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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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leicht verkannt werden dürften. Mein es sind über viele Punkte die Meinungen und Ansichten verschieden, und so laßt sich auch hier der Erfolg nicht mit Gewißheit voraussehen. Ich muß daher, so ungern ich mich von der Meinung der Deputation, der ich selbst anzugehören die Ehre habe, trenne, doch in diesem Falle dringend wünschen, daß der von -er Deputation vorge schlagene Weg der Berathung nicht eingeschlagen, sondern die erste Erläuterung zu dem Heimathsgesetze vorher berathen und darüber Beschluß gefaßt werde. Man könnte mir zwar von der andern Seite einwenden, daß, wenn dieses von mir ge wünschte Verfahren stattfände, der umgekehrte Fall eintreten könnte, daß nämlich die erste Erläuterung zum Heimathsgesetze angenommen, und dann der Gesetzentwurf über den Gewerbe betrieb auf dem Lande abgeworfen würde. Allein hiergegen hätte ich zu erinnern, theils, daß dieser Fall, wenn ich ihn auch nicht unmöglich nennen will, doch im höchsten Grade unwahr scheinlich ist, theils aber auch, daß, wenn er wider Erwarten wirklich einträte, doch kein Nachtheil weiter daraus entstünde. Es bliebe nur die Annahme der ersten Erläuterung zum Hei mathsgesetze erfolglos, sie könnte nicht zur Anwendung gebracht werden. Denn sie bezieht sich ja eben auf Handwerker, welche in Folgedes Gesetzes über den Gewerbebetrieb aufdem Lande sich dort niedergelassen haben. Würde nun dieses Gesetz nicht angenommen, so wäre jene Erläuterung ein rekeren» ohne rslatum. Also scheint mir hieraus kein Nachtheil befürchtet werden zu können. Uebrigens habe ich noch zweierlei zu be merken, einmal, daß der von der Deputation gemachte Vor schlag auch bereits in der zweiten Kammer zur Sprache ge kommen, aber nicht durchgegangen ist, und sodann, daß, wenn es der Kammer bedenklich scheinen sollte, über die erste Erläu terung zum Heimathsgesetze schon jetzt abzustimmen, da wir über das Materielle derselben noch kein Gutachten der Deputa tion vor uns haben, es angemessen sein dürste, für jetzt nur über die übrigen Erläuterungen zu stimmen, und dann die Vor lage an die erste Deputation mit der Bitte zurückzugeben, auch über die erste Erläuterung ihr Gutachten auszusprechen, und dann erst, wenn dieses der Kammer vorliegr, die erste Erläute rung zu berathen und die Abstimmung über das ganze Gesetz ein treten zu lassen. . Prinz Johann: Ich bin mit dem Sprecher darin ganz einverstanden, daß, wenn auf den Gegenstand materiell einge gangen werden soll, die Sache an die Deputation zurückgege ben werden müßte. Zur Wertheidigung des Vorschlags der De putation erlaube ich mir noch Folgendes beizufügcn: Wenn zwei Gesetze vorliegen, welche connex sind, so ist nicht zu ver meiden, daß man das eine vorher und das andere nachherm'mmt. Collisionsfalle, die der Sprecher vor Augen hat, können in dem vorliegenden Falle nicht vermieden werden. Wollten wir den vorliegenden Punkt vor dem Gesetze über den Gewerbebetrieb aufdem Lande berathen, so könnte man sich das Bedenken ma chen, ob man nicht-über diesen Punkt in der Voraussetzung mit Ja abstimme, daß das Gewerbegesetz zur Ausführung kom me und dann dieses doch nicht angenommen wird. Es ist die I 12. ser Fall nicht so unmöglich, als ihn der Sprecher sich denkt; denn einmal könnte es von der Kammer abgeworfen werden, und zweitens könnten Discrepanzen zwischen beiden Kammern, die Erlassung des Gesetzes unmöglich machen. Menn er meint, daß die Annahme der ersten Erläuterung eine rekm-ens sbsyue relato sei, so ist das nicht begründet; denn schon jetzt sind Handwerker auf dem Lande und die Niederlassung wird nur durch das Gesetz erleichtert. Wenn Collisionen nicht' zu vermei den sind- so scheint mir, daß von folgendem Grundsätze auszu gehen ist. Es handelt sich um die Frage: Soll an den Bestim mungen wegen des Gewerbebetriebes aufdem Lande etwas ge ändert werden ? Warum ändert man? Weil man den Gewer bebetrieb auf dem Lande erleichtern will, und die Folge davon ist, daß man auch Abänderungen in dem Heimathsgesetze trifft. Wenigstens ist das die Ansicht der Regierung, wie sie aus den Motiven hervorgeht und es läßt sich aus diesem Gesichtspunkte das Meiste für die Ansicht sagen, daß es nur zweckmäßig sei, von dem Heimathsgesetze abzugehn, wenn sich nicht die Gewer beverhältnisse ändern, indem das Heimathsgesetz erst vor weni gen Jahren erlassen worden ist, und es liegt also in dem Gewer begesetze die Ursache zur Veränderung des Heimathsgesetzes. Letztere ist blos die Wirkung des ersteren, daher es zweckmäßig ist, sich zuerst über die Ursache zu entscheiden, und danU wird sich die Wirkung von selbst finden. Domherr Dl Schilling: Daß das von der Deputation vorgeschlagene Verfahren logisch richtig sei, gebe ich gern zu und habe es schon vorhin zugegeben; denn ich habe in meiner vori gen Rede ausdrücklich bemerkt, daß ich das Gewicht der von der Deputation aufgestellten Gründe nicht verkenne. Allein es ist hier eine Collision vorhanden, aus der Nachtheile entstehen kön nen und da fragt es sich nun, bei welchem Verfahren der grö ßere oder der geringere Nachtheil zu fürchten sei. Nun habe sich vorhin zu zeigen mich bemüht, daß, wenn man früher über die erste Erläuterung zum Heimathsgesetze abstimme, dies kei nen wesentlichen Nachtheil habe, auch nicht für den Fall, wenn dann das Gesetz über den Gewerbebetrieb auf dem Lande abge worfen würde. Nur würde dann die Annahme jener ersten Er läuterung ohne Erfolg sein. Ich weiß zwar wohl, daß schon jetzt manche Handwerker auf den Dörfern sich befinden; allein es ist jene erste Erläuterung so gefaßt, daß sie nur auf diejenigen Anwendung leidet, welche nach dem Gesetze über den Gewerbe betrieb sich als Handwerker oder Kramer auf dem Lande nieder gelassen haben. Wenn also dieses Gesetz nicht angenommen wird, so ist es so gut, als ob die erste Erläuterung zum Hei mathsgesetze nicht vorhanden oder nicht angenommen wäre; denn auf die schon jetzt auf dem Lande befindlichen Handwer ker bezieht sie sich nicht. Also scheint aus dem von mir vorge schlagenen Verfahren kein diachtheil zu entspringen, wohl aber aus dem entgegengesetzten, weil Jemand für das Gewerbegesetz in der Erwartung gestimmt haben könnte, daß auch die erste Er läuterung zum Heimathsgesetze angenommen würde und dann doch das entgegengesetzte Resultat eintreten könnte. 2
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