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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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172 ses zweckmäßig wäre. Die Ueberhäufung der Geschäfte bei ei nem Sachwalter ist ost so bedeutend, daß es ihm unmöglich ist, die Sache in der kurzen Zeit von 14 Tagen vollständig zu be arbeiten. Deswegen habe ich den Antrag unterstützt. Staatsminister v. Könneritz: Ich kann kaum glauben, daß es zweckmäßig sein würde, hier eine längere Zeit zur Provo kation zu gestatten, als in der ganzen Civilgesetzgebung gestattet ist. Es ist klar, daß, wenn eine Partei nach erhaltenem Desini- Livürthel, wo vielleicht 100 und mehr Beweisartikel, vielleicht eben so viel Urkunden vorliegen und zu beurtheilen, sich binnen 1V Lagen zu entscheiden hat, dies hier viel eher möglich ist, wo sich die Partei nur zu entschließen hat, ob sie an jene Behörde gehen will. Sie braucht blos das Competenzgesetz und das vorliegende Gesetz in die Hand zu nehmen. Fürst Schönburg: Eine Erweiterung würde nicht ein treten. Sv viel ich weiß, besteht jetzt dafür gar keine Frist. Domherr v. Schilling: Aus den von dem Herrn Staats minister angeführten Gründen kann ich mich auch nur gegen das Amendement Sr. Durchlaucht des Fürsten v. Schönburg erklä ren; denn in 10 Lagen kann man allerdings einen Beschluß fassen, ob man sich bei der Entscheidung beruhigen wolle oder nicht, wie in Justizsachen, so auch hier. , Wichtiger aber ist die Frage, welche Frist nach Ablauf von 14 Lagen, zum Behuf ei ner einzureichenden Deduction zu gestatten sei. Da wünschte ich eine längere Frist, als 14 Lage und behalte mir in dieser Hinsicht ein Amendement zur tz. 9 vor. Staatsminister v. Könneritz: Auch gegen das Letztere müßte ich mich schon jetzt erklären. Die Frist von 14 Tagen besteht auch für die Deduction der Appellationen. Ich sehe keinen Grund, warum man hier eine Ausnahme machen will. Ich glaube eher, man könnte die Frist gegen die Fristen in der Civilgesetzgebung beschränken, als erweitern. Ueberhaupt ist man in der neuen Gesetzgebung von der Ansicht ausgegangen, überall möglichst gleiche Fristen festzustellen. So ist auch für denÄtecurs in Administrativjustizsachen nur eine Frist von 10 La gen nachgelassen. Fürst Schönburg: Ich will dagegen nur bemerken, daß es sich hier nicht um einen Recurs, sondern um ein neues Ver fahren handelt, wodurch die Sache an die fragliche Behörde ge bracht werden soll. Die Sache hat mehr Analogie mit dem Klaganbringen und dafür scheint eine zehntägige Frist offenbar zu kurz zu sein. tägige Frist in eine vierwöchentliche zu verlängern, aufdas be stimmteste erklären. Secretair Ritterstädt: Auch ich kann mich blos aus- prechen, wie der Bürgermeister Hübler, und füge noch hinzu, wie es sehr wünschenswerth erscheint, daß nicht so verschiedene Fristen in den Gesetzen bestirnmt werden mögen, weil dadurch bei Anwendung der Gesetze so leicht Jrrthum und Ungewißheit eintreten kann. Präsident v. Gersdorf: Ich habe nun auf das Amende ment Sr. Durchlaucht zurückzukommen, daß „10 Lage" ver- . wandelt werden sollen in „6 Wochen," und ich frage, ob man dieses Amendement annehme? — Wird mit21 gegen 15 Stim men abgelehnt. Präsident v. Gersdorf: Wird nunmehr die tz. selbst an genommen? — Einstimmig Ja.— tz. 9 lautet: §. 9. Will der Provocant zu Unterstützung der eingelegten Provvcation noch etwas vorstellig machen, so muß er solches brnney vierzehn Lagen von Ablauf der zehntägigen Frist an schriftlich bewirken; so lange ist daher auch mit der Berichter stattung anzustehen. Nach Verfluß jener vierzehn Lage ist eine auf Unterstützung der Provvcation Bezug habende Schrift nicht anzunehmen. Zu dieser tz. ist vom Domherrn O. Schilling das Amende ment eingereicht worden, daß statt 14 Lage gesetzt werden solle „binnen 4 Wochen," und ich frage, ob die Kammer dieses Amendement unterstützt? — Geschieht ausreichend. — Referent Prinz Johann: Es ist den Parteien nachge lassen, es wird nicht von ihnen verlangt. Auch würden wir mit den Bestimmungen der folgenden tz. und des Administrariv- justizgesetzes in Mißklang gerathen, wo überall eine Frist von 14 Tagen festgesetzt ist. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation hat nichts er innert, und ich würde sogleich auf das Amendement, welches unterstützt worden ist, kommen können. Domherr v. Schilling: Zur Unterstützung dieses Amen dements will ich noch wenige Worte hinzufügen. Es ist aller dings nicht zu verkennen, daß die Analogie der Proceßgesetze entgegensteht. Es handelt sich aber hier auch nicht von einem Proceßverfahren, sondern von einem außerordentlichen Falle, wo unter den Behörden selbst Zweifel obwalten. Hier erfor dert die Deduction der Sache gründliche Erwägung und Zeit, und da die Erfahrung lehrt, daß die Sachwalter ost mit vielen Geschäften überhäuft sind, so scheint es angemessen, eine län gere Frist wegen der Wichtigkeit der Sache zu gestatten. Bürgermeister Hübler: Ich habe den Antrag Sr. Durch!. licht unterstützt, weil dessen Annahme eine nicht zu rechtferti ¬ gende Anomalie in der sächsischen Proceßgesetzgebung begründen würde. Aus derselben Ursache aber muß ich mich auch gegen v. Welck: Ich mache noch auf einen praktischen Umstand den Vorschlag des Domherrn v. Schilling, die spätere vierzehn- aufmerksam. Der Sachwalter wohnt oft an einem andern
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