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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Fürst v. Schönburg: Rach einer vorhin ausgesproche nen Ansicht kann ich die Anwesenheit dieses Ministerialraths nicht sür unerläßlich erachten. Käme sie aber auch unerläß lich, so ist es doch nicht nöthig, diese Bestimmung in das Gesetz auszunehmen, weil die, die Zuziehung desselben sichernden Be stimmungen schon in der 12. §. ausgesprochen sind, und es auch ohnedem Sache des Ministeriums ist, dafür zu sorgen, daß er sich einsinde. Referent Prinz Johann: Die Deputation sieht den vier ten Ministerialrath für einen kleinen ämbolus rowo an. Daher glaubte sie, daß es gut sei, wenn die Interessen der Verwal tung durch ihn stets vertreten würden, weil die Justizinteressen schon hinreichend vertreten sind, durch das Competenzgesetz und die Bestimmung, daß bei Gleichheit der Stimmen der Rechts weg eintreten soll. Präsident v. Gersdorf: Ich würdc nunmehw wohl die Frage stellen können. Ob die Kammer dem Anträge der Depu tation, welcher in den Worten: „die Gegenwart — Erforder niß" (s. oben) enthalten ist, beitreten wolle? — Gegen 2 Stimmen angenommen; — und ob sie die §. mit dieser Veränderung selbst annehmen? — Ei nsti mmig. — §. 15. Der Vorsitzende hat bei Gleichheit der Stimmen keine entscheidende Stimme, vielmehr ist solchenfalls für die Compe- tenz der Justizbehörden und für den Rechtsweg zu entscheiden. 16. Kosten.) In Fällen der Z. 4 erwähnten Art ist in der Entscheidungrnit'auszusprechen, ob der Provokant die durch seine Provokation auf die Entscheidung der Commission veran laßten Kosten zu tragen habe. §. 17, (Bekanntmachung der Entscheidung.) Die Ent scheidung nebst Entscheidungsgründen wird jederzeit sowohl dem Justizministerium, als dem -betheiligten Verwaltungsmini sterium mitgetheilt und zu diesem Behuf doppelt ausgefertigt. Den betheiligten Privatpersonen wird dieselbe durch die Unter oder Mittelbehörde auf Verordnung des vorgesetzten Ministe riums bekannt gemacht. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung finden nicht Statt. . Diese tztz. werden einstimmig angenommen. Referent Arinz Johann: Nun kömmt noch ein Anhang zum Deputativnsgutachten: Die Deputation sagt nämlich: Die Deputation erlaubt sich endlich noch eines Gegen standes zu gedenken, auf dessen Erwägung sie durch den in der Einleitung zu diesem Berichte unter b. gedachten Gesichtspunkt geführt worden ist. Es fragt sich nämlich, bis zu welchem Zeitpunkt ein Com- petenzconflict erhoben werden kann und ob solches namentlich noch statthaft sei, wenn eine rechtskräftig gewordene Entschei dung vorliegt. Die Deputation konnte sich hierbei nicht verschweigen, daß streng genommen die Entscheidung eines inkompetenten Richters niemals in Rechtskraft übergeht. Es würde also die Möglichkeit einer Conflicterhebung höchstens durch den Ablauf der Verjährungsfrist beschränkt sein. Daß dies jedoch mit man chen praktischen Nachtheilen verbunden sein dürfte, liegt wohl am Lage, auch soll in Frankreich, dem Vaterlande der Con- flicte, aus dem Mangel einer desfallsigen beschränkenden Be stimmung vielfacher Mißbrauch entstanden sein, indem die Präsecten das gerichtliche Verfahren ruhig fortgehen ließen und erst nach Beendigung desselben den Conflict zum großen Ver- schleif der Sachen erhöben. Eine Ordonnanz vom 1. Juni 1828 setzt daher auch fest, daß ein Conflict nach einem Desi- nitivurtheil oder einer Entscheidung bei der die Parteien sich beruhigt, nicht weiter erhoben werden könne. Die Deputation bescheidetsich nun zwar, daß diese Angelegenheit sorgfältiger Erwägung bedarf und am wenigsten in dieses Gesetz gehört, welches nur von dem Verfahren bei der §. 1 erwähnten Behörde handelt. Gleichwohl glaubt sie die selbe bei der Wichtigkeit der Sache nicht auf sich beruhen lassen zu können, und erlaubt sich daher, ohne der künftigen Bestim mung vorgreifen zu wollen, den Antrag: „Diesen Gegenstand der hohen Staatsregierung zur Be rücksichtigung bei künftiger Bearbeitung einer Gerichtsord nung zu empfehlen." Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand über diesen Anhang der Deputation sprechen will, so kann ich gleich die Frage darauf stellen, ob die Kammer ihm beistimme? — Geschieht einstimmig. Nachdem der Staatsminister v. Könneritz und der königl. Commissar Hänel den Saal verlassen, erfolgte die Abstimmung durch Namensaufruf, bei dem sich sämmtliche Mitglieder der Kammer mit Ausnahme des Grafen Einsiedel, für die An nahme des Gesetzentwurfs nussprechen. Man geht nun zu dem zweiten Gegenstände der Tages ordnung über, zum Berichte der vierten Deputation über das Gesuch der verehelichten Hartmann zu Dresden umBewilli- gung des ihrem Ehemanne unverweigerten Lranksteuer-Aequi- valents von 28 Thalern. Die untenstehende Entscheidung der Deputation, welche Bürgermeister Gottschalk als Refe rent vorträgt, ergeht aus folgenden Gründen: Die Deputation hat in den Momenten, welche die Bittstellerin zur Entschuldigung ihres Ehemanns, hinsichtlich der versäumten Erhebung des fraglichen Aequivalents, angeführt, Etwas nicht zu finden vermocht, was eine rechtliche Berücksichtigung verdienen könnte, und daher auch die auf ihre bei der höhern und höchsten Behörde angebrachten Gesuche er- theilten Resolutionen der Lage der Sache angemessen und gesetz lich begründet erkennen müssen. Denn nach ausdrücklicher Be stimmung des Gesetzes vom 6. Decbr. 1834 §.11 und 12 erfolgen die hiernach aus der Staatskasse zu leistenden Zahlungen nach Ablauf des Jahres, für welches dieselben gewährt worden, inner halb einer Frist von 3 Monaten und die Berechtigten.oder Em pfänger haben sich binnen dieser Frist und zwar bei Verlust des für das verflossene Jahr zu beziehenden Quanti bei der betref fenden Casse zu melden. Der Bittstellerin Ehemann hat nun diese Frist verstreichen lassen , ohne das zu beziehende Trank- steuer-Aequivalent zu erheben und hat es nur sich selbst zuzu-
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