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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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men möchte, so inhärire ich meiner frühem Meinung. Was von Seiten des königl. Herrn Commissars dagegen erinnert worden ist, das scheint mir nämlich mehr auf eine Rechtferti gung der Z. in materieller Hinsicht hinauszulausen und in ma terieller Hinsicht habe ich ihn von Anfang an für gerechtfertigt gehalten. Auch das von Sr. Königl. Hoheit Erinnerte hat nicht vermocht, mich einer andern Ansicht zuzuwenden. Eine Defini tion dessen, was unter „Stadt" zu verstehen sei, bedarf es aller dings; allein dazu reicht schon die 1. Z. vollkommen aus. Die 2. §. aber geht weiter, sie geht schon in die Verhältnisse der In nungen selbst ein, die hier nicht in Frage kommen. Ich werde mir daher Vorbehalten müssen, bei der letzten Fragstellung ge gen die §. zu stimmen, obschon ich die Hoffnung nicht hege, daß die Kammer meiner Ansicht beitreten wird. Es steht viel leicht in Aussicht, daß man bei dem Einigungsverfahren beider Kammern zu einem Vorschläge kommt, die tz., die so viel An stoß gegeben hat, aus dem Gesetz in Wegfall bpngt, und mei nem Nein zuletzt doch noch Beifall schenkt. Bürgermeister Wehner: Ich will nur auf die Bemerkung des Herrn Vicepräsidenten erwähnen, daß ich zwar einverstan den bin, daß die tz. wohl wegfallen kann, ohne daß das Gesetz dadurch benachtheiligt werde, und ich werde auch dagegen stim men. Für die Amendements werde ich blos deshalb stimmen, . als ich voraussetzen muß, daß die §. stehen bleiben soll. Bürgermeister Schill: Es ist von Seiten des königlichen Herrn Commissars erklärt worden, daß meine beiden Amende ments überflüssig wären. Ich lege auf das erste gerade keinen sonderlichen Werth, allein ich glaube, daß dessen Annahme in sofern wünschenswerth sei, als die meisten Sprecher mit mir darüber einverstanden sind, daß wenigstens Mißverständnisse dadurch beseitigt werden. Dagegen kann ich nicht zugebcn, daß das zweite Amendement überflüssig sei; ich erkenne es für un umgänglich nothwendig an, eben weil man eine Vermuthung ausgesprochen hat, wonach das Gegentheil bei Grundstücken angenommen werden soll, welche der Stadt zugewiesen werden, und in ihren Verband treten. Werden dergleichen Besitzungen bei den städtischen Gemeinden angenommen, so werden sie einen Theil der Stadt ausmachen. Bei den Verhandlungen hat man nun zum großen Theil über die Verhältnisse des Zunftzwanges nichts ausgenommen, hat man vorausgesetzt, daß sie gleich den übrigen Einwohnern den Zunftzwang anerkennen, und daß die Verhandlungen sich nur aufdie Vermögensverhaltnisse beziehen; ist dies geschehen, so würde ein Zweifel wieder hervorgerufen, der nur zu weitläufigen und nachtheiligen Erörterungen Anlaß geben müßte. Ich glaube, schon dadurch ist der Wegfall dieses Satzes begründet. v. Schilling: Ich bekenne mich zu der Ansicht, daß die, 2. §. nicht füglich in Wegfall gebracht werden könne; "denn die 1. ß. enthält nicht sowohl eine Definition dessen, was unter „Städten," als vielmehr dessen, was unter „Land" zu verstehen sei, und nur durch eine srgumcntstio « contrario ließe sich daraus der Begriff der Städte folgern. Nun scheint I. 21' mir aber /ine Bestimmung über den Umfang der Städte und der ihnen zukommenden Gewerbebefugnisse, dem Lande ge- g enüb er, nothwendig, und'diese Bestimmung enthält eben die 2. §. Im Uebrigen trete ich sowohl den beiden Amende ments des Herrn Bürgermeister Schill, als auch dem des Hrn. Bürgermeister Ritterstädt bei. Die Gründe dafür sind schon angeführt worden, und sind für mich vollkommen überzeu gend. Bürgermeister Ritterstädt: Aus den von Herrn v. Schilling angeführten Gründen, muß ich mich für Beibe haltung der §. 2 erklären. Ebenso glaube ich, daß eine Lücke entstehen würde, wenn die Worte: „noch gegenwärtig in am erkannter Wirksamkeit besteht" in Wegfall kommen sollten. Denn wenn einmal von der Erwerbsart die Rede ist, so glaube ich, dient es zur Vollständigkeit, wenn gesagt wird, daß diese Befugnisse durch den Nichtgebrauch auch wieder außer Wirk samkeit kommen können. In Bezug auf den Beweis, von welchem nach Fassung, der §. gar nicht die Rede ist, wird das Bedenken dadurch beseitigt, daß Seiten des königl. Commis sars erklärt worden, die Staatsregierung nehme an, die Sache verstehe sich von selbst, daß keineswegs denjenigen Innungen, welche das Recht eines erweiterten Zunftzwanges erwiesen ha ben, auch noch die Last des Beweises über das Fortbestehen des letzteren auf den Hals gewalzt werden solle, sondern der Gegner würde zu beweisen haben, daß das Befugniß wieder erloschen sei; hingegen die Gründe für den zweiten Antrag des Herrn Bürgermeister Schill überzeugen mich, daß es zweck mäßig sei, den fraglichen Zusatz in Wegfall zu bringen. v.Welck: Nicht zu meiner Rechtfertigung, sondern-zu meiner Anklage habe auch ich um das Wort gebeten, denn ob gleich ich die Ehre habe, der Deputation anzugehören, so muß ich doch dem Anträge des Herrn Bürgermeister Schill beitreten, daß der Zusatz in Wegfall komme. Ich glaube nämlich, und habe mich durch dasjenige, was in Bezug auf diesen Zusatz in der Kammer gesprochen worden ist, vollkommen überzeugt, daß die Deputation wohl allerdings nicht recht deutlich in ihren Aus drücken gewesen sei, die sie aufgestellt hat, und gewissermaßen dadurch mit sich selbst jn Widerspruch gerathen ist. Sehr rich tig ist von Sr. königl. Hoheit bemerkt worden, daß die Ansicht der Deputationblos dahin gegangen sei, daß indem, was kn der Städteordnung festgesetzt worden ist, durchaus nichts geän dert werden soll. Gleichwohl heißt es: „Den Rechten der, dem lädtischen Verbände zu incorporircnden, früher vom Zunft zwangs erimirt gewesenen Landgemeinden rc. dürfte ohnedem durch die aufgenommene Bestimmung, daß aus der erfolgten Einverleibung gesetzlich eine Ausdehnung des Zunftzwangs auf die zum Stadtbezirke gezognen Gemeinden und Possessionen nicht zu folgern, d. h. nicht zu präsumiren sei, sondern Gegen stand einer besondern Stipulation oder nach Befinden Reguli- rung gewesen sein müsse, gnügend prospicirt worden sein." — Bestimmt nun die Städteordnung, daß gewisse Landgemeinden oder Grundstücke mit der Stadt vereinigt und mit dem städti- 3*
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