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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-11-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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nicht verpflichtet werde, aufs Neue mit Kosten ein Meister stück zu fertigen. v. Zedtwitz: Hiernach scheint es allerdings, als wenn Dispos.-Artikel 1. Kapitel 3. Z. 11. vollkommen aufgehoben sein soll. Königl. Commkssar v. Wietersheim: Ich muß bemer ken, daß in den Grundzügen eine derartige genaue Bestim mung nicht enthalten ist; es ist nirgends ausgesprochen, daß diese Disposition aufgehoben sein soll, auf keine Weise; es bezieht sich dies auf specielle Verhältnisse, die in den Grund zügen nicht berührt sind, und ich bin nicht im Stande zu sa gen, wie es eintretenden Falls damit zu halten sein würde. Es liegt aber wohl in der Natur der Sache, wenn z. B. ein ge prüfter Bauhandwerker die erste Censur erhalten hat, daß er hier durch auch schon seine vollkommene Befähigung zu Ausübung des Gewerbes in einer großen Stadt dargethan hat. Ich glaübe, daß der Gegenstand gar nicht hierher gehört. 10. Eküe Befreiung von der Beschränkung des selbststän digen Handwerksbetriebs auf die Erlangung des Meisterrechts wird durch das Bestehen der Prüfung nicht ertheilt, und be rechtigt daher nicht die Censur der Prüfungs-Behörde-, son dern erst das gewonnene Meisterrecht zu Uebernahme von Bauen. Bürgerrnstr. Hübler: Ich erlaube fmir noch eine Be merkung zu 10. Am Schlüsse des SatzesAeißtes: „es be rechtigt nicht die Censur der Prüfungsbehörde, sondern erst das gewonnene Meisterrecht zu Uebernahme von Bauen." Das ist nun im Allgemeinen ganz richtig. In denjenigen Orten aber, wo die Städte-Ordnung eingeführt ist, wird nach §. 43. derselben auch noch die Erwerbung des Bürgerrechts hinzutre- ten müssen, um den Geprüften zur Uebernahme von Bauten zu berechtigen. Ich wünsche sehr, daß bei künftiger Fassung der fraglichen Verordnung hierauf Rücksicht genommen werde. Präsident v. Gersdorf: Es wird also dem Wunsche des geehrten Redners entsprochen sein, wenn es zu Protokoll ge nommen wird. Bürgermeister Hübler: Vollkommen. 11. Der Prüfungs-Behörde soll eine öffentlich bekannt zu machende Instruction ertheilt werden. 12. Die Prüfungs-Behörden haben zwar den Zweck im Auge zu behalten, höhere zeitgemäße Anforderungen an die Baugewerken zu machen, ohne auf die mangelhafte Bildung derselben Rücksicht zu nehmen; jedoch sollen sie für jetzt in Er wägung des erst kurzen Bestehens der Baugewerkschulen sich nach dem dermaligen allgemeinen Standpunkte der technischen Ausbildung der fraglichen Gewerken richten, und nur allmäh- lig ihre Anforderungen steigern. »612. setzte die Deputation voraus, daß der Inhalt des letzteren Theils dieser §. ausdrücklich mit in die Instruction der Prüfungsbcbördeaufgenommen werde, damitnichtdurch schwere Prüfungen, besonders vom Anfänge herein, die Zahl derer, wel che sich um das Meisterrecht bewerben wollen, auf eine beson ders für das platte Land nachtheilige Art vermindert werde. Denn war man auch darüber einverstanden, daß die Vervoll- kommung der Bauhandwerker an sich wünschenswerth sei, so würde doch eine mit Erreichung dieses Zweckes verbundene Ver minderung ihrer Anzahl auf dem platten Lande deßhalb bedenk lich sein, als nach eingezogenen Erkundigungen ein Ueberfluß derselben, wenigstens der Meister, durchaus nicht stattsindet. Fer ner kam hierbei noch in Betracht, daß bei Ausführung der ge wöhnlichen landwirthschaftlichen Baue es den meisten Bauher ren zweckmäßig erscheine, dieselben durch weniger beschäftigte, wenn auch sonst vielleicht zu größeren Bauen minder befähigte, in der Nähe wohnhafte Meister ausführen zu lassen, weil diesel ben, wegen nicht zu großer Entfernung und nicht überhäufter Beschäftigung, eine genauere Aufsicht über ihre Leute zu führen vermögen, als dieß bei entfernt wohnenden, viele und große Baue übernehmenden Meistern der Fall sei. Präsidentv. Gersdorf: Wenn nichts erinnert wird, ge hen wir weiter, indeß ist es nur Voraussetzung, die die Deputa tion aus spricht. Ich weiß nicht, ob ich fragen darf: ob sä 12. die Kammer beitrete? — Einstimmig Za. 13. Die Feststellung der Prüfungsgebühren wird nach dem Bedarfe bemessen und in allen Bezirken gleich normirt werden. Dieselben sollen in keinem Falle den Satz von Fünf Thalern übersteigen. »613. Hinsichtlich der Prüfungsgebühren sprachen sich in der Deputation verschiedene Ansichten aus. Da nämlich nicht zu verkennen ist, daß die zu den verblei benden Meisterrechtsgebühren hinzukommenden commissarischen Prüfungskosten die Erlangung des Meisterrechts nicht unbe deutend vertheuern, so war die M aj o ri t ä t d e r D e p u t a tio n derAnsicht, daß diese Prüfungskosten vom Staate für die näch sten drei Jahre übernommen werden mochten, um mindestens vom Anfänge herein die neue Einrichtung nicht gehässig zu machen; wobei zu gedenken ist, daß der Gegenstand in pecu- niärer Hinsicht höchstens aufdOO THaler jährlich sich belaufen möchte und daher nicht von großem Belang ist. Die Minorität der Deputation konnte jedoch dieser Ansicht nicht beitreten, sondern hielt dafür, es bei dem Entwurf zu .lassen, da die Uebernahme der Prüfungsgebühren auf die Staatskasse nicht sowohl ihrer Höhe wegen, als des Princips halber bedenklich sei, und daher zu höchst nachtheiligen Conse quenzen führen rönne, in andern ähnlichen Fällen auch noch nie stattgefunden habe. Bürgermeister Wehner: Zu der Majorität gehöre ich mit. Die Gründe, die uns bewogen haben zu dem Vorschläge, die Kosten möchten aus der Staatscasse getragen werden, lagen zuvörderst darin, daß man glaubte, es sei nothwendig, den Ein werbenden bei den Baugewerken die Kosten, so viel als möglich, zu erleichtern, weil sie schon bedeutende Kosten bei den Innun gen haben. Ueberdem schien es aber auch der Sache angemessen, die Kosten der Prüfun'gs-Commission den Staatscassen zuzuwei sen, weil diese Prüfungs-Commissionen eigentlich in einer unbe zweifelten Verbindung mit den Gewerb- und Baugewerkschu len stehen; sie sind nämlich gleichsam die ersten Probirsteine, um zu sehen, was die Baugewerkschulen im Ganzen genommen ge leistet haben, und in sofern hängen sie dadurch mit diesen zu sammen und da die Kosten für die Gewerb- und Baugewerk schule ebenfalls großentheils aus der Staatscasse übertragen werden, so glaube ich nicht, daß es unangemessen sein würde, wenn die Staatscasse auch die ganzen Prüfungskosten über nähme. Eine Bemerkung ist mir noch ausgefallen; es heißt, die Prüfungskosten sollen nicht über Fünf Khaler betragen, damit
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