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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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neten räumlichen Umfange, insoweit nicht in den von der diesfalls competenten Behörde bestätigten Specialinnungs artikeln oder durch andre zureichende Erwerbstitel dem In- nungsbezirkejein weiterer Umfang früh er ausdrücklich einge räumt, zuerkannt, und in Ansehung desselben hergebracht ist und noch gegenwärtig in anerkannter Wirksamkeit be steht. Bei denjenigen Städten, welche die Landgemeindeord nung annehmen, richtet sich .diese Beschränkung unter gleicher Ausnahme ebenfalls nach dem Umfange ihres Gemeindebe zirks. Aus vorstehender Bestimmung ist eine gesetzliche. Ausdehnung des städtischen Zunftzwanges'und städtischen Gewerbebetriebs auf die nach §. 13 und 15 der a. St. Ord nung zum Stadtbezirke gezogenen, früher zum Lande gehörig gewesenen Gemeinden, Bezirke und Grundstücke nicht zu folgern. Dagegen vermag sich die Deputation nur abrathend zu erklären, wenn nach dem Worte: „folgern", annoch von der zweiten Kammer die Beifügung des Zusatzes: sondern es kann der Zunftzwang nie weiter ausgedehnt wer den, als er bei Erlassung dieses Gesetzes erweislich bereits ausgeübt worden,— beschlossen worden ist, weil dadurch jeder freien Vereinigung einer städtischen Gemeinde, mit den, ihrem Bezirke erst einzu verleibenden, früher zum l'ande gehörig gewesenen Gemeinden, Bezirken und Grundstücksbesitzern und der nach tz. 13 der all gemeinen Städteordnung eintretenden Administrativregulirung zwecklos vorgegriffen, und hierdurch erst ein störendes Mißver- hältniß zwischen den Bewohnern des nunmehr vereinten Be zirks ja gewissermaßen ein Dorf immitten der Stadt geschaffen werden würde. Den Rechten der, dem städtischen Verbände zu incorporirenden, früher vom Zunftzwangs eximirt gewesenen Landgemeinden rc. dürfte ohnedem durch die aufgenommeneBe- stimmung, daß aus' der erfolgten Einverleibung gesetzlich eine Ausdehnung des Zunftzwangs aufdiezum Stadtbezirke gezog nen Gemeinden und Possessionen nicht zu folgern, d. h. nicht zu präsumiren sei, sondern Gegenstand einer besonder» Stipu lation oder nach Befinden Regulirung gewesen sein müsse, gnü- gend prospicirt worden sein.— Endlich hält die Deputation dafür, daß aus der Stelle„ein weitrer Umfang früher aus drücklich eingeräumt", das Wort: „ausdrücklich" als müssig und zu beschränkend in Wegfall gebracht werden könne. Präsident v. Gersdorf: Es sind Amendements da, erst lich zwei vom Herrn Bürgermeister S chji l l.. Das erste be zweckt den Wegfall der Worte im ersten Satz der Z. „und noch gegenwärtig in anerkannter Wirksamkeit besteht." — Durch das zweite sollen die Worte im zweiten .Satze in Wegfall gebracht werden: „Aus vorstehen der Bestimmung — nicht zu folgern." Von dem Herrn Secretair Ritterstädt ist ein Amendement eingegangen, daß auf der vorletzten Zeile für „in Ansehung" zu setzen sein möchte: „oder in Ansehung." Vicepräsident v. Carlowitz: Ich habe etwas zu bemer ken, was mit keinem Amendement in Verbindung steht. Präsident v. Gersdorf: Es haben sich drei Sprecher ge meldet,- jedoch gebührt dem Herrn Viceprasidenten gesetzlich zu erst das Wort. Vicepräsident v. Carlowitz: Zch stehe zwar in der Re gel gern nach, wenn sich andere Sprecher vor mir gemeldet ha ben; diesmal aber muß ich mir doch erlauben, von der Befug- niß Gebrauch zu machen, die mir zuerst zu sprechen gestattet, weil, wenn meine Ansicht Eingang finden sollte, man über alle drei Amendements vielleicht auf einmal Hinwegkommen könnte. Ueber diese Amendements selbst will ich mich zur Zeit noch nicht aussprechen, und nur aus solchen darlegen, wie sehr die §. ver schiedenen Anstoß findet. Ich gehe nämlich weiter, ich halte dafür, es sei das angemessenste und einfachste, die Paragrgphe ganz in Wegfall zu bringen. Diese Ansicht' ist bereits in der jenseitigen Kammer aufgeraucht, zwar von dem königl. Com- missar dort angefochten, aber, wie mich bedünkt, keineswegs widerlegt worden. Die Gründe gegen die Aufnahme der §. selbst sind nämlich folgende. Zuerst muß ich bemerken, daß sie mir gar nicht in das Gesetz zu gehören scheint, denn was ist die Tendenz des Gesetzes? Keine andere, als den Gewerbebe trieb auf dem Lande zu regeln. Für diese meine Ansicht spricht zuvörderst der Antrag der letzten Ständeversammlung; in sei ner Fassung dafür spricht weiter die Aufschrift des Gesetzent wurfs, die da lautet: „Gesetzentwurf den Gewerbebetrieb auf dem Lande betreffend;" für diese Ansicht endlich spre chen die von der hohen Staatsregierung selbst dargelegten Mo tiven. Schlage ich nämlich die Regierungsvorlage auf- so finde ich in der ersten Zeile die Worte: „da übrigens in diesem Gesetze bloß von dem Verhältniß des Gewerbebetriebs auf dem Lande zur städtischen Gewerbe- und Zunftverfassung die Rede ist" u. s. w. Die hohe Staatsregierung ist also selbst damit einverstanden, daß in diesem Gesetze nur vön den Ver hältnissen des Gewerbebetriebs auf dem Lande die Rede sein könne, und nimmt gleichwohl eine h.'2 auf, denn was enthält diese zweite §. ? Nur die Bestimmung der Grenzen des städtischen Zunftzwanges innerhalb der Städte selbst, innerhalb ihres Weichbildes. Damit hat aber das platte Land nichts zu schaffen, wie sich die Innungen gegenseitig beschränken und bekämpfen wollen, das tangirt das platte Land nicht, und so scheint es sachgemäß, aus diesem Gesetze die §., die ohnehin ge nug Anstoß zu finden scheint, völlig zu entfernen. Erwäge ich die von der Staatsregierung in der jenseitigen Kammer da gegen, aufgeführten Bedenken, so bekenne ich, daß sie mir kei neswegs schlagend erschienen sind. Nehme ich nämlich meine Zuflucht zu den Mittheilungen, die diese Gegengründe aus führlicher darlegen, als die Protokolle, so finde ichSeite 248, daß der königl. Commissar sich dahin geäußert hat: „es sei die zweite tz. nicht überflüssig, denn sie handle von dem Zunftverbietungs- rechte der Innungen in den Städten, nicht von den Ver hältnissen der städtischen Gewerbebevölkerung gegenüber dem platten Lande. Das seien zwei ganz verschiedene Verhältnisse, das letztere sei dasjenige, wovon in diesem Entwürfe die Rede sei." Nun, in der That, ich kann selbst keinen bessern Grund für meine Ansicht aufstellen als diesen Gegengrund. Die hohe Staatsregierung erkennt darin selbst an, daß diese §. mit den Verhältnissen des platten Landes durchaus nichts gemein ha-
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