das Uebergewicht anbetrifft, das der Justiz dadurch gege ben wird, daß bei Stimmengleichheit der Rechtsweg xintreten soll, so beruhet das nicht auf diesem Gesetze, sondern auf dem Competenzgesetze und ist hier weiter nicht in Frage zu nehmen. Präsident v. Gersdorf: Wenn nicht weiter überden Ge genstand gesprochen wird, so würde nunmehr zur Fragstellung überzugehen sein. Zunächst würde mir obliegen, auf dasjenige zurückzukommen, was von Seiten der Deputation vorgeschla gen worden ist. Staatsminister v. Könneritz: Ueber diesen Antrag der Deputation muß ich mir noch eine Erinnerung erlauben. Es ist zwar hierdurch das Befugniß der Regierung nicht beschränkt; denn sowie im einzelnen Falle der Präsident des Oberappella- tionsgerichts ,zum Präsidenten der Commission ernannt werden kann, so kann er von der Regierung einmal für immer da zu bestimmt werden. Man hat dies nur um deshalb im Ge setz ausgesprochen, damit wenigstens ein -Mitglied der Commis sion sofort durch das Gesetz bezeichnet sei. Ich muß dabei er wähnen, daß män den Präsidenten des Oberappellationsgerichts .wohl eben so viel, wohl nicht mehr Ueberblick über den ganzen Staatsorganismus, als den einzelnen Käthen, zutrauen könne. Referent Prinz Johann: Ich glaube, daß die sehr vor zügliche Persönlichkeit des gegenwärtigen Oberappellationsge richtspräsidenten hierbei dem Ministerium vorgeschwebt habe. Es kann aber der Fall vorkommen, wo es zweckmäßiger sein möchte, den Vorsitz einem andern Mitgliede zu übertragen, und aus diesem Grunde hat die Deputation gewünscht, das Negie- rungsbefugniß nicht zu beschränken. Fürst v. Schönberg: Ich würde bitten, daß über das Deputationsgutachten zuerst abgestimmt werde; denn, im Falle es bei dem Gesetzentwürfe bewenden sollte, so würde ich dann weniger Bedenken tragen, mein Amendement wieder aufzugebcn. Ich wünsche nämlich allerdings, daß der Präsident des Ober appellationsgerichts permanentes Mitglied der Commission sein möchte, und scheint es mir nicht in der Stellung der Stände versammlung zu liegen, die Garantie, welche durch die gedachte Zuziehung des Oberappellationsgerichtspräsidenten für die Un parteilichkeit der Commission dargeboten wird, abzulehnen. v. Carlo witz: Ich habe in der Deputation das Bedenken nicht theilen können, als ob durch unfern Vorschlag die Justiz gegen die Verwaltung in Nachtheil gesetzt werden würde. Gleichwohl hat sich für diese Besorgniß eine Stimme vernehmen lassen, deren Einsicht ich viel Gewicht bei lege. Wahr ist es, daß durch den Vorschlag der Deputation der Stand der Sache für die Verwaltungspartei in etwas gegen den Gesetzentwurf gebessert wird. Es liegt dies darin, daß die Deputation das Präsidiums, was der Gesetzentwurf in die Hand des Oberappellationsgerichlspräsidenten legt, diesem entziehen oder wenigstens der Staatsregierung anheim geben will, ob sie einem Justiz - oder Verwaltungsmann das Direktorium über tragen wolle. Geschieht Letzteres und ist der Ministerialrath stets zugegen, als wohin ebenfalls ein Antrag der Deputation geht, so wäre es, — scheint mit bei näherer Erwägung, — allerdings nicht unmöglich, daß die Verwaltungspartei zum Nachtheil des Rechts, das Uebergewicht über die Justizpartei erhielte. Bin ich nun auch für die Zuziehung des vierten Minifterialraths, hauptsächlich aus dem Grunde, weil sich bei den so verschiedenen
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