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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Nicht theilen. Ich sollte nicht meinen, baß man einem Erläu terungsgesetze ohne mannichfaltige Jnconvenienzen rückwirkende Kraft beilegen könne. Mit dem angeregten einzelnen Falle ist es auch nicht abgethan, sondern es würde sich dann, auch bei den andern Punkten fragen lassen, ob das Gesetz auch auf sie rückwirkende Kraft haben solle. Ja man kann dann weiter fragen, bis wie weit soll der Gesetzentwurf rückwirkende Kraft haben. Soll er rückwirkende Kraft haben bis zum Zeitpunkte der Erlassuug des Heimathsgesetzes? Es können aber auch Falle vorgekommen sein, noch zur Zeit der alten Gesetzgebung, wo Gemeinden durch Heimathsbestimmungen hart betroffen werden. Man könnte also auch noch weiter gehen. Es muß also doch ein Termin angenommen werden, und dieser fällt sachgemäß nur mit dem Tage der Erlassung des Erläute rungsgesetzes zusammen. Ich weiß nicht, ob ich hiermit auch die Ansicht der übrigen Deputationsmitglieder getroffen habe; denn in der Deputation blieb uns diese Frage fremd. Prinz Johann: In der Hauptsache bin ich mit dem Referenten ganz einverstanden, ohne jedoch der Staatsregierung das Recht bestreiten zu wollen, in einzelnen stringenten Fällen auch die früher vorgekommenen Fälle zu berücksichtigen. Bürgermeister Wehner: Ich stimme ganz der von Sr. Kömgl. Hoheit ausgesprochenen Ansicht bei; rückwirkende Kraft kann ich dem Gesetz nicht zugestehen. Es liegt aber gar nicht in dem Anträge, den früheren Fällen eine Unterstützung zu versagen. Da, wo die Verhältnisse darnach sind, wird Un terstützung gewährt werden können. Secretair Ritterstädt: Auch ich bin der Ansicht,welche eben ausgesprochen worden ist; erlaube mir aber darauf auf merksam zu machen, daß es hier nicht darauf anzukommen scheint, dem Gesetze eine rückwirkende Kraft beizulegen; denn es ist nicht von einer Bestimmung in dem Gesetze die Rede, son dern von einem Anträge in die Schrift, um der Harte des Ge setzes zuvorzukommen. Die Staatsregicrung wird immer ermächtigt sein, einige Unterstützung zu gewahren. Präsident v. G ersdorf: Ich würde nun auf das Depu tationsgutachten zurückkommen können, und die Kammer fra gen: Ob sie dem Anträge der Deputation beistimme, daß der Satz: „die hohe Staatsregierung wolle den Gemeinden in der gleichen außerordentlichen sie betroffenen, und völlig außer ihrer Schuld gelegenen, Fällen, auch ohne Rücksicht darauf, ob sie unvermögend sind oder nicht, eine Unterstützung aus Staats- cassen gewähren", in die Schrift ausgenommen werden soll? — Einstimmig Ja! — Präsident v. Gersdorf: Somit würde ich die zweite Frageftellenkönnen: ob die Kammer, das, was im Allerhöch sten Decret unter 2 aä tz. 9 enthalten ist, annehmen wolle? Einstimmig Ja! — Referent v. Carlowitz tragt die dritte Erläuterung (s. dieselbe in den Mittheilungen über die Verhandlungen der zweiten Kammer Nr. 7, Seite 84), die Motiven (s. dieselben I. 13. am a. O.), sowie das Gutachten der Deputation vor, welche sich gleich der zweiten Kammer mit dem Regierungsbor- schlage vereinigte. Bürgermeister Schill: Ich will mir nur eine einzige Be merkung erlauben und einen Antrag zur Aufnahme in die §. machen. Wenn es heißt: „Vorausgesetzt, daß die Eltern oder wenigstens Eins von ihnen eine eigne selbstständige, von dem Haushalte des Dienst - oder Arbeitsherrn abgesonderte Wirthschaft haben", so scheint es zu weit gegangen zu sein, wenn man darauf schon einen Werth legt, wenn nur eines der Eltern eine selbstständige Wirthschaft hat. Sind beide Eltern beisammen, und treiben ein Hauswesen, so finde ich die Dispo sition der §. ganz richtig. Allein wenn, was häufig der Fall ist, blos die Frau eine besondere Wirthschaft hat, der Mann dagegen sich in Dienst befindet, so scheint mir das Verhältniß ein Heimathsrecht für die da Gebornen nicht zu begründen, sondern der Mann behält die Heimath bei, die er früher gehabt hat. Es ist dies blos ein zufälliger vorübergehender Aufenthalt und ich trage darauf an, daß die Worte: „Oder wenigstens Eins von ihnen" weggelaffen werde. Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer: obste diesen Antrag unterstützt? — Geschieht zahlreich. — Königl. Commissar v. Merb ach: Es ist in den Hei- mathsdifferenzen zeither gleichförmig so entschieden Wörden, daß, wenn der Mann in Dienst steht und seine Frau und Kinder eine selbstständige Wohnung haben, auch seinerseits das Domi- cilium da angenommen wird,und mithin die unter solchenVer- hältnissen gebornen Kinder, nach §. 8 des Heimathsgesetzes am Orte ihrer Geburt und nicht nach tz. 10 nach dem Orte der Heimath des Vaters heimathangehörig sind. Man ist dabei von der Ansicht ausgegangen, daß die von einem Familienvater gemiethete und bezahlte Wohnung auch für ihn jedes Tags der Ort bleibt, wo er, wenn er will, seine Wohnung nehmen kann, und daß der Umstand als zufällig zu betrachten ist, daß er getrennt von seiner Familie in dem Hause seines Dienst herrn ißt, trinkt und schläft, und daß es immer noch etwas Anderes für ihn ist, wenn er in Umstände gcrath, wo er bei sei nem Dienstherrn nicht bleiben kann, wenn er die Fähigkeit be sitzt, zu den Seinen in die ihm selbst gehörende Wohnung zu- rückzukehrcn, als wenn er ganz von der Haushaltung seines Dicnstherrn abhängig ist, und dann der öffentlichen Unterbrin gung anheim fällt, wenn er von seinem Dienstherr« nicht be halten werden kann. Der umgekehrte Fall tritt so leicht in praxi nicht ein, und man hat daher den Ansdruck gewählt: „Wenn wenigstens eins von ihnen eine selbstständige Haus haltung hat," worunter man den in der Regel vorkommenden Fall, daß der Mann sich bei seinem Dienstherrn aufhält, aber für Frau und Kinder eine.besondere Wohnung gemr'ethet hat, verstand. Wollte man davon abgehen, so würde nicht allein eine Abweichung von den bisherigen Entscheidungen, sondern auch eine Prägravation gegen die Gemeinden eintreten, wider welche nach dem von mir angegebenen Pn'ncip entschieden wor- 1* -
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