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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Prinz Johann: Es ist gegen das Deputationsgutachten in Betreff der vorliegenden §. Verschiedenes eingcwendet wor den, und ich erlaube mir, einen Punkt nach dem andern, so weit ich vermag, zu widerlegen. Zuerst wurde auf den gänzlichen Wegfall der tz. angetragen. Ich könnte mich einer Antwort darauf bescheiden, da der Hr. königl. Commissar sich auch da für verwendet hat, daß die Z. bleibe; aber zur mehren Erläu terung bemerke ich Folgendes: entbehrlich scheint mir die H. kaum zu sein. Die HZ. 1 und 2 enthalten die Definition des sen, was als Stadt zum Gegensatz von Land betrachtet wird. Es handelt sich nicht um Abgrenzung der Gebiete der Innungen untereinander, sondern um Abgrenzung der Städte gegen das Land. Das ist die Fundamentalbestimmung, worauf das Gesetz beruht. Die H. 1 bestimmt das, was unter Land zu verstehen ist, und H. 2 stellt fest, wie weit sich die Gewerbebefugnisse der städtischen Innungen ausdehnen sollen, den Bezirk, worauf sie ihr Recht aus zuüben haben. Wenn ich auf das Einzelne ausgehe, so be ziehen sich meine Bemerkungen auf zwei dem Deputationsbe richte gemachte Ausstellungen. Es ist ein doppeltet Antrag gemacht worden. Der eine geht dahin, daß außer den,in der §. erwähnten Specialinnungsartikeln auch andere Erwerbstitel in Bezug auf die Ausdehnung des städtischen Jnnungsrechtes gelten sollen. Ueber diese Ausdehnung selbst hat Niemand einen Zweifel gehabt, sondern nur über den gebrauchten Aus druck, und es ist zuerst von dem Vicepräsidenten wegen des Wortes: „ausdrücklich" eine Bemerkung gemacht worden. Ich gestehe, daß ich dieses Wort mehr für überflüssig als nachtheilig halte. Es werden die Bedingungen aufgezählt, unter welchen diese Rechte eingeräumt werden. Entweder ist diese Einräu mung geschehen, oder es ist Zuerkennung erfolgt, d. h. über die genannten Rechte entschieden worden, oder es hat das Herkom men dieselben festgesetzt. Darum glaube ich, daß, wenn man vom Zugeständnis! spricht, das Wort „ausdrücklich" nicht nöthig sei. Ferner hat man sich gegen die Worte: „in anerkannter Wirksamkeit besteht" erklärt. 'Nun, ich gestehe, daß dieser Aus druck mich nicht sehr erfreut hat, ich habe mich in der Deputa tion gleichfalls dagegen ausgesprochen. Indessen wurde von Seiten des königl. Commissars versichert, daß man darunter nichts weiter verstanden habe, als daß die Rechte noch zu Recht bestünden, und daß sie nicht durch späteres Herkommen aufge hoben seien. Ich konnte also nichts Bedenkliches darin finden, und habe mich in der Deputation dafür erklärt. Was das Amendement des Bürgermeister Ritterstädt betrifft, so bin ich damit einverstanden. Es ist eine Verbesserung, wodurch deut lich wird, daß die aufgeführten Rechtstitel nicht alle zugleich, sondern jeder für sich nothwendig und hinlänglich sei. Schwerer dürste vielleicht sein, das Amendement des Bürgermeister Schill in Bezug auf den letzten Lheil der H. zu bekämpfen, und ich be kenne, daß ich auf den von uns zur Annahme angerathenen Satz kein großes Gewicht lege. Nur um die Meinung der Depu tation darzulegen, erlaube ich mir einige Worte. Die H. be stimmt, daß der städtische Bezirk, wie ihn die Srädteordnung festgesetzt hat, auch der Bezirk für die städtischen Innungen sei. Nun ist in den HZ. 13 und 15 der Städteordnung eine verschie dene Bestimmung. Die H. 13 bestimmt, daß, wenn neben einer Stadt auch Landgemeinden bestehen, dieselben der Stadt incorporirt werden sollen, und daß sodann das Verhältniß der Stadt- und Landgemeinde in administrativem Wege regulirt werden soll; also enthält diese §. keineswegs, daß in diesem Fall ein Verständniß nothwendig sei. Vielmehr soll eine Verhand lung vokausgehen, und in dem Fall, daß ein Verständniß nicht erfolgt, tritt die Entscheidung auf administrativem Wege ein. Die andere H. bestimmt, daß nahe liegende Grundstücke nach Befinden incorporirt werden können, was ein Beweis ist, daß Rittersitze den Städten incorporirt werden können. Nun fragt es sich, ob nach diesen HZ. bei erfolgter Jncvrpori- rung nothwendig auch neben der Ausdehnung des Gewerbebe- fugnisses die Ausdehnung des Zunftzwanges erforderlich, und präceptiv seine Ausdehnung auf diese Grundstücke ausgesprochen sei. Das hat man bezweifelt. Ich bin ungewiß, ob dies der Fall sei; so viel bin ich aber überzeugt, daß bei jeder Reguli- rung auf administrativem Wege auch der Zwang ausgedehnt werden müsse. Dies auszusprechen war aber keineswegs die Absicht der Deputation, als sie diesen Zusatz beantragte. Sie wollte nur sagen, daß durch gegenwärtiges Gesetz an der Städte ordnung nichts geändert werden soll. Ist in der Städteord nung bestimmt, daß diese Ausdehnung stattsinden soll, so hat es damit sein Bewenden; ist es aber in der Städteordnung nicht besonders bestimmt, und haben einzelne Regulirungen stattge funden, wo nicht die vollen städtischen Befugnisse und nicht der volle städtische Innungszwang auf diese Grundstücke angewen det worden ist, so sollte durch diesen Zusatz dem vorgesehen wer den, daß dieses Gesetz daran nichts ändere. Secretair v. Biedermann: Bürgermeister Schill hat mir durch den zweiten Theil seines Amendements das Wort vom Munde genommen; denn ich beabsichtigte ebenfalls, daß in'der Fassung der zweiten Kammer die Worte: „aus vorste hender Bestimmung — nicht zu folgern" weggelassen werden möchten. Sie streiten gegen das Grundprincip aller Gesetzge bung: gleiche Rechte, gleiche Pflichten. < Diejenigen, jetzt nicht zu den Städten gehörenden Grundstücke und Gemeinden, welche in dem städtischen Gcmeindeverband ausgenommen werden sol len, müssen zu allen städtischen Abgaben beitragen und. müssen, wenn sie sich ansässig machen oderein Gewerbe betreiben wollen, das Bürgerrecht erlangen, und was kann dem entgegengesetzt werden, als der Vortheil, auch die städtischen Gewerbe betreiben zu dürfen? Ich glaube, daß das ganze Princip der allgemeinen Städteordnung umgeworfen, oder wenigstens doch Zweifel wer den würden, an die man bis jetzt nicht gedacht hat. In allen Fällen, wo bei Einführung der Städteordnung Einverleibungen vo.n Landgemeinden, oder zu solchen gehörigen einzelnen Grundstük- ken in den Stadtbezirk die Rede war, und ich habe oft damit zu thun gehabt, ist man von Seiten dieser Dorfgemeinden - oder Grundstücksbesitzer, stets von der Voraussetzung ausgegangen, gegen die auch kein Zweifel aufkommen konnte, daß sie damit auch das Recht erlangten, die städtischen Gewerbe zu betreiben.
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