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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Mittheilungen über die Verhandlungendes Landtags. I. Kammer. ^4^ 24. Dresden, den 1. März. 4840. Vier und zwanzigste öffentliche Sitzung am 26. Februar 1840. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung des Berichts der außerordentli chen Deputation über den Gesetzentwurf, den Gewerbe betrieb auf dem Lande betreffend. (Besondere Be rathung §. 15.) — Referent Bürgermeister Starke tragt §. 15 nebst Moti ven vor (s. Nr. 24 der Verhandlungen der zweiten Kammer S. 348). . ' Die Deputation sagt: Beider H. 15, welche das Verbot nvrmirt, daß Dorfhandwerker weder innerhalb der Städte Handwerksarbeiten fertigen, noch die ge fertigten -Maaren dahin einführen dürfen, hat die zweite Kam mer nach Seite 180 der Landtagsacten Ul. Abthl. 1. Wd. sich zu folgender Fassung vereinigt:, „Die gedachten Handwerker dürfen, mit Ausnahme der auf den Dörfern wohnenden, wie aller übrigen städtischen Maurer-und Zimmcrmeister, als welchen die Uebernahme von Bauen in Accord in allen Städten gestattet sein soll, weder innerhalb der Städte und ihres Bezirks (Z. 2) Hand werksarbeiten fertigen, noch die von ihnen gefertigten Ar beiten oder Maaren dahin einführen. Es bleibt aber den städtischen Einwohnern unbenommen, sich ihre Bedürfnisse auf Bestellung auch von Dorf- wie von auswärtigen städti schen Handwerkern fertigen und selbige abholen, oder auch ' von ihnen sich abliefern, nicht weniger die aufBestellung von den Dorf- oder andern städtischen Töpfern gelieferten Oefen sich setzen zu lassen;" — Dieser Vorschlag der zweiten Kammer scheint, soweit er die Wauhandwcrkcr betrifft, und so ansprechend er auch in man cher Beziehung scheint, doch zu tief in die Jnnungsverfassung einzugreifen, und zu weit von dem eigentlichen Zwecke dieses Gesetzes entfernt zu liegen, als daß die Deputation ihn be- vorworten könnte, denn es würde eigentlich durch dasselbe der Zunftzwang in Bezüg auf die gedachten Handwerker so gut als aufgehoben, und das Bedürfniß des Landmanns kommt hierbei gar nicht in Frage. Was dagegen die für die Töpfer gewünschte Ausnahme betrifft, so gehört nach der bisherigen Verfassung allerdings das Setzen der Oefen zu dem ausschließlichen Gewerbegebiet der städtischen Handwerker und die Fälle, welche die zweite Kam mer im Auge gehabt hat, sind so exceptioneller Natur, daß sich darauf wohl kaum eine allgemeine gesetzliche Bestimmung be gründen laßt. l.S4. Zur Unterstützung dieser von der Majorität gebilligten Anträge ist sich auch darauf berufen worden, daß 1) die Eigentümlichkeit des Metiers der Maurer- und Zim- mermelster und ihrer Arbeiten es in der Regel gar nicht anders gestatte, als daß sie ihre Arbeiten an dem Orte, wo sie gebraucht würden, fertigen müßten, und wenn man ihnen dies verweigere, sie schlechter als andere Dorfhand werksgenossen gestellt sein würden, denen auch die-§. 15 des Gesetzentwurfs es Nachlasse) auf Bestellung ihre Waaren an städtische Einwohner abliefern zu dürfen, 2) daß die Uebernahme eines Baues auf Accord -— worauf man allein das Arbeiten auswärts wohnender Maurer - und Zimmermeister in eine Stadt beschränken wolle,— der Fertigung eines andern Handwerksfabrikats auf Be stellung im Wesentlichen ganz gleich zu stellen sei, 3) daß die'beantragte Ausnahmedurch den in der Regel, na mentlich in kleinen Städten vorwaltenden Mangel einer Concurrenz! und die Billigkeit, worauf städtische Einwoh ner diesfalls Anspruch zu machen berechtigt seien, gerecht fertigt werde, und daß, 4) was die Töpfer betrifft, man ihnen das Setzen von Oefen in den Städten, soweit sie erstere aufBestellung dahin geliefert hätten (als wovon sie nach dem Sinne des Ge setzes nicht behindert werden könnten), nachlassen müsse, weil die einheimischen Töpfer oft nicht geneigt sein möch ten, durch zweckmäßige Setzung der vom Dorfe auf Be stellung gelieferten Oefen zur (Überzeugung von ihrer Brauchbarkeit beizutragen. — Jndeß hat man dennoch rücksichtlich der Bauhandwerker, welchen nach §. 9 der Grundzüge zur Einrichtung von Prü fungsbehörden für Bauhandwerker (Landtagsacten I. Abtei lung, 1. Band, Seite218) künftig durch Censur die Qua- lification zu Uebernahme größerer und wichtigerer Baue zu erkannt werden wird, geglaubt, eine Ausnahme von dem in der 15. Z. des Gesetzentwurfs enthaltenen allgemeinen Verbote statuiren zu dürfen und rücksichtlich des Setzens von Oefen in Städten von Töpfern vom Lande, dieses Befugniß von derBe- stimmung der bei den Regierungsbehörden diesfalls nachzusu chenden Concessionen abhängig zu machen für notwendig er achtet, dergestalt, daß hierüber zwar etwas in das Gesetz nicht ausgenommen, jedoch der ständischen Schrift hierüber ein be züglicher Antrag einverleibt werde. — Hiernach würde' §. 15 folgende Fassung erhalten: „Die gedachten Handwerker dürfen weder innerhalb der Städte und ihres Bezirks (§.2) Handwerksarbeiten ferti gen, noch die von ihnen gefertigten Arbeiten oder Waaren da hin einführen. Es bleibt aber den städtischen Einwohnern unbenommen, sich ihre Bedürfnisse aufBestellung auch von Dorf- wie von auswärtigen städtischen Handwerkern ferti gen, und selbige abholen, oder auch von ihnen sich abliefern 1
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