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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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sicht, welche dem von mir ausgesprochenen Wunsch zum Grunde lag, war ganz einfach die, daß die Regierung durch einen An trag in der Schrift ermächtigt werde, diesen Passus in das Ge setz aufzunehmen, falls es überhaupt zu Prüfungen der Bau handwerker kommen sollte, und ihn wegzulaffen, falls es zu diesen Prüfungen nicht käme. Vicepräsident v. Carlowitz: Wenn der Antragsteller es so versteht, so nehme ich meinen Widerspruch zurück. v. Crusius: Ich glaube nicht, daß ich'es anders aus gesprochen habe, wenigstens ist auch meine Absicht lediglich da hin gegangen. Secretair Bürgermeister Nitterftädt: Ich habe mit den selben Worten den Antrag des v. Crusius m'edergeschrieben, wie es jetzt vom Herrn Staatsminister angegeben worden ist. v. W elck: Ich erlaube mir nur, hierbei auf einen Wi derspruch aufmerksam zu machen. Nach der letzten Aeußerung des Herrn Staatsministers nämlich werde es lediglich von dem Resultate des Gesetzes wegen der Prüfung der Bauhandwerker abhangen, ob dieser Punkt ausgenommen werden solle oder nicht. Won Seiten des köm'gl. Hm. Commissars aber ist vor hin geäußert worden, der von der Deputation beantragte Zu satz sei nicht etwa blos den General- und Special-Innungsar- tikeln entgegen, sondern er stehe dem historisch begründeten Recht der Innungen, wie es sich überhaupt in Deutschland gestaltet hätte, entgegen, und es werde deshalb noch einer reiflichen Prüfung Seiten der Staatsregierung bedürfen, ob der Antrag nicht bedenklich falle. In dieser Beziehung glaube ich daher, es werde angemessen und nothwcndig sein, daß man die Staats regierung ersuche, diesen Gegenstand erst noch einer nähern Prüfung zu unterwerfen, und dann, wenn sie den Antrag un bedenklich finde, wieder darauf zurück zu kommen, und nach Befinden den Ständen einen nachträglichen Vorschlag vorzu legen. Königl. Commissar v. Merbach: Was ich über diesen fraglichen Punkt gesprochen habe, ist nicht als ein von mir im Namen der Staatsregiemng geschehener Vorbehalt anzusehen, sondern ich habe es der hohen Kammer nur zur Erwägung ge geben, ob und wie weit sie bei ihrer Abstimmung darauf Rücksicht nehmen wolle oder nicht? Nun, sie hat sich be reits darüber entschieden, da sie auf den Antrag des Herrn Bürgermeister Hübler nicht eingegangen, sondern vielmehr das Deputationsgutachten angenommen hat; mithin wird formell auf das, was ich gesprochen habe, weiter keine hin dernde Rücksicht zu nehmen sein. Prinz Johann: Ich werde nur dem Anträge vom I). Crusius beistimmen; bemerke aber, daß es der Regierung immer unbenommen bleiben muß, den Antrag zu prüfen, ob sie überhaupt auf die Idee der Kammer eingehen wolle oder nicht. Präsident v. Gersdorf: Ehe ich zum Ritterstadtschen Amendement übergehe, würde ich die Annahmefrage auf das von v. Crusius gestellte Amendement, was jetzt naher beleuch-- tet worden ist, richten und fragen: ob man dasselbe annimmt? — Wird einstimmig angenommen. — Prinz Johann: Nun muß noch das Ritterstadtsche Amendement zur Fragstellung kommen, weil sich die Sache an ders gestaltet hat, als ich mir gedacht habe. Präsident v. Gersdorf: Ich bitte, daß Sie 15 ins Auge fassen. Es würde dann der zweite Satz so heißen: „Maurern undZimmerleuten auf dem Lande, so wie allen übri gen städtischen Maurer- und Zimmcrmcistern, welche einer Prü fung unterworfen, und nach ihren Zensuren zu-Ausführung größerer oder wichtigerer Baue für tüchtig erkannt worden, ist die Uebernahme von Bauen in Accord, in allen Städten ge stattet. Ich habe die Kammer zu fragen: ob sie ihn so an nimmt?— Wird ei «stimmig angenommen — Prinz Johann: Es ist noch nicht die Frage auf die Z. gestellt worden. Präsident v. Gersdorf: Es ist auf die einzelnen Theile die Frage gestellt worden; indeß, wenn Sie wünschen, werde ich die letzte Frage stellen: ob Sie die in den einzelnen Ehesten an genommene Z. im Allgemeinen annehmen wollen? — Wird gegen eine Stimme angenommen. — Bürgermeister Bernhard:: Es ist noch eine Frage und Abstimmung rückständig über denAntrag, wegen desSetzens der Oefen durch die Töpfer vom Lande. Referent Bürgermeister Starke: Es istin der 15. H. und zwar in der Fassung, die ihr die zweite Kammer gegeben, am Schlüsse bemerkt: „Es bleibt den städtischen Einwohnern un-, benommen, sich ihre Bedürfnisse auf Bestellung auch von Dorf- wie von auswärtigen städtischen Handwerkern fertigen und sel bige abholen, oder auch von ihnen sich abliefern, nicht weniger die auf Bestellung von Dorf- oder andern städtischen Töpfern gelieferten Oefen sich setzen zu lassen;" In Bezug auf diesen Punkt hat die Deputation bemerkt: „Was die Töpfer betrifft, daß man ihnen das Setzen von Oefen in den Städten, soweit sie erstere auf Bestellung dahin geliefert hätten, (als wovon sie nach dem Sinne des Gesetzes nicht behindert werden könnten) nachlassen müsse, weil die einheimischen Töpfer oft nicht geneigt sein möchten, durch zweckmäßige Setzung der vom Dorfe auf Bestellung gelieferten Oefen zur Ueberzeugung von ihrer Brauchbarkeit beizutragen." In der von der Deputation vorgeschlagenen h. ist auch dieses Zusatzes der zweiten Kam mer nicht mehr Erwähnung geschehen. Prinz Johann: Dagegen ist freilich von der Deputation ein anderer Antrag gestellt worden. Es heißt nämlich so: „Indeß wegen desSetzens vonOefenin Städten von Töpfern vom Lande, dieses Befugniß von der Bestimmung der bei den Regierungsbehörden diesfalls nachzufuchenden Concessionen ab hängig zu machen für nothwendig erachtet, dergestalt, daß
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