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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Handwerker — Bauhandwerker zu bedienen." (s. Rr. 24 der Verhandlungen der zweitenKammer S. 348.) Wenn nun diese tz. auf den Stadtbezirk Bezug nimmt, so bedurfte es noth- wendig in einer frühem tz. einer Bestimmung, was unter diesem Bezirke zu verstehen sei. Was die Amendements betrifft, so er laube ich mir zu bemerken, daß ich sie zwar insgesammt unnö- thig, aber auch unbedenklich finde. Eine Ausnahme davon macht das Amendement des Secretair Ritterstädt, was offen bar eine Redactionsberichtigung ist. Was den letzten Satz der betrifft: „und noch gegenwärtig in anerkannter Wirksamkeit besteht," so erlaube ich mir die Bemerkung, daß das nichts An deres ist, als was die Regierung in dem Gesetzentwürfe selbst gegeben hat; denn es versteht sich von selbst, daß ein Recht nicht berücksichtigt werden kann, wenn es nicht mehr in Wirksamkeit besteht. Jndeß folgt hieraus keineswegs, wie mehre geehrte Sprecher voraussetzen, daß der Kläger mit dem Beweise seines Rechtstitels auch noch den verbinden müsse, daß das Recht noch in anerkannter Wirksamkeit bestehe. Das wird, wenn das Recht an sich erwiesen ist, jedesmal präsumirt, und es ist Sache des Gegners, das Gegentheil zu beweisen, nur in besonder» Fal len, wenn Gründe zu einer Vermuthung diesfalls vorliegen, würde der Richter Amtswegen seine Erörterung hierauf zu richten haben. Ich finde daher das Amendement zwar unnö- thig, aber auch völlig unschädlich und unbedenklich. Was das zweite Amendement des Hrn. Bürgermeister Schill anlangt, so ist der Zusatz der zweiten Kammer von der Regierung allerdings nicht ausgegüngen und ich bin der Meinung, daß es besser sei, wenn er wegbliebe; daß er aber auch unbedenklich und un schädlich ist, bin ich überzeugt und in derHinsicht könnte ich dem Hrn. Secretair nicht beipflichten. Derselbe würde allerdings bedenklich sein, wenn es blos hieße: „des städtischen Zunft zwanges," es heißt aber: „des städtischen Zunftzwanges und städtischen Gewerbebetriebes." Wollten mithin die Bewohner eines solchen zu einer Stadt geschlagenen Häusercomplexcs von dem städtischen Zunftzwange befreit sein, so müßten sie zugleich auf den städtischen Gewerbebetrieb, das ist auf das Recht, Hand werker bei sich zu haben, verzichten und dies wird ihnen nie ein fallen, sie werden sich also ersterem gern freiwillig unterwerfen. Se. königl. Hoheit haben bemerkt, daß die Feststellung des städtischen Gemeindeverbandes Sache der administrativen Regu- lirung sei. Ich erkenne an, daß eine ausdrückliche Bestimmung darüber, daß auch jeder neue Stadttheil in Bezug auf Zunft recht und Gewerbebetrieb als Stadt zu betrachten sei, nicht zu finden ist. Es liegt dies aber in der Natur der Sache und ist deshalb nie zweifelhaft gewesen, weil in allen Theilen einer Stadt, wo städtische Gewerbe betrieben werden, auch der städti sche Zunftzwang unbezweifelt in Wirksamkeit tritt. Meiner Ansicht nach kann darüber kein Zweifel entstehen. Secretair v. Biedermann: Ich muß mir doch die Be merkung erlauben, daß mir der Fall vorgekommen ist, daß eine Stadt gegen die Aufnahme einiger Grundstücken, die zeither nicht in den städtischen Bezirk gehörten, recrimim'rte, blos des wegen, weil man wußte, es würde für sie das Recht eintreten, städtische Gewerbe zu betreiben, welches man ihnen nicht zu kommen lassen wollte. Die Stadt könnte nun auftreten und sagen, wenn es in dem Gesetz nicht vorgeschrieben ist, daß sie jenes Recht erlangen müssen, so wollen wir ihnen die Aus übung verbieten. Bürgermeister Wehner: Wegen des Wegfalls der Worte „und noch gegenwärtig in anerkannter Wirksamkeit besteht," meinte der königliche Herr Eommissar, daß der Beweis, daß ein durch Specialartikel begründeter Zunftzwang nicht mehr in Wirksamkeit stehe, von dem, der solches behauptet, zu führen sei und sich das von selbst verstehe. Das ist richtig, wenn davon im Gesetz nichts steht. Wenn aber in dem Gesetz ausdrücklich gesagt wird, um das Befugniß zu haben, müsse es nicht nur in den Special-Znnungsartikeln ausgedrückt sein, sondern auch der Umstand vorhanden seiü: daß es in anerkannter Wirksam keitsei? somußauch dieser Beweis mitgeführt werden. Daß nun der letzte Punkt wegfällt, darauf muß ich nochmals antragen, weil aus dem Angeführten doch so viel hervorgeht, daß er zu der Differenz Veranlassung giebt, und ist das der Fall: so wird auch.der königliche Herr Eommissar zugestehen müssen, daß der Wegfall nöthig sei. Bürgermeister Hübler: Wenn der Gesetzentwurf in der 2. Z. die Bestimmung ausspricht, daß die Gewerbebefugniß der städtischen Innungen hinsichtlich des auszuübenden Verbie- tungsrechtes sich auf den städtischen Gemeindebezirk beschränken soll, so ist das auch meine Ansicht nach einer bisher schon un bestritten bestandenen gesetzlichen Vorschrift,hie durch das vorlie gende auf Erweiterung des Gewerbebetriebs auf dem Lande ge richtete Gesetz schwerlich alterirt werden dürfte. Ich muß da her meinerseits der Meinung beitreten, daß auch nach Wegfall der H. 2 eine Lücke in dem Gesetzentwurf nicht entstehen würde. Sollte indessen, um sich nicht von dem Beschlüsse der zweiten Kammer zu trennen, die Z. angenommen werden, so würde ich mich'allerdings dem Schill'schen Amendements^ und nament lich dem zweiten, welches die Weglassung des Schlußsatzes empfiehlt, anfchließen müssen. Abgesehen von den Grün den, die bereits ausführlich zu Unterstützung beider ent wickelt worden sind, scheint mir deren Annahme schon darum wünschenswerth, weil, wie der Lauf der Debatte deutlich gezeigt hat, die wegzulassenden Stellen zu Mißverständnissen Veran lassung geben können, die im Sinne des Gesetzes nicht liegen. Vicepräsident v. Carlo witz: Zuvörderst habe ich zu be merken, daß ich den drei Amendements, welche von dem Herrn Bürgermeister Schill und Secretair Ritterstädt ausgegangen sind, beitreten werde. Wenn ich mich ferner gegen den Wegfall des Wortes „ ausdrücklich " erklärt habe, so nehme ich auch die sen meinen Widerspruch zurück, nachdem ich mich durch die von Sr. Königl. Hoheit dargelegten Gründe eines Andern und eines Bessern habe belehren lassen; freilich mußte beim ersten Anblick eine Cumulation zweier Gründe, deren einerden andern aufhebt, auffällig erscheinen. Allein was die dritte Frage an langt, ob die 2. h. nicht besser aus dem Gesetze injWegfall kom-
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